BAföG FAQ
Damit wir deinen BAföG-Antrag schnell bearbeiten können, benötigen wir deine Unterstützung. Verzögerungen kommen vor allem zustande, weil Anträge unvollständig ausgefüllt sind oder benötigte Nachweise fehlen. Bitte lies den BAföG-Antrag daher sorgfältig und nimm dir ausreichend Zeit für alle Fragen. Bitte denke daran, alle angeforderten Nachweise beizulegen. Besonders einfach ist der BAföG-Online-Antrag. Er hilft dir beim Ausfüllen und weist dich auf fehlende Informationen und Nachweise hin.
Zu folgenden Themen findest du bei uns FAQs:
- Erkrankung
- Förderung im Ausland
- Studienabschlusshilfe
- Höhe der Förderung und Rückzahlung
- Leistungsnachweis
- Übergang von Bachelor zu Master
- Vermögensanrechung
- Vermögensprüfung
- Unterlagen zur Vermögensprüfung
- Rund um die Vermögensprüfung
- Datenabgleich bei der Vermögensprüfung
- Vermögensprüfung und Ordnungswidrigkeiten
- Darlehensrückzahlung an das Bundesverwaltungsamt
Allgemeines
BAföG-Förderung erhalten alle Studierenden, die an einer staatlichen Hochschule oder Akademie studieren, für ihre erste berufsqualifizierende Ausbildung, wenn sie nicht über genügend eigene Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt während der Ausbildung zu bestreiten.
Studierende an privaten Hochschulen und Akademien erhalten BAföG-Leistungen, wenn die Hochschule dafür anerkannt ist. Viele Ausbildungsstätten für Psychotherapeuten sind den Hochschulen gleichgestellt.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden, wenn nicht genügend eigene Mittel vorhanden sind, auch Zweitausbildungen, Ausbildungen im Ausland sowie Schülerinnen und Schüler gefördert.
Wichtig: Man muss die Förderung beantragen!
Das Studentenwerk SH ist für folgende Einrichtungen zuständig:
- Kiel: Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Fachhochschule Kiel, Muthesius Kunsthochschule, Duale Hochschule Schleswig-Holstein
- Flensburg: Europa-Universität Flensburg, Hochschule Flensburg
- Lübeck: Universität zu Lübeck, Technische Hochschule Lübeck, Musikhochschule Lübeck
- Heide: Fachhochschule Westküste
- Wedel: Fachhochschule Wedel
- Elmshorn: Nordakademie
Im Ausland sind wir zuständig für die Förderung von Studien- und Schulaufenthalten in:
Dänemark, Island, Norwegen
Ja, unter bestimmten Bedingungen. Förderungsberechtigt sind insbesondere EU-Bürgerinnen und -Bürger (und Bürgerinnen und Bürger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz), die
- seit 5 Jahren in Deutschland leben
- selbst in Deutschland arbeiten oder gearbeitet haben
- oder ihre Familienangehörigen sowie nahestehende Personen im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU.
- Nicht-EU Bürgerinnen und -Bürger können ebenfalls BAföG-berechtigt sein.
Zur Prüfung fügt hierfür bitte euren aktuellen Aufenthaltstitel dem BAföG-Antrag bei. - Ein Aufenthaltstitel nach § 16b Aufenthaltsgesetz berechtigt nicht zur Förderung nach dem BAföG.
Da die Förderungsfähigkeit von verschiedenen komplexen Regelungen abhängt
– nämlich von den Bestimmungen des BAföG und des Aufenthaltsgesetzes –
ist es in jedem Fall sinnvoll, sich vor Antragstellung von uns beraten zu lassen.
Bei jedem Amt für Ausbildungsförderung (Studentenwerke, Kreisverwaltungen, Stadtverwaltungen) und im Internet unter: www.bafög.de
Vor dem Antrag: Wenn du ein Studium an einer Hochschule planst oder aktuell studierst, kannst du dich mit grundlegenden Fragen zum BAföG oder zur Studienfinanzierung an unser Amt für Ausbildungsförderung oder unsere Beratung studentisches Leben wenden. Außerdem gibt es zum BAföG ein Infotelefon des Bundesministeriums: 0800-223 63 41.
Für ein Studium im Ausland ist das jeweilige Auslands-BAföG-Amt zuständig. Bei Fragen zum Schüler-BAföG wende dich bitte an die jeweilige Kreis- und Stadtverwaltung.
Das Studium wird ab der Immatrikulation an einer Hochschule (in Vollzeit) mit Studierenden-BAföG gefördert. Das gilt auch nach Abschluss der beruflichen Ausbildung bis zum Abschluss des Studiums.
Die Ausbildungsvergütung wird allerdings – nach Abzug der ausbildungsbezogenen Werbungskosten – voll auf die BAföG-Förderung angerechnet. Das gilt nicht, wenn diese für einen genau bestimmten Zweck gezahlt wird, wie zum Beispiel dem Ausgleich von Studiengebühren.
Es kommt auch eine Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) in Betracht, wenn ein wesentlicher Teil der Ausbildung vor der Immatrikulation stattfindet. Schüler-BAföG gibt es für bestimmte Ausbildungen, wie zum Beispiel zum/r Altenpfleger/in oder Physiotherapeut/in.
Informationen zum Schüler-BAföG gibt es bei den kommunalen BAföG-Ämtern und zur Berufsausbildungsbeihilfe bei der Bundesagentur für Arbeit.
BAföG und Unterhalt
Das kommt auf die jeweilige Lebenssituation an. Bei elternunabhängigem BAföG spielt das Einkommen der Eltern keine Rolle mehr. Das BAföG bietet aber auch bei Anrechnung des Einkommens Lösungen für den Fall, dass die Eltern keine Unterhaltszahlungen leisten können - oder wollen.
Elternunabhängiges BAföG (wird immer vom Amt geprüft)
Leistungen werden ohne Berücksichtigung des Einkommens der Eltern bewilligt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Das prüft das Amt anhand der Angaben im Antrag (schulischer und beruflicher Werdegang) und der eingereichten Belege. Das Einkommen der Eltern wird dann nicht angerechnet und die Formblätter der Eltern müssen in der Zukunft nicht mehr eingereicht werden.
Es gibt nur bestimmte Fälle, in denen ein Studium elternunabhängig gefördert wird:
- mindestens fünf Jahre Erwerbstätigkeit mit Erwerbseinkommen in einer festgelegten Mindesthöhe zwischen dem 18. Lebensjahr und dem Beginn des Studiums.
- mindestens drei Jahre Ausbildung und anschließende Erwerbstätigkeit mit Erwerbseinkommen in einer festgelegten Mindesthöhe - beides vor Beginn des Studiums. Eine kürzere Ausbildung kann durch eine längere Erwerbstätigkeit ausgeglichen werden.
Im Einzelfall sind jedoch oft Detailfragen zu klären (z. B. die genaue Dauer der Erwerbstätigkeit, ausreichend hohes Erwerbseinkommen). Deshalb liegt es meistens nicht auf der Hand, dass die Förderung tatsächlich elternunabhängig zu gewähren ist, sondern dies muss im Einzelfall von uns geprüft werden. Deine Eltern sollten die Formulare und Belege sicherheitshalber einreichen - sonst dauert die Auszahlung deiner Förderung womöglich länger.
Prüfung des Unterhaltsanspruchs (Antrag auf "Vorausleistung")
Wenn du keine elternunabhängige Förderung erhältst und die Eltern den im Bescheid angerechneten Betrag nicht zahlen können oder wollen, hilft der Vorausleistungsantrag, den du über BAföG Digital einreichen kannst (Alternativ: Formblatt 08). Dann wird der Unterhaltsanspruch nach dem bürgerlichen Recht geprüft und gegebenenfalls bei den Eltern geltend gemacht.
Der Antrag auf Vorausleistung kann auch gestellt werden, wenn deine Eltern die Mitwirkung verweigern, also die Formblätter oder Belege nicht einreichen. In diesen Fällen fordere bitte deine Eltern nachweislich (z.B. per Einschreiben) auf, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Den Nachweis hierüber füge deinem Antrag bitte bei, um die Bearbeitung deines Antrags zu erleichtern.
Achtung: Die Eltern sind in aller Regel verpflichtet die Unterlagen einzureichen - sonst droht ein Zwangsgeld! Du kannst nicht einfach davon ausgehen, dass eine elternunabhängige Förderung bewilligt wird oder dass der Unterhaltsanspruch erfüllt ist. Das gilt auch, wenn schon eine Ausbildung abgeschlossen worden ist. Das BAföG-Amt prüft ohnehin, ob eine elternunabhängige Förderung erfolgen kann. Die Einkommensunterlagen werden aber zur Beschleunigung des Verfahrens in jedem Fall angefordert, wenn nicht sofort erkennbar ist, dass eine elternunabhängige Förderung möglich ist.
Wenn etwas zum Thema Vorausleistung unklar ist, bietet sich die Beratung beim BAföG-Amt an. Vereinbare einen Termin in unserem BAföG-Amt.
Vorteile:
Die Behörden übernehmen das gesamte Unterhaltsverfahren. Du musst dich nicht darum kümmern und nur mitwirken. Unterhalt ist kein Darlehen und muss später nicht zurückgezahlt werden. Die Finanzierung des Studiums wird durch die Vorausleistung sichergestellt. Das Risiko für die Eltern ist auf den angerechneten Betrag begrenzt.
Nachteile:
Unterhaltsleistungen anderer Personen werden in Abzug gebracht (z.B. Unterstützung von deinen Großeltern). Auf Unterhaltsrückstände fallen 6 Prozent Zinsen an - falls Unterhaltszahlungen vom Staat geltend gemacht werden. Die Unterhaltsprüfung kann sich negativ auf das Verhältnis zu den Eltern auswirken, insbesondere falls eine Unterhaltsklage erhoben wird. Dies geschieht aber nur nach eingehender Prüfung und bei tatsächlich bestehendem Unterhaltsanspruch. Der Antrag gilt erst ab dem Monat, in dem er eingeht (innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Bescheids gilt der Antrag noch rückwirkend). Das Unterhaltsverfahren ist auf den Betrag des angerechneten Einkommens der Eltern begrenzt.
