Studieren mit Kind
In Deutschland liegt der Anteil von Studierenden mit Kind bei etwa sechs Prozent. Die Vereinbarkeit von Studium, Kinderbetreuung und häufig auch Erwerbstätigkeit stellt natürlich eine besondere Herausforderung dar. Deshalb ist es für dich besonders wichtig, über alle Hilfsmöglichkeiten gut informiert zu sein!
Wir bieten dir an vielen Standorten günstige Familienwohnungen in den Wohnheimen in der Nähe deiner Hochschule. In Kiel, Flensburg und Lübeck kannst du deinen Nachwuchs in einer unserer Kindertagesstätten betreuen lassen. In unseren Mensen heißen wir Kinder ebenfalls willkommen. Es gibt Hochstühle, Spielecken, Wickelplätze und kostenlose Kindermahlzeiten. Mehr dazu findest du unter dem Stichwort Kinderteller.
Übrigens: Unser Beratungszentrum in der Mensa II in Kiel ist offiziell ein „stillfreundlicher Ort“ der Stadt Kiel.
Oder nutze gerne unser Angebot der Beratung Studentisches Leben, um dich in deiner individuellen Situation unterstützen zu lassen. Oft geht es um folgende Fragen:
- Wie kann ich Studium und Kinderbetreuung vereinbaren?
- Wie verändern sich meine Studienfinanzierung und Wohnsituation?
- Welche finanziellen Hilfen kann ich beantragen?
- Wo bekomme ich welche Hilfe?
Eine ausführliche Übersicht über Beratungsangebote und Anlaufstellen an deinem Hochschulstandort, über finanzielle Hilfen, rechtliche Grundlagen und Informationen zur Kinderbetreuung findest du kompakt aufbereitet in unserer Broschüre Studieren mit Kind.
Mit einem Kind hast du weniger Zeit für dein Studium. Wäge ab, ob es für dich besser ist, Urlaubssemester wegen Schwangerschaft/Mutterschutz/ Kinderbetreuung einzulegen oder durchgängig eingeschrieben zu bleiben und dein Studium zeitlich zu strecken. Beachte dabei die jeweiligen Vor- und Nachteile und die möglichen Konsequenzen! Eine Entscheidungshilfe findest du in unserer Broschüre „Studieren mit Kind“.
Im Folgenden findest du eine Übersicht, welche finanziellen Hilfen du als Elternteil grundsätzlich beantragen kannst. Die Leistungen sind an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden und beeinflussen sich gegenseitig. Lass dich deswegen unbedingt bei uns beraten!
Vorweg: Einige Leistungen werden in Abhängigkeit deines Einkommens und Vermögens bzw. deiner Bedarfsgemeinschaft berechnet und nur bewilligt, wenn du bedürftig bist, deinen Lebensunterhalt also nicht anderweitig finanzieren kannst.
Mögliche Leistungen während deiner Schwangerschaft bzw. nach der Geburt deines Kindes:
1. Wenn du beurlaubt bist
- Gegebenenfalls Leistungen zum Lebensunterhalt und Unterkunftskosten (Bürgergeld) sowie notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Jobcenter) oder gegebenenfalls Wohngeld für deine Haushaltsgemeinschaft (Wohngeldbehörde)
- Gegebenenfalls Mehrbedarf Schwangerschaft (Jobcenter)
- Gegebenenfalls Einmalleistung: Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (Jobcenter)
- Gegebenenfalls Leistungen der Stiftung Mutter und Kind (Schwangerenberatungsstellen)
- Gegebenenfalls Mutterschaftsgeld in der Mutterschutzfrist (Krankenkasse / Bundesamt für soziale Sicherung)
- Gegebenenfalls Mehrbedarf für Alleinerziehende nach der Geburt (Jobcenter)
- Elterngeld (Landesamt für soziale Dienste)
- Gegebenenfalls Kindergeld für dich (Familienkasse)
2. Wenn du nicht beurlaubt bist
- Gegebenenfalls BAföG (Amt für Ausbildungsförderung) oder weiterhin Elternunterhalt
- Bei BAföG-Bezug: Monatlicher Kinderbetreuungszuschlag (Amt für Ausbildungsförderung)
- Gegebenenfalls Mehrbedarf Schwangerschaft (Jobcenter)
- Gegebenenfalls Einmalleistung: Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (Jobcenter)
- Gegebenenfalls Leistungen der Stiftung Mutter und Kind (Schwangerenberatungsstellen)
- Gegebenenfalls Mutterschaftsgeld in der Mutterschutzfrist (Krankenkasse / Bundesamt für soziale Sicherung)
- Gegebenenfalls Mehrbedarf für Alleinerziehende nach der Geburt (Jobcenter)
- Elterngeld (Landesamt für soziale Dienste)
- Gegebenenfalls Wohngeld für deine Haushaltsgemeinschaft oder deinen eigenen Mietanteil (Wohngeldbehörde)
- Gegebenenfalls Kindergeld für dich (Familienkasse)
Mögliche Leistungen für dein Kind:
- Kindergeld (Familienkasse)
- Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss (Jugendamt Unterhaltsvorschusskasse)
- Gegebenenfalls Kinderzuschlag (Familienkasse)
- Gegebenenfalls Bürgergeld (Jobcenter) oder gegebenenfalls Wohngeld für die Haushaltsgemeinschaft
- Gegebenenfalls Geburtsbeihilfe des Studentenwerks
Mehr Informationen findest du auch in unserer Broschüre "Studieren mit Kind". Eine gute Übersicht über relevante Themen und praktische Funktionen wie den „Elterngeldrechner“, den „Kinderzuschlagsrechner“ sowie Antragsformulare findest du im Familienportal des Bundesministeriums.
Das Studentenwerk Schleswig-Holstein gewährt studierenden Müttern und Vätern auf Antrag nach der Geburt eine Beihilfe in Höhe von 130 Euro zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung. Die Beihilfe ist als Unterstützung bei einer besonderen Bedürftigkeit gedacht. Diese Leistung wird aus den Sozialbeiträgen der Studierenden gezahlt, deshalb bitten wir dich, vor Antragstellung selbst zu prüfen, ob du auf die Geburtsbeihilfe des Studentenwerkes angewiesen bist oder über ein ausreichendes Einkommen, Vermögen oder über Rücklagen verfügst, um die notwendigen Anschaffungen zu tätigen.
Die Beihilfe ist innerhalb eines halben Jahres nach der Geburt zu beantragen. Neben dem ausgefüllten Antrag sind die Kopie der Geburtsurkunde und die Studienbescheinigung für das Semester der Geburt beizufügen. Den Geburtshilfe-Antrag kannst du herunterladen. Weitere Informationen erhältst du auch über die Beratung Studentisches Leben.
Das Studentenwerk Schleswig-Holstein unterstützt Studierende mit Kindern mit einem kostenlosen Studi-Kinderteller. Kinder von Studierenden erhalten bis zum Alter von sechs Jahren in unseren Mensen eine kostenlose Kindermahlzeit aus dem Hauptangebot. Hierfür ist der Studi-Kinderteller-Ausweis an der Ausgabe und Kasse vorzulegen und das eigene Essen bargeldlos mit der Campus Card oder einem Studienausweis mit Campus-Card-Funktion zu bezahlen.
Den „Studi-Kinderteller“-Ausweis schicken wir dir per Post zu. Er ist in Verbindung mit einem gültigen Studierendenausweis bis zu einem Alter des Kindes von sechs Jahren gültig. Wenn du den Kinderteller nutzen möchtest, dann fülle bitte unseren Kinderteller-Antrag aus.
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