Jobben im Studium
Wenn du während des Studiums – wie zwei Drittel aller Studierenden – nebenbei arbeiten willst oder musst, um Miete, Essen, Studienkosten und auch die Freizeitaktivitäten zu finanzieren, solltest du dich gut informieren, damit Studium und Job zusammenpassen und genug Zeit für Lernen und Erholung bleibt.
Als Student*in stehen dir verschiedene Beschäftigungsarten offen. Welche Anstellungsart zu deiner Situation passt und was du dann hinsichtlich Versicherungen, Steuern und BAföG beachten solltest, findest du hier in unserer Übersicht.
Beschäftigungsarten
Du übst eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, wenn du regelmäßig nicht mehr als 538 Euro im Monat verdienst. Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) werden anteilig zum regelmäßigen Arbeitsverdienst hinzugerechnet. Hast du mehrere Minijobs, so werden die Arbeitsverdienste zusammengezählt.
Eine Kombination mit Option 3 ist möglich. Übersteigt dein Einkommen die oben genannte Grenze, so fällst du in Option 2. Bleibt dein Einkommen insgesamt unter der Grenze gelten die folgenden Regelungen:
Steuern:
Grundsätzlich bist du steuerpflichtig. Meistens übernimmt der/die Arbeitgebende die Lohnsteuer pauschal mit 2 Prozent, ansonsten wirst du nach den Merkmalen deiner elektronischen Steuerkarte besteuert.
Krankenversicherung:
Du bleibst über deinen Job versicherungsfrei, der/die Arbeitgebende muss für dich aber trotzdem einen Pauschalbetrag einzahlen. Du kannst in der kostenlosen gesetzlichen Familienkrankenversicherung bleiben, wenn du noch keine 25 Jahre alt bist, bzw. bleibst im Studierendentarif versichert, wenn du schon 25 Jahre oder älter bist.
Pflege-/Arbeitslosenversicherung:
Du selbst bist über deinen Job versicherungsfrei, der/die Arbeitgebende muss für dich aber trotzdem einen Pauschalbetrag einzahlen.
Rentenversicherung:
Als Minijobber*in bist du grundsätzlich versicherungspflichtig. Der/die Arbeitgebende zahlt für dich einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 Prozent. Dir selbst wird vom Bruttolohn ein Eigenbeitrag von 3,6 Prozent abgezogen. Du kannst dich von der Rentenversicherungspflicht auch befreien lassen. Informiere dich aber vorher über die Folgen. Übst du eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt aus, so gelten abweichende Regelungen.
Du verdienst regelmäßig mehr als 538 Euro im Monat. Die Regelungen gelten nur für dich, wenn du an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben bist.
Die Regelungen gelten nicht für
- Gasthörer*innen
- Studierende in einem Urlaubssemester
- Teilnehmer*innen an Studienkollegs
- Weiterbildungsstudierende
- Promotionsstudierende
- Teilzeitstudierende
Steuern:
Grundsätzlich bist du steuerpflichtig. Bleibst du unter dem Grundfreibetrag von 11.604 Euro im Jahr, erhältst du die einbehaltenen Beiträge mit deiner Einkommenssteuererklärung zurück.
Kranken-/Pflege-/Arbeitslosenversicherung:
Da du in dieser Option im Studierendentarif krankenversichert sein musst, bleibst du über deinen Job versicherungsfrei, wenn du deine Zeit und Arbeitskraft überwiegend für dein Studium verwendest (Werkstudierendenprivileg). Dies liegt grundsätzlich vor, wenn du während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeitest. Die Höhe deines Einkommens ist dabei irrelevant. Ist dein Job den Erfordernissen des Studiums angepasst und untergeordnet, kann Versicherungsfreiheit auch bestehen, wenn du mehr als 20 Wochenstunden arbeitest (z.B. in der vorlesungsfreien Zeit, abends, nachts, am Wochenende). Besprich dies mit deiner Krankenversicherung.