Berechnung mit dem aktuellen Einkommen der Eltern - (Antrag auf "Aktualisierung")
Das Einkommen der Eltern wird normalerweise mit den Werten des vorletzten Kalenderjahres angerechnet. Ist das Einkommen der Eltern inzwischen niedriger (z. B. bei Rentenbeginn), bietet sich ein Aktualisierungsantrag an (BAföG Digital oder Formblatt 07). Es wird dann das aktuelle Einkommen als Berechnungsgrundlage verwendet. Die Eltern müssen dazu ihr Einkommen im Bewilligungszeitraum schätzen.
Vorteile:
Das geht auch rückwirkend, wenn der Antrag noch im laufenden Zeitraum eingeht. Ein Unterhaltsverfahren kann vermieden werden, wenn die Eltern den neu berechneten, geringeren Betrag leisten können und wollen.
Nachteile:
Der Bescheid steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung und eine Rückkehr zu den ursprünglichen Werten ist nicht möglich. Haben sich die Eltern verschätzt - was recht häufig vorkommt! - oder falsche Angaben gemacht, kann es daher bei der endgültigen Berechnung zu einer Rückforderung kommen. Diese müssen dann die Auszubildenden im Normalfall selbst begleichen. Bei falschen Angaben der Eltern können außerdem Schadensersatzansprüche gegen die Eltern entstehen. Das gilt auch, wenn Einkommenssteigerungen nicht mitgeteilt werden.
Altersgrenze
Du darfst bei Studienbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Für den Beginn eines Masterstudiums gilt ebenfalls eine Altersgrenze von 45 Jahren.
Ausnahmen:
- Absolventinnen und Absolventen des zweiten Bildungsweges
- Einschreibung aufgrund beruflicher Qualifikation (ohne Hochschulzugangsberechtigung)
- Zweitausbildung
- eine frühere Aufnahme der Ausbildung war aus familiären Gründen nicht möglich*
- Bedürftigkeit aufgrund einschneidender Änderung der persönlichen Verhältnisse (nur ohne abgeschlossene erste förderungsfähige Ausbildung)
Die Ausbildung muss dann allerdings aufgenommen werden, sobald dies möglich ist (außer bei Einschreibung aufgrund beruflicher Qualifikation).
* Zum Beispiel, wenn du bis zum Erreichen des 45. Lebensjahres eigene Kinder bis zum Alter von 14 Jahren ohne Unterbrechung erzogen hast und dabei nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten konntest (Ausnahme bei Alleinerziehenden möglich).
Weitere Förderungsmöglichkeiten
Neben dem BAföG gibt es eine große Anzahl Stipendien. Informationen hierzu erhältst du bei der Beratung studentisches Leben des Studentenwerks, beim Stipendienreferat deiner Hochschule oder unter www.stipendienlotse.de.
Wenn du nicht sicher bist, welche Finanzierungsmöglichkeiten für dich überhaupt in Frage kommen, wende dich bitte an die BAföG-Beratung.
Das ist ein Darlehen für bis zu 24 Monate als zusätzliches Förderungsinstrument des Bundes. Einzelheiten dazu findest du unter www.bildungskredit.de.
Das Deutschland-Stipendium ist ein leistungsabhängiges Stipendium, das über die Hochschulen vergeben wird. Nähere Informationen erhältst du bei der Beratung studentisches Leben des Studentenwerks sowie hier: www.deutschland-stipendium.de.
Bis zu 300 Euro deines Stipendiums bleiben beim BAföG unberücksichtigt.
Rundfunkbeitrag
Ja, wende dich bitte mit der Bescheinigung, die du mit deinem BAföG-Bescheid erhältst, an den Beitragsservice. Die Befreiung erfolgt nur auf Antrag. Weitere Informationen findest du auf der Webseite zum Rundfunkbeitrag.
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Ja, die Semester zählen prinzipiell, aber:
Mit einer Änderung der Corona-Hochschulrechtsergänzungsverordnung wurde die Regelstudienzeit für alle, die in der Zeit vom Sommersemester 20 bis Wintersemester 21/22 eingeschrieben waren, um bis zu vier Semester erhöht.
Diese Sonderregelung gilt nicht für Semester, in denen Du beurlaubt warst.
Der Leistungsnachweis kann entsprechend später eingereicht werden, wenn er in der Pandemiezeit fällig gewesen wäre. Er kann aber bei Erreichen der Leistungen jederzeit eingereicht werden.
Hat die Pandemie Auswirkungen auf die Darlehensrückzahlung?
Bitte wende dich an das Bundesverwaltungsamt. Dieses ist für die Darlehensrückzahlung zuständig.
Die Verschiebung von Prüfungen betrifft zwei Situationen:
- Der Leistungsnachweis kann nicht vorgelegt werden.
- Das Studium kann nicht in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden.
- (Dazu beachten: Die Regelstudienzeit wurde in Schleswig-Holstein wegen der Pandemie verlängert, siehe: Zählen die Semester
- Sommer 2020 bis Winter 2021/22 beim BAföG?)
Wichtig: Du musst einen neuen BAföG-Antrag stellen, wenn dein Bewilligungszeitraum abläuft. Dein bisheriger Zeitraum wird im Normalfall nicht von uns verlängert. Lies für die Dauer der Förderung immer deinen Bescheid. Die Ausbildungsförderung kann frühestens für den Monat des Antragseingangs bewilligt werden.
Bitte wende dich an das Bundesverwaltungsamt. Dieses ist für die Darlehensrückzahlung zuständig.
Dauer der Förderung, Studienfachwechsel
Deine Förderung wird ab dem Monat der Antragstellung geleistet (frühestens ab Ausbildungsbeginn).
Es wird immer in ganzen Monaten gerechnet. Das heißt, wenn die Vorlesungen zum Beispiel am 15. Oktober beginnen, wird der volle Betrag für Oktober geleistet, falls der Antrag im Oktober oder früher gestellt wurde. Wird der Bescheid erst später fertig, gibt es eine Nachzahlung.
An Hochschulen entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit. Sie ist auf der Immatrikulationsbescheinigung angegeben.
Für die Semester Sommer 2020 bis einschließlich Winter 2021/22 gilt eine jeweils um ein Semester (max. 4 Sem.) verlängerte individuelle Regelstudienzeit (außer bei Beurlaubung).
Die Hochschule legt die Regelstudienzeit in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung fest.
Die Förderung endet mit Ablauf des Monats, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird (spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde).
Der Bewilligungszeitraum umfasst die Monate, für die Ausbildungsförderung mit einem Bescheid bewilligt wird. Er ist auf jedem Bescheid angegeben und umfasst normalerweise zwölf Monate (zwei Semester). Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erhältst du nur noch Förderung, wenn du wieder einen Antrag stellst. Es gibt keine automatische Verlängerung. Denke deshalb daran, dass du rechtzeitig einen neuen Antrag stellst (allerspätestens zwei Monate vor dem Ende des BWZ).
Bei angekündigten Urlaubssemestern, Fälligkeit des Leistungsnachweises, Erreichen der Regelstudienzeit oder Fortsetzung der Ausbildung im Ausland wird der Bewilligungszeitraum ggf. kürzer als zwölf Monate festgesetzt. Achte auf die Angaben in deinem Bescheid.
Ab dem Wintersemester 2024/25 ist es möglich, nach Ende der Regelstudienzeit bei noch nicht erfolgtem Abschluss ein Flexibilitätssemester (§ 15 Abs. 4 BAföG) in Anspruch zu nehmen. Beantragen kannst du das Flexisemester im Rahmen deines Erst- oder Weiterförderungsantrags. Teil uns innerhalb des Antrags einfach schriftlich mit, dass du das Flexisemester beantragen möchtest.
Wichtig: Das Flexibilitätssemester kann nur einmal entweder im Bachelor ODER im Master beantragt werden. Das bedeutet, dass du es im Master nicht mehr in Anspruch nehmen kannst, wenn du dies bereits im Bachelor getan hast.
Benötigst du über die Regelstudienzeit und das Flexisemester hinaus BAföG, ist dies möglich, wenn vom Gesetz anerkannte Gründe vorliegen – zum Beispiel Verzögerung durch Krankheit, Behinderung, Pflege naher Angehöriger, Schwangerschaft, Kindererziehung (bis zum Erreichen des 14. Lebensjahrs) oder Mitwirkung in der Studentischen Selbstverwaltung. Es muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem angeführten Grund und der Verzögerung des Studiums bestehen.
Sowohl für die Beantragung des Flexibilitätssemesters als auch für die Geltendmachung weiterer Verzögerungsgründe, nutze bitte den Vordruck „Förderungsverlängerung über die Förderungshöchstdauer".
Wichtig: Bei chronischen oder lange andauernden Erkrankungen benötigen wir Nachweise über eine ärztliche Behandlung. Es genügt zum Beispiel nicht, wenn ein Arzt attestiert, dass jemand in den letzten zwei Jahren durch eine Krankheit vermutlich eingeschränkt war. Rückwirkende Atteste (ohne dass eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung erfolgte) werden in aller Regel nicht anerkannt.
Nach der Förderungshöchstdauer (und einer etwaigen verlängerten Förderung) können noch bis zu zwölf Monate durch ein zinsloses Volldarlehen gefördert werden. Die „Hilfe zum Studienabschluss“ gibt es allerdings erst ab dem Monat der Zulassung zur Abschlussprüfung bzw. dem Vorliegen der Voraussetzungen dafür. Wenn keine formale Abschlussprüfung vorgesehen ist, kommt es nur auf die Dauer bis zum voraussichtlichen Abschluss an.
