Sozialleistungen nach SGB II
Grundsätzlich haben Studierende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über das Arbeitslosengeld II (ALG II). In der Regel hast du also keine Chance, ALG II zu erhalten. Es gibt aber Ausnahmen!
Vorweg: Ab 01.01.2023 werden das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld durch das Bürgergeld ersetzt. Der Regelbedarf erhöht sich dann um ca. 50€/ Monat. Weitere wesentliche Änderungen, die Studierende betreffen, sind voraussichtlich nicht zu erwarten. Alle Leistungen werden in Abhängigkeit des Einkommens und des Vermögens berechnet. Sie werden nur bewilligt, wenn du bedürftig bist, also deinen Lebensunterhalt nicht anderweitig finanzieren kannst, vor allem nicht durch Unterhaltszahlungen deiner Eltern.
Leistungen für immatrikulierte Studierende
- Mehrbedarfe in besonderen Lebenslagen (z.B. Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, Mehrbedarf für Alleinerziehende, Mehrbedarf bei medizinisch erforderlicher kostenaufwendiger Ernährung und bei besonderem, nicht nur einmaligem Bedarf)
- Darlehensgewährung im Härtefall bei bestimmten atypischen Lebenssituationen. Die „besondere Härte“ muss entsprechend anhand enger Kriterien nachgewiesen werden.
- Leistungen für den Lebensunterhalt und Unterkunftskosten sowie notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kannst du erhalten, wenn du ein offizielles Teilzeitstudium aufgenommen hast.
Leistungen für beurlaubte Studierende
- Leistungen zum Lebensunterhalt und Unterkunftskosten sowie notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindeserziehung im Urlaubssemester gewährt werden. Außerdem sind auch in diesem Fall Leistungen für Mehrbedarfe in besonderen Lebenslagen und Sozialgeld für Kinder möglich.
Leistungen für Studierende, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern leben
Du kannst ausnahmsweise Leistungen über das ALG II erhalten, wenn du eine der folgenden Voraussetzungen erfüllst:
- Du hast BAföG beantragt, es wurde aber noch nicht über deinen Antrag entschieden.
- Eine Ergänzung der Unterkunftskosten in besonderen Fällen ist möglich, wenn dein Bedarf für Unterkunftskosten nicht gedeckt ist, weil du durch die BAföG-Bedarfsbemessung nur 59 Euro für diesen Zweck bekommen kannst.