Wohngeld
Das Wohngeld ist eine Sozialleistung, die als Zuschuss zu den Unterkunftskosten gewährt werden kann und nicht zurückgezahlt werden muss.
Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Grundsätzlich hast du nur dann Anspruch auf Wohngeld, wenn
1. dir „dem Grunde nach“ keine Leistungen nach dem BAföG zustehen.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:
- stattdessen ein Stipendium von einem Begabtenförderungswerk gezahlt wird (§2 BAföG)
- die Förderungshöchstdauer überschritten ist
- ein Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund oder zu spät erfolgte (§7 Abs.3 BAföG)
- die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung (Zweitstudium) nicht erfüllt sind
- der Leistungsnachweis nicht vorgelegt wurde (§48 BAföG)
- die Altersgrenze überschritten wurde (§10 Abs. 3 BAföG)
2. du das BAföG Bankdarlehen beziehst, welches dir den Studienabschluss ermöglichen soll.
3. du in einem Wohngeldhaushalt mit Personen lebst, die keiner BAföG/BAB-förderungsfähigen Ausbildung nachgehen (z.B. Kind).
Ausführlichere Informationen
Da Wohngeld nur ein Mietkostenzuschuss und nicht für die Existenzsicherung gedacht ist, solltest du als Einzelperson in etwa mindestens über ein Einkommen auf Grundsicherungsniveau/ALG 2 (2022: Einzelperson 449€ + Warmmiete + Krankenversicherung) verfügen (Plausibilitätsprüfung).
Das Wohngeld kann wegen Unglaubwürdigkeit abgelehnt werden und im Einzelfall muss ggf. nachgewiesen werden, dass das zur Verfügung stehende Einkommen ausreicht.
Als Einkünfte zählen dabei im Sinne der Plausibilität auch Unterhaltszahlungen von den Eltern, Studienkredite oder Entnahmen aus eigenem Vermögen.
Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- der Mietstufe des Wohnortes
- der monatlichen Miete (ohne Heizung, Warmwasser und Strom) und
- dem anzurechnenden Einkommen des Haushalts
Ein Antrag auf Wohngeld kann sich lohnen!
Wohngeld wird bei der Wohngeldbehörde der Stadt/Gemeinde beantragt. Dabei sind entsprechende Formblätter mit Nachweisen (Einkommen, Mietvertrag, ggf. Kontoauszüge, BAföG Ablehnungsbescheid, …) vorzulegen.
Du hast erst ab dem Monat der Beantragung Anspruch auf Wohngeld. Zur Fristwahrung kannst du auch zunächst einen formlosen Antrag stellen.
Welche Besonderheiten gibt es?
Für Menschen mit Behinderung und Alleinerziehende gibt es erhöhte Freibeträge. Wegen der Komplexität sollten sich insbesondere Studierende mit Kind ausführlich von uns beraten lassen