Die Hochschule muss das Vorliegen der Voraussetzungen bescheinigen.
Du kannst dich für weitere Möglichkeiten an unsere Beratung studentisches Leben wenden.
Lass dich zu diesem Thema vor dem Wechsel bei uns beraten. Vereinbare einfach einen Termin.
Im Bachelorstudium, Diplomstudiengang oder in Staatsexamensstudiengängen muss je nach Zeitpunkt des Wechsels ein wichtiger oder unabweisbarer Grund für den Wechsel vorliegen. Im Masterstudium muss immer ein unabweisbarer Grund vorliegen.
Bei einem Wechsel vor dem fünften Semester des Bachelorstudiums kann das neue Studium gefördert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein Eignungsmangel oder ein grundlegender Neigungswandel. Kein wichtiger Grund ist die Einschätzung der beruflichen Perspektiven nach Abschluss des Studiums. Der Grund muss schriftlich dargelegt werden, wenn du während bzw. nach dem vierten Semester wechselst. Erfolgt der erste Wechsel unmittelbar bis nach dem dritten Semester, ist keine schriftliche Begründung notwendig.
Bei einem Wechsel ab Beginn des fünften Semesters des Bachelorstudiums und generell im Masterstudium können nur noch „unabweisbare Gründe“ anerkannt werden (zum Beispiel eine eintretende Behinderung oder schwere Erkrankung, die dazu führen, dass die Ausbildung nicht mehr durchgeführt werden kann oder die Ausübung des angestrebten Berufs nicht mehr möglich ist). Ein endgültiges Scheitern bei der Zwischen- oder Abschlussprüfung ist kein unabweisbarer Grund.
Werden im neuen Studiengang Semester angerechnet, zählen sie bei der Frage, wie lange du das bisherige Studium betrieben hast, zu deinen Gunsten nicht mit.
Werden im neuen Studiengang alle bisherigen Semester voll angerechnet, handelt es sich nicht um einen Fachrichtungswechsel, sondern um eine „Schwerpunktverlagerung“, für die keine Begründung abgegeben werden muss. Die Anrechnung muss aber belegt werden, zum Beispiel durch die Studienbescheinigung, aus der sich die Einstufung in ein entsprechendes höheres Semester ergibt.
Das bisherige Studienfach darf nicht zur Überbrückung weiter belegt werden. Andernfalls wird angenommen, dass kein wichtiger oder unabweisbarer Grund vorlag (der Wechsel/Abbruch muss unverzüglich nach Kenntnis erfolgen).
Ja, wenn zuvor kein anderer Studienabschluss als ein Bachelor erreicht wurde. Im Einzelfall kann eine Förderung als „weitere Ausbildung“ in Betracht kommen („Zweitstudium“).
Eine einzige weitere Ausbildung wird gefördert (§ 7 Abs. 2 BAföG),
- wenn sie eine Hochschulausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
- wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
- wenn die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer Fachoberschulklasse (deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt), einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium oder einem Kolleg, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu vergleichbaren Akademien erworben wurden oder
- wenn als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen wurde.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.
BAföG-Antrag
Am besten mit dem Online-Antrag, da dieser viele Vorteile bietet. So sind die Eingaben bereits auf Fehler geprüft und liegen direkt digital vor.
Außerdem kannst du Belege ebenfalls hochladen, wenn du den Online-Antrag verwendest. So sparst du dir den Gang zum Kopierer und Briefkasten.
Die Details zum Antrag findest du auf der Seite mit Tipps zu deinem ersten Antrag.
Falls du die Formblätter unbedingt per Hand ausfüllen möchtest, dann findest du diese auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Wenn es zur Fristeinhaltung schnell gehen muss, haben wir einen Schnellantrag vorbereitet. Der normale Antrag muss dann aber für die Bearbeitung zeitnah nachgereicht werden.
Es bestehen keine Fristen für die Antragstellung. Die Bearbeitung kann aber mehrere Wochen dauern.
Ganz wichtig: Für vergangene Monate vor Antragstellung gibt es keine Nachzahlungen.
Für Studienanfänger*innen:
Es empfiehlt sich, den ersten Antrag so frühzeitig wie möglich zu stellen, spätestens im ersten Monat der Ausbildung/des Studiums.
ACHTUNG: Es zählt das Upload-Datum oder der Eingang im Amt. Zur Fristwahrung genügt notfalls ein formloser – mit Namensnennung versehener – Antrag, auch per Fax (Schnellantrag). Ohne Formulare dauert es aber immer länger, bis schließlich Förderung ausbezahlt wird.
Für weitere Anträge:
Der zweite oder dritte Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, mindestens zwei Monate vor dem Ende des Bewilligungszeitraums.
Bedeutet bei Fachhochschulen 30.06. und bei Universitäten spätestens 31.07.
Dann ist die sogenannte lückenlose Weiterförderung möglich. Dabei fließt das Geld weiter ohne Unterbrechung, auch wenn der Bescheid für den Zeitraum noch nicht fertig ist. Der Antrag muss aber im Wesentlichen vollständig sein.
Kümmere dich am besten vier bis fünf Monate vor Ablauf deines Bewilligungszeitraums um den nächsten Antrag. Dann bleibt der Kopf in der Prüfungszeit frei!
Der Antrag für die Weiterförderung ist der gleiche wie bei der ersten Antragstellung, es gelten die gleichen Formblätter.
Wenn du den Antrag online ausfüllst, wirst du auf Fehler hingewiesen. Du erfährst, welche Unterlagen wir noch benötigen. Die eingegebenen Daten können direkt abgerufen werden und unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen sie nicht extra abtippen. Das alles spart Zeit, die für die Bearbeitung deines Antrags zur Verfügung steht.
Wenn du ein Smartphone hast, kannst du den Antrag sofort wirksam stellen - auch am Sonntag. Ein Brief ans BAföG-Amt ist nicht mehr nötig.
Das Studentenwerk Schleswig-Holstein ist für alle Hochschulen in Schleswig-Holstein zuständig.
Besondere Zuständigkeiten gelten bei einem Studium im Ausland.
Für das Schüler*innen-BAföG wende dich bitte an die Kreis- und Stadtverwaltung.
Ja, ein formloser Antrag genügt bei Erst- und Weiterförderungsanträgen zur Fristwahrung.
Entscheidend ist nämlich der Eingang im Amt. Du erhältst dann auch Zahlungen für diesen Monat.
Wir benötigen für eine eindeutige Zuordnung die folgenden Angaben:
- Name und Vorname
- Geburtsdatum
- Adresse
- Studienfach
- Hochschule
Außerdem muss aus dem Schreiben hervorgehen, dass du BAföG-Leistungen beantragen möchtest. Nutze dazu unseren Schnellantrag.
Der formlose Antrag hat allerdings auch einen entscheidenden Nachteil: Im Wintersemester sind mehrere Tausend Anträge zu bearbeiten. Wenn du uns lediglich einen Brief schreibst, dann muss unsere Sachbearbeitung die Formblätter bei dir erst anfordern. Dadurch verzögert sich die Bearbeitung für alle.
Wenn du mehr Geschwindigkeit in deinen Antrag bringen möchtest, verwende besser den Online-Antrag.
Der Antrag kann problemlos online oder mittels Postzusendung gestellt werden. Wenn es trotz der Erläuterungen zu Formularen Zweifel beim Ausfüllen gibt, ist ein Besuch im Amt für Ausbildungsförderung aber eine gute Idee.
Unser Amt für Ausbildungsförderung bietet dir die Möglichkeit, in einem direkten Gespräch,
per Telefon oder auch über Zoom mit unseren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern deine Fragen
rund um das BAföG und deinen Antrag zu stellen.
Um einen Termin zu vereinbaren, nutze
bitte unser Formular unter kontakt-bafoeg
Nein, die Leistungen werden für zwölf Monate bewilligt (in Ausnahmen bis zu 15 Monate). Fehlt der Leistungsnachweis oder ist bereits ein Urlaubs- oder Auslandssemester geplant, können es auch weniger Monate sein.
Rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums muss daher ein neuer Antrag gestellt werden, sonst erhältst du keine Zahlungen mehr.
Die Antragsrücknahme ist jederzeit möglich, solange noch kein Bescheid vorliegt. Natürlich kann danach ein neuer Antrag gestellt werden.
Vermögen darf aber trotzdem nicht „zur Seite geschafft“ werden. Bei einer erneuten Antragstellung wird daher geprüft, ob die Gründe für eine Verringerung des Vermögens anerkannt werden können. Ausgaben für Lebensunterhalt und Studium im normalen Rahmen sind zulässig.
Denke daran, dass rückwirkend keine Ausbildungsförderung gezahlt werden darf! Der nächste Antrag gilt erst ab dem Monat, in dem dieser eingeht.
Die Antragsrücknahme kann sinnvoll sein, um den Beginn des Bewilligungszeitraums nach hinten zu schieben, wenn dann das Einkommen der Eltern im maßgeblichen Zeitraum erheblich geringer ausfällt (d. h. Antrag erst im Januar). Es kommt beim Einkommen der Eltern auf das vorletzte Jahr vor der Antragstellung an.
Ist das Einkommen der Eltern während des Bewilligungszeitraums mit Sicherheit geringer als im vorletzten Jahr vor der Antragstellung, lass dich bitte von uns beraten!
Wenn ein Bewilligungsbescheid ergangen ist, kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden. Über den Förderungsanspruch wurde dann für den genannten Zeitraum abschließend entschieden. Auf Wunsch können aber die Zahlungen für die Zukunft eingestellt werden. Dann erhöht sich die BAföG-Darlehensschuld nicht weiter und es können ggf. höhere Rückforderungen vermieden werden, wenn der Anspruch ab einem bestimmten Monat entfällt (dann wird der Zeitraum nach Prüfung deiner Mitteilung verkürzt).