Du bleibst versicherungsfrei in der Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Rentenversicherung:
Du bist versicherungspflichtig. Im Niedriglohnsektor zahlst du aber geringere Rentenversicherungsbeiträge. Je nach der Höhe deines Lohns steigt dein Anteil bis zum vollen Beitragsanteil von maximal 9,3 Prozent.
Du jobbst in der vorlesungsfreien Zeit. Die Höhe deines Arbeitsentgelts ist dabei irrelevant. Eine Kombination mit Option 1 ist möglich.
Steuern:
Grundsätzlich bist du steuerpflichtig. Bleibst du unter dem Grundfreibetrag von 11.604 Euro im Jahr erhältst du die einbehaltenen Beiträge mit deiner Einkommenssteuererklärung zurück.
Kranken-/Pflege-/Arbeitslosenversicherung:
Du bleibst über deinen Job versicherungsfrei, auch wenn die Beschäftigung länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeübt wird, aber eben ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit begrenzt ist. Du bezahlst deinen Beitrag über den Studierendentarif der gesetzlichen Krankenversicherung.
Rentenversicherung:
Du bist versicherungspflichtig, wenn dein Arbeitsentgelt im Monat 538 Euro übersteigt. Im Niedriglohnsektor zahlst du aber geringere Rentenversicherungsbeiträge. Je nach der Höhe deines Lohns steigt dein Anteil bis zum vollen Beitragsanteil von maximal 9,3 Prozent.
Du bist versicherungsfrei, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung). Die Beschäftigung muss dabei im Voraus vertraglich begrenzt angelegt sein. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr werden zusammengezählt.
Du arbeitest regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden. Damit verwendest du deine Zeit und Arbeitskraft überwiegend für deinen Job und studierst nebenbei. Sofern du bereits ein Studium oder eine Ausbildung abgeschlossen hast entfällt das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag.
Steuern:
Grundsätzlich bist du steuerpflichtig. Bleibst du unter dem Grundfreibetrag von 11604 Euro im Jahr erhältst du die einbehaltenen Beiträge mit deiner Einkommenssteuererklärung zurück.
Kranken-/Pflege-/Arbeitslosenversicherung:
Du bist voll versicherungspflichtig. Dein Arbeitgeber und du zahlen jeweils hälftig die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Der Beitrag ist abhängig von der Höhe deines Einkommens. Nur in dieser Option wirst du über deine Beschäftigung auch krankenversichert.
Rentenversicherung:
Du bist versicherungspflichtig. Je nach der Höhe deines Lohns steigt dein Anteil bis zum vollen Beitragsanteil von maximal 9,3 Prozent.
Wenn du ein bezahltes Praktikum ableistest, das in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist (Pflichtpraktikum), fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Die Höhe der Praktikumsvergütung ist dabei unerheblich. Beim BAföG zählt diese jedoch als Ausbildungsvergütung und wird angerechnet. Deine Fragen zum BAföG beantworten wir in unserem BAföG FAQ.
Wenn du ein bezahltes Praktikum ableistest, das nicht in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist (freiwilliges Praktikum), gelten die Regelungen in den Optionen 1 bis 3.
Bei selbstständigen Tätigkeiten (auch ein Honorarjob zählt dazu) bist du nicht in den Betrieb eingebunden. Du hast z.B. keinen festen Arbeitsplatz, keine feste Arbeitszeit und niemand ist dir weisungsbefugt. Willst du dich selbstständig machen, musst du gewisse Gründungsformalitäten erfüllen (z.B. Meldung beim Finanzamt/ Gewerbeamt).
Du bekommst einen Arbeitsauftrag und nach dessen Erledigung, schreibst du für dein Honorar eine Rechnung. Deine Bezahlung und die Bedingungen für deine Arbeit handelst du selbst aus. Auch um die Einkommensteuer (ggf. auch Gewerbesteuer) und Versicherungen musst du dich kümmern. Mit einer selbstständigen Tätigkeit bist du zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Dabei sind im Prinzip alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Erwirtschaftung der Einnahmen stehen, steuerlich absetzbar. Du bist weiterhin verpflichtet eine ordnungsgemäße Buchführung bzw. eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu erstellen.
