Jobben im Studium
Wenn du während des Studiums – wie zwei Drittel aller Studierenden – nebenbei arbeiten willst oder musst, um Miete, Essen, Studienkosten und auch die Freizeitaktivitäten zu finanzieren, solltest du dich gut informieren, damit Studium und Job zusammenpassen und genug Zeit für Lernen und Erholung bleibt.
Als Student oder Studentin stehen dir verschiedene Beschäftigungsarten offen. Welche Anstellungsart zu deiner Situation passt und was du dann hinsichtlich Versicherungen, Steuern und BAföG beachten solltest, findest du hier in unserer Übersicht.
Beschäftigungsarten
Eine Werkstudierendentätigkeit kannst du ausführen, wenn du zu den „ordentlichen Studierenden“ gehörst. Das hat zunächst einmal nichts mit dem Zustand deines Schreibtisches zu tun, sondern d.h. du bist an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Uni oder FH eingeschrieben. Eine Werkstudierendentätigkeit ist möglich ab Beginn des Studiums bis zur Exmatrikulation.
Nicht zu den ordentlichen Studierenden gehören:
- Gasthörer/innen
- Studierende in einem Urlaubssemester
- Teilnehmer/innen an Studienkollegs
- Weiterbildungsstudierende
- Promotionsstudierende
- Teilzeitstudierende
Entscheidend für die Einordnung als Werkstudent/in ist, dass dein Studium und nicht die Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht. Das ist der Fall, wenn du die Beschäftigung regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausübst. Diese Grenze kannst du überschreiten, wenn du in den Semesterferien, abends oder am Wochenende arbeitest. Also außerhalb der Zeit, die du für das Studium aufwendest.
Deine wöchentliche Arbeitszeit und dein Verdienst können Auswirkungen in verschiedenen Bereichen haben:
- Für die studentische Krankenversicherung gilt: Das Überschreiten der 20-Stunden-Grenze sollte unbedingt im Vorfeld mit der Krankenkasse abgesprochen werden, sonst drohen gegebenenfalls höhere Beiträge.
- Verdienst du als Werkstudentin oder -student mehr als 520 Euro monatlich, dann musst du Beiträge zur Rentenversicherung zahlen und kannst die kostenfreie Familienkrankenversicherung nicht mehr in Anspruch nehmen.
- In der Arbeitslosenversicherung sind Werkstudierende versicherungsfrei.
- Einkünfte unter 520 € monatlich
- Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht entfällt bei geringfügiger Beschäftigung
- seit 2013 aber Rentenversicherungspflicht (Minijobber/in trägt dann einen Anteil von 3,6 %) – Befreiung davon ist möglich. Lass dich dazu gerne von uns beraten.
- in der Regel keine Abgaben für Arbeitnehmer/innen
- Achtung! Einmalzahlungen bei geringfügigen Beschäftigungen (Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld) werden zum Jahreseinkommen dazugerechnet und führen gegebenenfalls zum Verlust der Geringfügigkeit
- Mehrere geringfügige Beschäftigungen sind möglich, sofern der Gesamtverdienst unter 520 € monatlich bleibt. Andernfalls droht der Verlust der Geringfügigkeit.
- Für befristete Tätigkeiten von maximal drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr musst du in der Regel keine Abgaben zahlen – bei hohen Einkünften eventuell aber Lohnsteuer.
- Für diesen Zeitraum sind auch in der Familienversicherung höhere Einkünfte als 520 € monatlich möglich.
- Mehrere kurzfristige Beschäftigungen in einem Kalenderjahr werden addiert.
- Parallel zu einer geringfügigen kann eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden. Auch hierbei sind die Einkommensgrenzen zu beachten.
In der sogenannten „Gleitzone“ (Einkommen zwischen 520,01 und 1300 €) sollen die Arbeitnehmer/innen bei ihrer Beitragszahlung in der Sozialversicherung entlastet werden. Deshalb wird bei der Beitragserrechnung nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern von einem geringeren „Bemessungsentgelt“ ausgegangen. Das zugrunde zu legende Bemessungsentgelt wird mit einer komplizierten Formel berechnet. Im Internet findest du verschiedene Gleitzonenrechner.
- Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer/in ist auch im Studium möglich
- anteiliger Beitrag zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
- Versicherungspflichtig beschäftigt bist du auch, wenn der zeitliche Umfang der Werkstudierendenregelung überschritten wurde
- oder wenn du im Kalenderjahr insgesamt mehr als 26 Wochen und mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeitest.