Weiterförderungsantrag
Das ist der Antrag nach deinem Erstantrag, mit dem du eine weitere Förderung durch BAföG beantragst. Er ist sehr wichtig!
Du kannst deinen Weiterförderungsantrag ganz einfach über BAföG Digital stellen. Die Formulare sind die gleichen wie bei der ersten Antragstellung. Wenn es keine Änderungen bei deinem Einkommen und Vermögen gibt, kannst du das vereinfachte Formblatt 09 verwenden. Bitte beachte hierbei aber, dass bei elternabhängiger Förderung dennoch immer die Formulare der Eltern (BAföG Digital oder Formblatt 03) und Einkommensnachweise von vor zwei Jahren zu einem vollständigen Antrag gehören.
Das Entscheidende: Die unterbrechungslose Weiterförderung ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens zwei Monate vor Ablauf des vorhergehenden Bewilligungszeitraums gestellt wird. Der Antrag muss zudem im Wesentlichen vollständig sein!
Beispiel: Wurde zuletzt für 10/2023 bis 09/2024 bewilligt (du erhältst deine letzte Zahlung Ende August zu September), muss der Antrag für den nächsten Zeitraum bis spätestens 31. Juli 2024 beim Amt für Ausbildungsförderung eingehen. Geht der im Wesentlichen vollständige Antrag später ein, verlierst Du den Anspruch auf nahtlose Weiterförderung. Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bei uns abgearbeitet.
Im Wesentlichen vollständig bedeutet (vollständig ausgefüllt):
- Formblatt 01 (Einkommens- und Vermögenserklärung des Auszubildenden) oder
- Formblatt 09 – falls deine Einkommens- und Vermögenssituation gleichgeblieben ist und
- die jeweils aktuelle Studienbescheinigung nach § 9 BAföG und
- Formblatt 03 (Einkommenserklärung der Eltern – mit Ausnahme elternunabhängiger Förderung – und ggf. der/s Ehegattin/en bzw. eingetragener/n Lebenspartnerin/s)
eventuell Formblatt 05 (Leistungsnachweis: ab Erreichen des fünften Semesters) - oder gültige Alternative (siehe auch Abschnitt „Leistungsnachweis“).
Lege bitte alle in den Formblättern verlangten Nachweise bei, um das Verfahren zu beschleunigen! Das Amt benötigt immer alle Seiten der Nachweise in Kopie – besonders beim Steuerbescheid. Das ist auch bei Verwendung der Upload-Funktion notwendig, wenn du die Formblätter scannst oder fotografierst.
Die Studienbescheinigung für das kommende Semester kann nachgereicht werden.
Der Antrag kann erst abschließend bearbeitet werden, wenn alle für die Bewilligung relevanten Unterlagen vorliegen. Du wirst von uns angeschrieben, wenn wir noch Nachweise benötigen.
Für eine Bewilligung in jedem Fall erforderlich sind:
- Formblatt 01 (oder Formblatt 09 beim zweiten Antrag, sofern es keine Änderungen gab)
- Formblatt 03 für jeden Elternteil, jeweils mit Nachweisen zum Einkommen (Ausnahme: elternunabhängige Förderung)
- Immatrikulationsbescheinigung
- Nachweise zum Vermögen (für den Tag des Antragseingangs, maximal 14 Tage alt)
Denke daran, dass keine Leistungen für die Vergangenheit gezahlt werden können. Darum solltest du mit der Antragstellung nicht zögern. Fehlende Unterlagen kannst du nachreichen. Ein vollständiger Antrag kann allerdings viel schneller bearbeitet werden.
Änderungsmitteilung
Nach der Antragstellung oder während des Bewilligungszeitraums musst du unbedingt alle berechnungsrelevanten Änderungen mitteilen. Dazu kann das Formular Änderungsmitteilung benutzt werden. Relevant ist auf jeden Fall alles, wonach in den Formblättern gefragt wird. Sonst droht dir nicht nur eine Rückforderung, sondern womöglich auch ein Bußgeld.
Beispielsweise bei den folgenden Punkten sind Änderungen unbedingt zeitnah mitzuteilen. Manche betreffen die Eltern bzw. Ehegattinnen und -gatten sowie Lebenspartnerinnen und -partner.
- Beendigung, Abbruch oder Unterbrechung des Studiums (Urlaubssemester, längere Krankheit, Exmatrikulation)
- Wechsel der Fachrichtung (auch im Nebenfach)
- neue Adresse (Mitteilung mit Unterschrift)
- Einzug bei den Eltern oder in eine Wohnung, die diesen gehört
- neue Bankverbindung (Mitteilung mit Unterschrift)
- höheres Einkommen als bei der Antragstellung angegeben
- bei Aktualisierung (Formblatt 07): höheres Einkommen von Eltern, Ehegattin oder -gatte, Lebenspartnerin oder -partner
Das gilt ab der Erhöhung des Einkommens. - Einkommensänderungen anderer Kinder (der Eltern, Ehegattin oder -gatte, Lebenspartnerin oder -partner)
Beginn oder Ende der Ausbildung anderer Kinder (der Eltern, Ehegattin oder -gatte, Lebenspartnerin oder -partner) - Förderung durch ein Begabtenförderungswerk
- Fortsetzung des Studiums im Ausland (auch Praxissemester)
- Änderungen bei der Kranken- und Pflegeversicherung
- nach dem Studium: Teile bitte jede Adress- oder Namensänderung dem BVA mit. Sonst kostet es 25 Euro.
Fachrichtungswechsel
Lass dich zu diesem Thema vor dem Wechsel bei uns beraten. Du kannst einfach einen Termin vereinbaren.
Bei einem bloßen Wechsel der Hochschule zählt das BAföG-Amt die Semester weiter. Das heißt, nach insgesamt vier Semestern musst du den Leistungsnachweis vorlegen, auch wenn sich dein Studium durch den Hochschulwechsel verzögert hat. Am Ende des Studiums gibt es keine Verlängerung, auch wenn du nicht innerhalb der Regelstudienzeit abschließen kannst. Das gilt auch dann, wenn das Studium an der neuen Hochschule anders aufgebaut ist. Möglich ist dann aber eventuell eine Hilfe zum Studienabschluss (Volldarlehen, ohne Zinsen). Diese wird auch mit dem Formblatt 01 beantragt.
Falls es sich nicht um einen Hochschul- sondern um einen Fachrichtungswechsel handeln, muss im Bachelorstudium, Diplomstudiengang oder in Staatsexamensstudiengängen je nach Zeitpunkt des Wechsels ein wichtiger oder unabweisbarer Grund hierfür vorliegen. Im Masterstudium muss immer ein unabweisbarer Grund vorliegen.
Bei einem Wechsel vor dem fünften Semester des Bachelorstudiums kann das neue Studium gefördert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein Eignungsmangel oder ein grundlegender Neigungswandel. Kein wichtiger Grund ist die Einschätzung der beruflichen Perspektiven nach Abschluss des Studiums. Der Grund muss schriftlich dargelegt werden, wenn du während bzw. nach dem vierten Semester wechselst. Erfolgt der erste Wechsel unmittelbar bis nach dem dritten Semester, ist keine schriftliche Begründung notwendig.
Bei einem Wechsel ab Beginn des fünften Semesters des Bachelorstudiums und generell im Masterstudium können nur noch „unabweisbare Gründe“ anerkannt werden (zum Beispiel eine eintretende Behinderung oder schwere Erkrankung, die dazu führen, dass die Ausbildung nicht mehr durchgeführt werden kann oder die Ausübung des angestrebten Berufs nicht mehr möglich ist). Ein endgültiges Scheitern bei der Zwischen- oder Abschlussprüfung ist kein unabweisbarer Grund.
Werden im neuen Studiengang Semester angerechnet, zählen sie bei der Frage, wie lange du das bisherige Studium betrieben hast, zu deinen Gunsten nicht mit.
Werden im neuen Studiengang alle bisherigen Semester voll angerechnet, handelt es sich nicht um einen Fachrichtungswechsel, sondern um eine „Schwerpunktverlagerung“, für die keine Begründung abgegeben werden muss. Die Anrechnung muss aber belegt werden, zum Beispiel durch die Studienbescheinigung, aus der sich die Einstufung in ein entsprechendes höheres Semester ergibt.
Das bisherige Studienfach darf nicht zur Überbrückung weiter belegt werden. Andernfalls wird angenommen, dass kein wichtiger oder unabweisbarer Grund vorlag (der Wechsel/Abbruch muss unverzüglich nach Kenntnis erfolgen).
Eigenes Einkommen
Stipendien zählen bis 300 Euro im Monatsdurchschnitt nicht zum Einkommen, wenn sie begabungs- und leistungsabhängig sind. Bei Leistungen von Begabtenförderungswerken entfällt die BAföG-Berechtigung ganz (siehe Liste der Begabtenförderungswerke).
Für einen Bewilligungszeitraum mit zwölf Monaten bleiben ab WS 2024/25 ein Betrag in Höhe von 6.672 Euro brutto anrechnungsfrei. Das entspricht einem durchgehenden Mini-Job. Maßgeblich ist aber der Gesamtbetrag, nicht die Zahlung für einen einzelnen Monat. Das heißt in einzelnen Monaten kann auch mehr verdient werden, wenn dies durch geringere Zahlungen in anderen Monaten ausgeglichen wird.
Es kommt auf die konkreten Monate des Bewilligungszeitraums an, nicht auf das Kalenderjahr. Dabei zählt der Eingang der Zahlungen nicht, sondern für welchen Monat die Zahlung erfolgte.