Weiterhin hast du keinen Anspruch auf Kündigungsschutz oder bezahlten Urlaub. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit sollte also gut überlegt und geplant sein.
Wenn du jobben willst oder musst, solltest du auf jeden Fall Einkommensgrenzen beachten, damit andere Leistungen nicht gekürzt werden oder wegfallen.
Einkommensanrechnung beim BAföG:
Deine Fragen rund ums BAföG beantworten wir in unserem BAföG FAQ.
Familienkrankenversicherung:
Wenn du familienversichert bist, gilt:
Du kannst in der gesetzlichen Familienversicherung versichert bleiben, wenn du
- eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) ausübst (Option 1) oder ggf. auch zusätzlich
- eine kurzfristige Beschäftigung ausübst (Option 3)
- bei sonstigen Einnahmen regelmäßig nicht mehr Nettoeinkommen hast als monatlich 505 Euro
Kindergeld:
- In der Erstausbildung/im Erststudium wird keine Prüfung des Einkommens der Kinder vorgenommen.
- Bei einer zweiten Ausbildung fallen Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibeträge nur weg, wenn das Kind neben der Ausbildung noch eine Erwerbstätigkeit von über 20 Wochenstunden ausübt. (Option 4: Beschäftigung als Arbeitnehmer*in)
Mehr Informationen findest du auf unserer Seite zum Kindergeld.
Auch für Teilzeitbeschäftigungen (zu denen auch geringfügige Beschäftigungen gehören) gelten Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmerrechte.
Nachweisgesetz
- Arbeitgeber/in muss spätestens einen Monat nach vereinbartem Arbeitsbeginn die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen.
- Auch wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, gelten gesetzliche Mindestarbeitsbestimmungen und Schutzvorschriften.
- Selbst wenn in einem Arbeitsvertrag Urlaubsansprüche oder Lohnfortzahlung bei Krankheit ausgeschlossen werden, sind diese Vereinbarungen unwirksam, weil sie nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Urlaubsanspruch
- Sofern kein Tarifvertrag greift, gilt das Bundesurlaubsgesetz – jährlicher Mindesturlaub 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (anteilig berechnet – bei regelmäßig zwei Arbeitstagen pro Woche dann Anspruch auf acht Urlaubstage).
- Urlaubsanspruch für Tätigkeiten ab einem Monat
- Urlaubsanspruch in der Regel erst nach sechs Monaten Beschäftigung
- Kann der zustehende Urlaub nicht während der Dauer der Beschäftigung genommen werden, muss die/der Arbeitgeber/in ihn auszahlen.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Anspruch besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.
- Arbeitgeber/in muss unverzüglich unterrichtet werden.
- Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung kann ab dem 1. Tag verlangt werden (üblich nach drei Tagen).
- Vergütungsfortzahlung sechs Wochen, danach können Minijobber/innen und als Werkstudierende tätige Personen kein Krankengeld erhalten, lediglich als Arbeitnehmer/innen versicherte Studierende.
Sonderzahlungen
- Erhalten Vollzeitbeschäftigte Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Gratifikationen oder Ähnliches, haben auch Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch darauf.
Achtung: Durch Sonderzahlungen kann unter Umständen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden!
Kündigung
- Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.
- Begründung für die Kündigung muss nicht gegeben werden Tarifverträge regeln Kündigungsfristen.
Gesetzliche Unfallversicherung
- Jede/r Arbeitnehmer/in ist auf den Wegen zur Arbeitsstelle, von der Arbeitsstelle nach Hause sowie bei der Tätigkeit gegen Unfälle versichert.
- Zuständig ist jeweils die zuständige Berufsgenossenschaft des Betriebs.
- Beiträge zu den Berufsgenossenschaften tragen die Arbeitgeber/innen.
Informiere dich gerne in unserem Beitrag zu Versicherungen.