Achtung: Bei Vergütung für ein Pflichtpraktikum, Unterhaltsleistungen von geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten, Stipendien und bei Waisenrente/Waisengeld gelten strengere Anrechnungsregelungen.
Bei diesen Einkommensarten kommt es daher in der Regel zu einer Anrechnung.
Bei einem Pflichtpraktikum werden die Werbungskosten* abgezogen. Verbleibt ein Rest, wird er voll angerechnet.
Ein *freiwilliges Praktikum wird wie ein Nebenjob behandelt. Es gilt dann die Grenze von 556 Euro brutto im Monatsdurchschnitt (für alle Praktika/Nebenjobs zusammen). Wird ein freiwilliges Praktikum an ein Pflichtpraktikum angehängt, wird der Abzug der Werbungskosten** aber insoweit verbraucht.
*Freiwillige Vollzeitpraktika in der Vorlesungszeit führen zum Verlust der Förderung für diese Monate, da die Ausbildung unterbrochen wird!
**beträgt in 12 Monaten 1.230€, kann aber unter Umständen mehr sein.
Grundsätzlich gilt das Gleiche wie bei den Eltern: relevant sind die positiven Einkünfte im Sinne des Steuerrechts (Einkünfte aus: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG). Die Einnahmen aus einem Nebenjob sind typischerweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Außerdem gehören Waisenrente/Waisengeld, Ausbildungsbeihilfen und sonstige Einnahmen für den Lebensbedarf nach der Einkommensverordnung dazu.
Anders als bei den Eltern ist immer das aktuelle Einkommen im Bewilligungszeitraum maßgeblich. Es muss daher bei der Antragstellung im Voraus geschätzt werden. Ändert sich die Einkommenssituation, muss dies dem Amt für Ausbildungsförderung mitgeteilt werden. Bei einer zu niedrigen Schätzung kommt es unter Umständen zu einer Rückforderung.
Elternabhängige Förderung
Zu dieser Frage lies bitte auch unsere Hinweise zu BAföG und Unterhalt.
Wenn deine Eltern bei der Antragstellung nicht mitwirken, kannst du einen Vorausleistungsantrag stellen (Formblatt 08). Einen Beratungstermin speziell zur Vorausleistung kannst du unter der Rufnummer 0431-8816-400 vereinbaren (nur Studierende im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks Schleswig-Holstein).
Deine Eltern sind zur Mitwirkung gesetzlich verpflichtet. Diese müssen zumindest an das Amt für Ausbildungsförderung die notwendigen Unterlagen schicken. Wenn sie sich weigern, kann ein Verwaltungszwangsverfahren eingeleitet oder ein Bußgeld verhängt werden.
Ob tatsächlich eine Unterhaltspflicht besteht, kann nur mit diesem Antrag geprüft werden. In manchen Fällen müssen die Eltern keinen Unterhalt mehr leisten.
Wichtig: Du musst dich zuerst an deine Eltern wenden, da auch dich selbst eine Mitwirkungspflicht trifft. Wenn du den Vorausleistungsantrag stellst, musst du das Vorliegen der Voraussetzungen versichern. Dazu gehört auch, dass du deine Eltern zur Mitwirkung bzw. zur Unterhaltsleistung überhaupt aufgefordert hast.
Deine Angaben werden bei der Anhörung deiner Eltern überprüft.
Diese Frage kann nicht allgemein gültig mit einer konkreten Zahl beantwortet werden. In welcher Höhe Einkommen der Eltern angerechnet wird, hängt vor allem von der Anzahl der Geschwister in Ausbildung ab. Aber auch andere Faktoren spielen eine Rolle, zum Beispiel ob die Eltern miteinander verheiratet sind.
Berechnungsbeispiele findest du unter www.bafög.de.
Maßgeblich sind die positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (das heißt „Verluste“ werden weggelassen). Diese ergeben sich in aller Regel aus dem Steuerbescheid. Bei den Eltern kommt es auf das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor dem Jahr der Antragstellung an. Etwas anderes gilt nur bei Einreichung eines Aktualisierungsantrags.
Abgezogen werden insbesondere die gezahlten Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge (bzw. private Absicherung) – letzteres nur in pauschaler Höhe.
Daneben gibt es noch Ausnahmen, was zusätzlich zum Einkommen gerechnet (§ 21 Abs. 3 BAföG, siehe auch BAföG-Einkommensverordnung und was nicht berücksichtigt wird, auch wenn es eigentlich zu den Einkünften nach dem Einkommensteuergesetz zählt (§ 21 Abs. 4 BAföG). Mehr Details unter www.bafög.de.
Ja, es sind immer die Einkommen beider Elternteile anzugeben und anzurechnen. Das gilt auch, wenn du zu einem Elternteil keinen Kontakt pflegst. Nur wenn der Aufenthalt eines Elternteils endgültig nicht zu ermitteln ist, bleibt dessen Einkommen unberücksichtigt.
Nein. Bei der Berechnung des BAföG spielt der Betrag des Kindergeldes keine Rolle.
Ab dem WS 2024/25 gilt dies ebenfalls bei einem etwaigen Vorausleistungsverfahren.
Ja. Durch die Eheschließung erlischt die elterliche Unterhaltspflicht nicht. Das Einkommen der/s Ehegattin/en oder der/s eingetragenen Lebenspartnerin/s wird jedoch vorrangig angerechnet.
Zunächst vorweg: Es gibt keinen „Antrag auf elternunabhängiges BAföG“. Es wird vielmehr von Amts wegen geprüft, ob sich aus deinem Lebenslauf eine Förderung ohne Anrechnung des Elterneinkommens ergibt.
Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn du
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts bereits das 30. Lebensjahr vollendet hast (siehe dazu aber „Altersgrenze)
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig warst oder
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden (zumindest dreijährigen) berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre erwerbstätig (oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger) warst.
Wichtig: Die Nummern 2 und 3 gelten nur, wenn du in den Jahren der Erwerbstätigkeit in der Lage warst, dich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten. Du musst dazu durchschnittlich mindestens 120 Prozent des jeweiligen BAföG-Bedarfssatzes im Monat verdient haben. Bestimmte Zeiten werden als Ersatz für eine Erwerbstätigkeit anerkannt (zum Beispiel Wehrdienst).
Wichtig:
- Du musst dich zunächst selbst an deine Eltern wenden. Wenn du den Vorausleistungsantrag stellst, musst du das Vorliegen der Voraussetzungen versichern. Dazu gehört auch, dass du deine Eltern zur Zahlung des im Bescheid genannten Betrags (siehe dort „Festsetzung des monatlichen Förderungsbetrags“) aufgefordert hast.
- Deine Angaben werden durch eine Anhörung der Eltern nachgeprüft.
- Vorausleistung wird vom Beginn des Monats an erbracht, in dem der Antrag auf Vorausleistung gestellt wird. Rückwirkend wird Vorausleistung nur geleistet, wenn du die Verweigerung von Unterhaltszahlungen spätestens zwei Monate nach Zugang des BAföG-Bescheids dem Amt für Ausbildungsförderung mitteilst und den Antrag auf Vorausleistung noch innerhalb des Bewilligungszeitraums einreichst.
Zahlen die Eltern den im Bescheid angerechneten Betrag nicht – egal aus welchen Gründen – kannst du einen Antrag auf Vorausleistung stellen (Formblatt 08). Dann wird ein Verfahren zur Prüfung der Unterhaltspflicht eingeleitet.
Keine Sorge: Es wird nicht unmittelbar eine Unterhaltsklage erhoben. Die Unterhaltspflicht wird erst konkret geprüft. Wende dich bei Fragen zu diesem Thema bitte an uns. Einen Beratungstermin speziell zur Vorausleistung kannst du unter der Rufnummer 0431-8816-400 vereinbaren (nur Studierende im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks Schleswig-Holstein).
Weitere Informationen zu BAföG und Unterhalt.
Nein, auch nicht bei der elternabhängigen Förderung.
Erkrankung
Zunächst gilt: Bei einer Krankheit wird bis zu drei Monate weiter gefördert, wenn man das Studium deswegen nicht betreiben kann. Danach entfällt der Förderungsanspruch. Lässt man sich nicht beurlauben, zählt das Semester aber trotzdem für die Gesamtdauer der Förderung mit. Eine Verlängerung der Förderung ist in diesem Fall möglich, wenn durch die Krankheit eine (unvermeidbare) Verzögerung des Studiums eingetreten ist.
Achtung: Auch bei rückwirkender Beurlaubung entfällt der Förderungsanspruch für das komplette Semester. Du musst bei Erkrankung innerhalb eines Semesters also abwägen, ob du bis zu drei Monate Förderung behalten willst und das Semester grundsätzlich zählen soll (mit der Möglichkeit einer verlängerten Förderung des Studiums und einer Verschiebung des Leistungsnachweises) oder ob du dich für das Semester beurlauben lässt und auf die Förderung verzichten willst (eventuell besteht ein Anspruch auf ALG II. Lasse dich von den zuständigen Jobcentern beraten). Bei Beurlaubung rechnet das Semester für die BAföG-Förderung nicht mit.
Wenn man sich nicht beurlauben lässt, prüft das Amt bei Fälligkeit des Leistungsnachweises und am Ende des Studiums, ob ein Verzögerungsgrund vorliegt, der anerkannt werden kann.
Das bedeutet, die Vorlage des Leistungsnachweises kann verschoben werden, wenn der Leistungsrückstand auf die Krankheit zurückzuführen ist. Das Gleiche gilt für eine Verlängerung der Förderung über die Regelstudienzeit hinaus. Eine Verschiebung oder verlängerte Förderung ist aber nicht möglich, wenn eine (länger andauernde) Studierunfähigkeit vorliegt. Dann ist eine Beurlaubung oder Exmatrikulation unumgänglich.
Lasse dich bei länger andauernden Verzögerungen deines Studiums immer vom Amt für Ausbildungsförderung beraten!
Förderung im Ausland
Ja, ein Studium in EU-Ländern und in der Schweiz wird ab dem 1. Fachsemester bis zum Studienabschluss gefördert. Das gilt auch für einen Aufenthalt im Ausland im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Ausbildungsstätten. Ein Studium in Nicht-EU-Ländern kann unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.
Siehe zu den Details www.bafög.de.
Das Studentenwerk Schleswig-Holstein ist für Ausbildungen in Dänemark, Norwegen und Island zuständig. Wenn du einen Aufenthalt in einem anderen Land planst, wende dich bitte an das zuständige BAföG-Amt.
Studienabschlusshilfe
Nähert sich die Förderungshöchstdauer dem Ende und ist abzusehen, dass du das Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit abschließen kannst, sollte zunächst geklärt werden, ob du noch das Flexibilitätssemester in Anspruch nehmen kannst oder ob Gründe vorliegen, die eine übliche Förderung – halb Zuschuss, halb Darlehen – über die Förderungshöchstdauer hinaus gesetzlich rechtfertigen. Nähere Infos hierzu findest du im Abschnitt "DAUER DER FÖRDERUNG, FLEXIBILITÄTSSEMESTER, STUDIENFACHWECHSEL".
Kommt eine Verlängerung der regulären Förderung nicht in Betracht und hast du ebenfalls bereits das Flexisemester ausgeschöpft, bleibt die Studienabschlusshilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Abschlussphase des Studiums. Studienabschlusshilfe wird als zinsloses Staatsdarlehen für maximal zwölf Monate über die Förderungshöchstdauer hinaus oder die nach § 15 Abs. 3 BAföG verlängerte Förderungsdauer hinaus gewährt.
Geleistet wird sie für Auszubildende, die sich in einem selbstständigen Studiengang an Hochschulen befinden und dem Grunde nach (noch) förderungsfähig sind. Selbst wenn während des Studiums kein BAföG beantragt wurde, kann die Studienabschlusshilfe dann noch greifen.
Studierende, die durch Studienabschlusshilfe gefördert werden möchten, müssen
- innerhalb der Förderungshöchstdauer
- oder der verlängerten Zeit
- oder innerhalb von vier Semestern
zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Die Prüfungsstelle muss bescheinigen, dass das Studium innerhalb der Abschlusshilfedauer abgeschlossen werden kann (§ 15 Abs. 5 BAföG).
Kein Anspruch auf Studienabschlusshilfe besteht für ein Zusatz- oder Aufbaustudiengang im Sinne der § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BAföG.
Zur Beantragung der Studienabschlusshilfe füge deinem Antrag bitte diesen „Vordruck Studienabschlusshilfe" ausgefüllt durch das für deinen Studiengang zuständige Prüfungsamt bei.
Höhe der Förderung und Rückzahlung
Ab Wintersemester 2024/25: Für den Besuch einer Hochschule werden bis zu 534 (bei den Eltern wohnend)
bzw. 855 Euro (nicht bei den Eltern wohnend) monatlich gezahlt,
mit eigener Krankenversicherung maximal bis zu 992 Euro (1.088 Euro ab 30 Jahre).
Zusätzlich erhältst du für jedes eigene Kind bis zu 14 Jahren, das im gleichen Haushalt lebt, einen Zuschlag von 160 Euro.
Die konkrete Höhe der Förderung hängt von den Wohnverhältnissen, der Art der Krankenversicherung, dem Einkommen und Vermögen der Auszubildenden Person, dem Einkommen der Eltern sowie den Verhältnissen der Geschwister und sonstiger Unterhaltsberechtigter ab.
Ohne Antrag kann in der Regel keine verlässliche Aussage über die zu erwartende Förderungshöhe getroffen werden.
Es gibt mehrere privat organisierte Online-BAföG-Rechner. Zum Beispiel kannst du die Seite www.bafoeg-rechner.de oder den Rechner von MyStipendium nutzen. Bitte beachte, dass in vielen Fällen die genaue rechtliche Einordnung, zum Beispiel von Einnahmen, entscheidend ist. Es kann daher sein, dass du tatsächlich keine Förderung erhältst, obwohl der Online-Rechner ein positives Ergebnis anzeigt, oder dass dir Leistungen zustehen, obwohl sich im Internet-Rechner nichts ergibt.
Die genaue Prüfung kann nur vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung vorgenommen werden – und nur, wenn du einen Antrag stellst.
Berechnungsbeispiele findest du unter www.bafög.de.
Während der Normal-Förderung wird BAföG zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen geleistet. Es muss also nur die Hälfte – ohne Zinsen – zurückgezahlt werden. Außerdem ist bei vorzeitiger Rückzahlung ein weiterer Erlass des Darlehens möglich. Hierzu erteilt das Bundesverwaltungsamt Auskünfte.
Nur in bestimmten Fällen ist die Förderung auf ein zinsfreies Darlehen ohne Zuschuss beschränkt: bei einer förderungsrechtlich grundlosen Verzögerung des Studienabschlusses oder nach einem zweiten oder weiteren Fachrichtungswechsel.
Der Kinderbetreuungszuschlag wird immer voll als Zuschuss geleistet. Das Gleiche gilt bei Verlängerung des Studiums wegen Behinderung, Schwangerschaft und Kindererziehung (bis zum 14. Lebensjahr).
Die Rückzahlung des Darlehens beginnt fünf Jahre nach Erreichen der Förderungshöchstdauer (Regelstudienzeit) des zuletzt geförderten Studiengangs des ersten Ausbildungsabschnitts (meist Bachelor-Studium). Den Rückzahlungsbescheid mit der Höhe des Darlehens und der Höhe der Rückzahlungsrate erhältst du etwa ein halbes Jahr vor diesem Zeitpunkt. Zentral zuständig für die Einziehung des Staatsdarlehens ist das Bundesverwaltungsamt.
Das Amt für Ausbildungsförderung kann keine näheren Auskünfte zum Stand des Verfahrens beim Bundesverwaltungsamt erteilen.
Ja, die Darlehenshöchstgrenze beträgt aktuell 10.010 Euro für alle Ausbildungsabschnitte insgesamt (also zum Beispiel Bachelor- und Master-Studium).
Ja, bei vorzeitiger Rückzahlung. Nähere Informationen dazu findest du auf der Website des Bundesverwaltungsamts.
Leistungsnachweis
Den Leistungsnachweis musst du für eine Förderung ab dem fünften Semester vorlegen. Du kannst ihn innerhalb von vier Monaten ab Beginn des fünften Semesters für eine rückwirkende Zahlung nachreichen. Dann kommt es jedoch zu einer Zahlungsunterbrechung.
Bis zum vierten Monat des vierten Semesters genügt es, wenn der Leistungsstand des dritten Fachsemesters bestätigt wird. Für den Zeitpunkt ist der Eingang im Amt entscheidend. Wir empfehlen für eine lückenlose Förderung den Leistungsnachweis entsprechend rechtzeitig im vierten Semester einzureichen, zusammen mit dem Weiterförderungsantrag für das 5. Semester.
Gezählt werden alle Semester, die in derselben Fachrichtung absolviert wurden, auch wenn du die Hochschule gewechselt hast und in ein niedrigeres Semester eingestuft wurdest.
Der Leistungsnachweis muss während des Studiums nur einmal vorgelegt werden. Wird nach dem fünften Semester erstmals ein BAföG-Antrag gestellt (oder war die Förderung unterbrochen und liegt noch kein geeigneter Leistungsnachweis vor), müssen die Leistungen für das entsprechende höhere Fachsemester nachgewiesen werden. Auch dann gilt die Regelung, dass der Stand des zuletzt absolvierten Semesters bis zum vierten Monat des laufenden Semesters ausreicht.
Den Leistungsnachweis gibt es in drei Varianten:
- Formblatt 05
- Zeugnis über eine förmliche Zwischenprüfung (des dritten oder vierten Semesters)
- Kontoauszug der erzielten ECTS-Leistungspunkte
Der Leistungsnachweis auf Formblatt 05 wird von der Hochschule ausgestellt. Zuständig ist der/die von der Hochschule für den jeweiligen Fachbereich bestimmte BAföG-Beauftragte. Achte darauf, dass das Formblatt richtig ausgefüllt ist. Das Datum, an dem der Stand des genannten Semesters erreicht wurde, darf nicht nach dem Ende dieses Semesters liegen.
Der Nachweis mit ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) ist nur möglich, wenn die Hochschule die benötigten Leistungspunkte zum Ende des vierten Semesters festgelegt hat.
Du musst die üblichen Leistungen des jeweils erreichten Semesters nachweisen können. Dabei kommt es auf die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung an, nicht auf den Studienverlauf eines Durchschnittsstudierenden (vgl. Urteil des BVerwG vom 25.08.2016).
Der Maßstab für die üblichen Leistungen wird damit von der Hochschule festgelegt und das Amt für Ausbildungsförderung ist an deren Feststellungen gebunden.
Für den genauen Zeitpunkt lies bitte: Wann benötige ich den Leistungsnachweis?
Wenn du eine Verzögerung deines Studiums aus Gründen, die du nicht zu vertreten hast, nicht vermeiden kannst, darfst du den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen. Kläre dies unbedingt und frühzeitig mit dem Amt für Ausbildungsförderung ab. Die Gründe für die Verzögerung musst du nachvollziehbar schriftlich darlegen.
Berücksichtigt werden können zum Beispiel folgende Gründe:
- Krankheit
- Behinderung
- Schwangerschaft
- Kindererziehung (bis zum 14. Geburtstag)
- häusliche Pflege von nahen Angehörigen ab Pflegegrad 3
- Tätigkeit in Gremien und Organen der Hochschule, der studentischen Selbstverwaltung, der Studentenwerke und der Länder
- Erstmaliges Nichtbestehen einer Zwischenprüfung mit „Aufstiegscharakter“ (d. h. es können laut Studienordnung keine Leistungen aus einem höheren Semester erbracht werden)
In deiner Begründung musst du den Zusammenhang zwischen dem angegebenen Grund und der Dauer der Verzögerung darstellen. Bei Erkrankung an einem Prüfungstermin benötigen wir die Krankschreibung. Bei einer länger andauernden Erkrankung benötigen wir ein ärztliches Attest, in dem der Umfang der entstandenen Verzögerung angegeben wird. Der Zusammenhang zwischen Krankheit und Studium muss nachvollziehbar sein.
Ist eine Verlängerung insgesamt nicht angemessen im Sinne des Gesetzes, kann überhaupt keine weitere Förderung bewilligt werden. Angemessen ist eine Verlängerung, sofern sich die Verzögerung des Studiums durch zumutbare Anstrengungen nicht vermeiden ließ und wenn keine Studierunfähigkeit vorlag. In diesem Fall ist eine Exmatrikulation oder Beurlaubung – ggf. unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten auch rückwirkend – erforderlich, bis das Studium wiederaufgenommen werden kann. Außerdem dürfen Mängel in der Leistung oder der Studienorganisation die Verzögerung nicht maßgeblich mitverursacht haben.
Achtung: Bei einer rückwirkenden Beurlaubung entfällt der Anspruch auf Ausbildungsförderung für dieses Semester. Lass dich gegebenenfalls von uns beraten.
Auch bei chronischen oder psychischen Erkrankungen benötigen wir ein Attest vom behandelnden Arzt bzw. Psychotherapeuten über den Beginn der Erkrankung und das Maß der Beeinträchtigung des Studiums. Pauschale Feststellungen, dass die Krankheit vermutlich bereits seit Längerem vorgelegen habe, reichen nicht aus, um eine Beeinträchtigung des Studiums in der Vergangenheit zu belegen.
Zur Feststellung des Beginns einer psychischen Erkrankung kann auch die Inanspruchnahme einer entsprechenden Beratung ausreichen, wenn später eine entsprechende Diagnose gestellt wurde bzw. eine Behandlung erfolgte und der Arzt oder Therapeut den angegebenen zeitlichen Verlauf und Umfang bestätigt.
Wenn du psychische Probleme hast, kannst du dich an unsere psychologische Beratung wenden. Du kannst die Beratung auch kontaktieren, ohne dass dies dem Amt für Ausbildungsförderung bekannt wird. Eine Weitergabe von Informationen aus dem Beratungsgespräch erfolgt nicht. Du kannst dir aber eine Bestätigung von der Beratungsstelle ausstellen lassen, um sie beim Amt für Ausbildungsförderung einzureichen.
Übergang von Bachelor zu Master
Was ist, wenn zwischen der Beendigung des Bachelor-Studiums und dem Beginn des Master-Studiums ein Monat Unterbrechung liegt?
In diesem Fall ist die Förderung auch für den ausbildungsfreien Monat gemäß § 15 b Abs. 2 BAföG möglich.
Voraussetzung ist, dass der BAföG-Antrag spätestens in diesem Monat bei uns eingeht.
In diesem Fall ist die Förderung auch für den ausbildungsfreien Monat gemäß § 15 b Abs. 2 BAföG möglich.
Vermögensanrechnung
Vermögen von mehr als 15.000 Euro wird voll angerechnet (bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres) bzw. 45.000 Euro (nach Vollendung des 30. Lebensjahres).
Achtung: Die Angaben zum Vermögen können überprüft werden.
Es kommt auf das Vermögen am Tag der Antragstellung an (das heißt: Eingang des Antrags beim Amt). Die Belege dürfen nicht mehr als 14 Tage vom Stichtag abweichen.
Achtung: Schulden dürfen keinesfalls saldiert werden. Vermögen und Schulden müssen getrennt angegeben werden.
Sollte dein Vermögen unter 10.000 Euro liegen, kannst du den „Vordruck Vereinfachte Vermögensfeststellung" nutzen.
Ja, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein PKW oder Motorrad anzurechnen. Es handelt sich insbesondere nicht um einen (anrechnungsfreien) „Haushaltsgegenstand“. Der Zeitwert ist zum Tag der Antragstellung anzugeben.
Grundstücke werden mit dem Verkehrswert angesetzt. Der Einheitswert spielt keine Rolle.
Es kommt auf den Eigentumsanteil der antragstellenden Person an. Der Wert muss von der antragstellenden Person im Antrag angegeben werden und mit geeigneten Belegen nachgewiesen werden.
Bei selbst bewohnten Immobilien und in manchen anderen Fällen kann eine Freistellung durch einen Härtefreibetrag erfolgen. Frage hierzu bitte bei uns nach.
Vermögensänderungen nach der Antragstellung werden im laufenden Bewilligungszeitraum nicht berücksichtigt. Nur in seltenen Ausnahmefällen kommt die Einräumung eines Härtefreibetrags in Betracht (unverschuldeter „Totalverlust“).
Vermögensprüfung
Mit den uns vom BZSt gemeldeten Daten prüfen wir die von dir im Antrag gemachten Angaben sowie die uns vorliegenden Nachweise. Hast du in deinem BAföG-Antrag Angaben gemacht, liegen uns ausreichende Nachweise vor und sind diese im Abgleich mit den vom BZSt gemeldeten Daten plausibel, schreiben wir dich i.d.R. nicht an. In einem solchen Fall prüfen wir ausschließlich nach Aktenlage. Ist eine solche Prüfung nicht möglich oder ergibt sie, dass deine Angaben nicht plausibel sind, melden wir uns bei dir und fordern dich auf, deine Vermögensverhältnisse zu erklären und Nachweise vorzulegen.
BAföG wird nur in der gesetzlich zustehenden Höhe geleistet. Zur Sicherstellung der rechtmäßigen BAföG-Zahlung und zur Vermeidung von Leistungsmissbrauch haben wir daher 10 Jahre Zeit, deine BAföG-Zahlungen zu überprüfen und können innerhalb dieser 10 Jahre unsere BAföG-Bewilligungen zurücknehmen und zu Unrecht gezahltes BAföG zurückfordern (§ 45 Abs. 3 Satz 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch).
Nein. Das Einleiten oder die bloße Durchführung einer Vermögensprüfung ist mit keinen Nachteilen für dich verbunden. Erst nach Abschluss der Vermögensprüfung zeigt sich, ob du BAföG ganz oder teilweise zu Unrecht erhalten hast und zurückzahlen musst. Es ist also auch möglich, dass die ursprüngliche BAföG-Bewilligung rechtmäßig war.
Nein. Bevor wir dich anschreiben prüfen wir, ob uns alle Angaben und Nachweise zu deinen Vermögensverhältnissen vorliegen und diese im Abgleich mit den vom BZSt gemeldeten Daten plausibel sind. Wir schreiben dich also nur an, wenn deine Vermögensverhältnisse unklar sind und wir Unterlagen tatsächlich benötigen.
Zur vollständigen Erklärung deiner Vermögensverhältnisse und Vorlage von Unterlagen warst du bereits bei Stellung deines BAföG-Antrages verpflichtet. Über diese Pflicht wurdest du im Antrag belehrt und hast durch deine Unterschrift oder Namensnennung ausdrücklich bestätigt, dass dir diese Pflicht bekannt ist. Ebenso hast du versichert, dass deine im Antrag gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Unsere Vorprüfung hat ergeben, dass dem möglicherweise nicht so ist. Du hast im Rahmen der Vermögensprüfung nochmals die Möglichkeit, deinen Pflichten vollständig nachzukommen. Diese Mitwirkungspflichten ergeben sich aus § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch.
Grundsätzlich benötigen wir zu jedem von dir gestellten BAföG-Antrag jeweils eine Vermögenserklärung. Hierzu gibst du zu jedem Antrag ein Vermögensverzeichnis mit den erforderlichen Nachweisen ab. Entscheidend für die Erklärung der Vermögensverhältnisse ist immer der Zeitpunkt der Antragstellung. Welche Nachweise genau benötigt werden, ergibt sich aus deinen Angaben im Vermögensverzeichnis. Genaueres findest du unter Unterlagen zur Vermögensprüfung (Unterlagen zur Vermögensprüfung). Beachte dazu auch die Hinweise im Vordruck Vermögensverzeichnis. Sofern zu einer Eintragung Nachweise benötigt werden, findest du dazu den entsprechenden Hinweis im Vordruck Vermögensverzeichnis.
Die Frist zur Vorlage deiner Unterlagen findest du in unserem Anforderungsschreiben. Kannst du die Frist nicht einhalten, informiere uns bitte – innerhalb der dir gesetzten Frist – schriftlich oder per E-Mail und gib bitte den Grund an. Die Frist verlängern wir dir i.d.R. gern. In Einzelfällen ist eine Verlängerung aus gesetzlichen Gründen jedoch nicht möglich. Über Fristverlängerungen informieren wir dich in jedem Fall.
Sofern du uns deine Vermögensverhältnisse mitgeteilt und alle benötigten Unterlagen vorgelegt hast, prüfen wir die Vermögensanrechnung. Diese Prüfung kann unter Umständen eine längere Zeit in Anspruch nehmen. Wir teilen dir das Ergebnis unabhängig vom Ausgang in jedem Fall schriftlich mit.
Nein. Ob und in welcher Höhe du BAföG zurückzahlen musst, können wir dir erst nach Abschluss der Vermögensprüfung mitteilen.
Zur Offenlegung deiner Vermögensverhältnisse und der Vorlage von Unterlagen warst du bereits bei der Antragstellung verpflichtet, da du deinen Anspruch auf BAföG nachweisen musst. Dabei gelten die Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auch nach dem Bezug von BAföG weiter.
Kommst du unserer Aufforderung nicht nach und erschwerst oder verhinderst unsere Vermögensprüfung, können wir sämtliche Bewilligungsentscheidungen über dein BAföG zurücknehmen und das BAföG in voller Höhe zurückfordern. Das ist für dich mit erheblichen Nachteilen verbunden.
Darüber hinaus handelst du nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ordnungswidrig, wenn du vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Abs. 1 SGB I eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig machst oder eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegst. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden (§ 58 Abs. 2 BAföG).
Unterlagen zur Vermögensprüfung
Deine Vermögensverhältnisse sind nach § 11 Abs. 2 BAföG für die Höhe des BAföG-Anspruchs entscheidend und von dir daher zu erklären. Deine Angaben musst du durch geeignete Unterlagen (Vordrucke und Nachweise) belegen und durch diese glaubhaft machen. Um dir die nachträgliche Erklärung deiner Vermögensverhältnisse zu erleichtern, findest du weiter unten einige Vordrucke. Die Vorlage von Unterlagen und Nachweisen zählt zu deinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Sie bleibt auch nach dem Ende des BAföG-Bezuges bestehen.
Rund um die Vermögensprüfung
Entscheidend für die Erklärung deiner Vermögensverhältnisse ist der Tag der Stellung deines BAföG-Antrages (§ 28 Abs. 2 BAföG). Dies ist der Tag, an dem dein BAföG-Antrag im Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist. Wir teilen dir den Tag der Antragstellung immer im Anforderungsschreiben mit.
Die Vermögensprüfung erfolgt i.d.R. für deinen vollständigen BAföG-Bezug. Da BAföG im Regelfall längstens für ein Jahr bewilligt werden kann, hast du meist mehrere Anträge gestellt und musst daher für jeden Antrag – jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung – ein Vermögensverzeichnis samt Nachweisen abgeben.
Die Vordrucke sollen dich bei der Erklärung deiner Vermögensverhältnisse unterstützen und dir damit helfen, die benötigten Angaben zu machen und Nachweise einzuholen. Allgemein gilt: Sofern Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese auch verwendet werden (§ 60 Abs. 2 SGB I). Sofern du die Vordrucke nicht nutzt, müssen die Erklärung deiner Vermögensverhältnisse und die zugehörigen Nachweise mindestens alle Angaben enthalten, die in dem jeweiligen Vordruck abgefragt werden bzw. anzugeben sind.
Nein. Durch den Datenabgleich werden uns lediglich die Namen der Institute mitgeteilt, bei denen Kapitalerträge erzielt wurden. Angaben zu einzelnen Konten werden uns nicht mitgeteilt.
Setze dich bitte mit deinem vermögensverwaltenden Institut in Verbindung und fordere entsprechende Nachweise an. Am einfachsten ist es, wenn du die entsprechenden Vordrucke (siehe oben) dort ausfüllen lässt.
Auch nach Ende des BAföG-Bezuges zählt die Vorlage von Unterlagen und Nachweisen zu deinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I. Dabei können Aufwendungen (Kosten) für die Beschaffung von Unterlagen nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen erstattet werden. Nach § 65a SGB I gehört die Mitwirkung in Form der Vorlage von Unterlagen nicht dazu. Kosten für die Neubeschaffung von Nachweisen werden dir daher nicht erstattet.
Setze dich bitte mit uns in Verbindung. Gib uns dabei bitte an, welche Nachweise du nicht mehr beschaffen kannst und warum eine Beschaffung nicht mehr möglich ist. Auch benötigen wir eine Bestätigung des vermögensverwaltenden Instituts (z.B. deiner Bank), dass ein nachträgliches Erstellen einer Bescheinigung über die Höhe des Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr möglich ist. Wir teilen dir im Anschluss mit, wie wir ein einem solchen Fall weiter verfahren können.
Datenabgleich bei der Vermögensprüfung
Der Datenabgleich wird automatisiert durch das BZSt auf Grundlage von § 45d Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) durchgeführt. Das Amt für Ausbildungsförderung hat auf die Vornahme, Durchführung und den Zeitpunkt des Datenabgleichs keinerlei Einfluss.
Im Rahmen des Datenabgleichs werden dem Amt für Ausbildungsförderung nach Abgleich der Daten zu deiner Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, PLZ) die Anzahl der von dir in Anspruch genommenen Freistellungsaufträge, die Freistellungssumme und damit die Höhe der erzielten Kapitalerträge je Jahr mitgeteilt. Die erzielten Kapitalerträge sind dabei dem jeweiligen Institut zugeordnet.
Deine Daten werden uns durch das BZSt nur übermittelt, sofern die Summe der von dir in einem Jahr erzielten Kapitalerträge eine vom Bundesministerium für Bildung und Forschung festgelegte Prüfgrenze überschritten hat.
Die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung festgelegte Prüfgrenze als Summe der erzielten Kapitalerträge beträgt je Jahr:
für die Jahre 2008 bis 2013 jeweils: 100 Euro
ab dem Jahr 2014 jeweils: 75 Euro
Nein. Durch den Datenabgleich werden uns lediglich die Namen der Institute mitgeteilt, bei denen Kapitalerträge erzielt wurden. Angaben zu einzelnen Konten werden uns nicht mitgeteilt.
Vermögensprüfung und Ordnungswidrigkeiten
Nein. Ordnungswidrigkeitenverfahren leiten wir bei mehrere Jahre zurückliegenden Vermögensprüfungen i.d.R. nicht mehr ein. Wir sind jedoch möglicherweise verpflichtet, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abzugeben und Strafanzeige wegen Betruges zu stellen.
Sofern du aber auf unsere Anforderung von Unterlagen zur Vermögensprüfung nicht reagierst, können wir ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten. Beachte dazu bitte: Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden (§ 58 Abs. 2 BAföG).
Nein. Sofern die Vermögensprüfung ergeben hat, dass du BAföG ganz oder teilweise zu Unrecht erhalten hast, fordern wir das zu Unrecht erhaltene BAföG zurück und prüfen im Anschluss und für jeden Fall individuell, ob wir eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft stellen. Entscheidend sind dafür u.a. die Höhe des Rückforderungsbetrages und die Anzahl der fehlerhaften Angaben im BAföG-Antrag. Dabei berücksichtigen wir auch, ob und wie du bei der Vermögensprüfung mitgewirkt hast.
Sofern du im Rahmen deiner Möglichkeiten unsere Vermögensprüfung durch zügiges und vollständiges Mitwirken unterstützt, uns deine Vermögensverhältnisse also vollständig erklärst und nachweist, berücksichtigen wir dies bei unserer Entscheidung zur Stellung einer Strafanzeige. Sofern wir eine Strafanzeige stellen, teilen wir dein positives wie negatives Verhalten der Staatsanwaltschaft mit. Auch die Staatsanwaltschaft wird dein Verhalten im Rahmen der Vermögensprüfung im weiteren Verfahren berücksichtigen.
Rückforderung zu Unrecht erhaltener Ausbildungsförderung
Sollten wir bei der Vermögensprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass die von dir im Antrag erklärten Vermögensverhältnisse nicht zutreffend waren und dir BAföG in der bewilligten und ausgezahlten Höhe nicht zusteht, hast du Sozialleistungen ganz oder teilweise zu Unrecht erhalten. Wir nehmen in einem solchen Fall unsere BAföG-Bewilligung nach § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück und fordern dich auf, die zu Unrecht erhaltenen Sozialleistungen zu erstatten (§ 50 SGB X).
Du erhältst von uns einen neuen Bescheid, in dem wir deinen BAföG-Anspruch neu berechnet haben und dir gleichzeitig mitteilen, wie hoch der von dir zurückzuzahlende Rückforderungsbetrag ist. In diesem Bescheid teilen wir dir auch alle wesentlichen Gründe für die Rücknahme der ursprünglichen Bewilligung sowie die Berechnung deines neuen BAföG-Anspruchs mit. Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, die dich über deine Rechte informiert.
Der Rückforderungsbetrag ist grundsätzlich nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat in voller Höhe fällig. Kannst du den Rückforderungsbetrag nicht oder nicht sofort in voller Höhe zurückzahlen, setze dich bitte mit uns in Verbindung. In einem solchen Fall hast du meist die Möglichkeit eine Stundung (Änderung der Rückzahlungsfrist oder Ratenzahlung) zu beantragen. Hierbei können jedoch Stundungszinsen anfallen.
Darlehensrückzahlung an das Bundesverwaltungsamt
Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird in der Regel je hälftig als Zuschuss und unverzinsliches Staatsdarlehen (Darlehensanteil) gewährt. Für die Darlehenseinziehung und -abwicklung ist ausschließlich das Bundesverwaltungsamt zuständig (§ 18 BAföG).
Sofern wir im Rahmen der Vermögensprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass dir BAföG nicht oder nicht in der ursprünglich gezahlten Höhe zusteht, fordern wir das dir gewährte BAföG einschließlich des Darlehensanteils zurück. Dieses Vorgehen ist uns zwingend gesetzlich so vorgegeben (§ 50 SGB X).
Solltest du das BAföG-Darlehen bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt haben, wird deine Darlehenstilgung durch das Bundesverwaltungsamt rückabgewickelt. Dazu erfolgt durch uns einmal jährlich (i.d.R. im II. Quartal jeden Jahres) eine automatisierte Meldung an das Bundesverwaltungsamt. Eine unterjährige Meldung ist nicht möglich.
Bitte beachte:
Die Rückabwicklung des BAföG-Darlehens erfolgt ausschließlich durch das Bundesverwaltungsamt. Sie kann bis zu ein Jahr in Anspruch nehmen. Eine direkte Verrechnung der Rückforderungssumme mit dem BAföG-Darlehen ist aus gesetzlichen Gründen nicht möglich.