Selbstständigkeit
- Bei selbstständigen Tätigkeiten darf man nicht in den „betrieblichen Organismus“ des Auftraggebenden eingebunden sein, z.B. kein fester Arbeitsplatz, keine feste Arbeitszeit, kein Weisungsrecht des Auftraggebenden (Prüfung und Abgrenzung durch Krankenkassen oder Finanzamt – Gefahr der Scheinselbstständigkeit)
- Bei selbstständigen und gewerblichen Tätigkeiten muss man sich selbst um die Versteuerung kümmern.
- Die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit darf von der Krankenkasse nicht als „berufsmäßig“ angesehen werden, sonst musst du in die freiwillige Krankenversicherung für Selbstständige wechseln.
- Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung
- Quittungen sammeln! Im Prinzip sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Erwirtschaftung der Einnahmen stehen, absetzbar.
Wenn du jobben willst oder musst, solltest du auf jeden Fall Einkommensgrenzen beachten, damit andere Leistungen nicht gekürzt werden oder wegfallen.
Einkommensanrechnung beim BAföG:
Deine Fragen rund ums BAföG beantworten wir in unserem BAföG FAQ.
Familienversicherung:
Wenn du familienversichert bist, gilt:
- monatliche Einkünfte sind begrenzt auf 520 €
- kurzfristige Beschäftigung mit höheren Einkünften als 520 € monatlich ist möglich (immer in Absprache mit deiner Krankenkasse)
- bei Überschreiten der Einkommensgrenze: Wechsel in die studentische Pflichtversicherung (oder in die Versicherung als Arbeitnehmer/in)
- studentische Pflichtversicherung kann wieder entfallen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen – Rückkehr in die Familienversicherung (sofern die Voraussetzungen vorliegen) möglich
Kindergeld:
- in der Erstausbildung/im Erststudium wird keine Prüfung des Einkommens der Kinder vorgenommen
- Bei einer zweiten Ausbildung fallen Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibeträge nur weg, wenn das Kind neben der Ausbildung noch eine Erwerbstätigkeit von über 20 Wochenstunden ausübt.
Mehr Informationen findest du auf unserer Seite zum Kindergeld.
Beim Jobben besteht mittlerweile immer (einzige Ausnahme ist die kurzfristige Beschäftigung) die Rentenversicherungspflicht.
In der geringfügigen Beschäftigung beträgt der Rentenbeitrag 3,6 Prozent des Bruttolohns, in der Gleitzone steigen die Beiträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach und nach bis auf 9,35 Prozent und sind dann genauso hoch wie die Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mehr als 1300 Monatseinkommen.
Als geringfügig Beschäftigte/r kannst du dich allerdings von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und so den Lohn komplett ausgezahlt bekommen. Den Antrag findest du online unter Minijob-Zentrale.
Auch für Teilzeitbeschäftigungen (zu denen auch geringfügige Beschäftigungen gehören) gelten Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmerrechte.
Nachweisgesetz
- Arbeitgeber/in muss spätestens einen Monat nach vereinbartem Arbeitsbeginn die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen
- auch wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, gelten gesetzliche Mindestarbeitsbestimmungen und Schutzvorschriften
- selbst wenn in einem Arbeitsvertrag Urlaubsansprüche oder Lohnfortzahlung bei Krankheit ausgeschlossen werden, sind diese Vereinbarungen unwirksam, weil sie nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen
Urlaubsanspruch
- sofern kein Tarifvertrag greift, gilt das Bundesurlaubsgesetz – jährlicher Mindesturlaub 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (anteilig berechnet – bei regelmäßig zwei Arbeitstagen pro Woche dann Anspruch auf acht Urlaubstage)
- Urlaubsanspruch für Tätigkeiten ab einem Monat
- Urlaubsanspruch in der Regel erst nach sechs Monaten
- kann der zustehende Urlaub nicht während der Dauer der Beschäftigung genommen werden, muss die/der Arbeitgeber/in ihn auszahlen
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Anspruch besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat
- Arbeitgeber/in muss unverzüglich unterrichtet werden
- Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung kann ab dem 1. Tag verlangt werden (üblich nach drei Tagen)
- Vergütungsfortzahlung sechs Wochen, danach können Minijobber/innen und als Werkstudierende tätige Personen kein Krankengeld erhalten, lediglich als Arbeitnehmer/innen versicherte Studierende
Sonderzahlungen
- Erhalten Vollzeitbeschäftigte Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Gratifikationen oder Ähnliches, haben auch Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch darauf.
Achtung: Durch Sonderzahlungen kann unter Umständen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden!
Kündigung
- alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen
- Begründung für die Kündigung muss nicht gegeben werden Tarifverträge regeln Kündigungsfristen
Gesetzliche Unfallversicherung
- Jede/r Arbeitnehmer/in ist auf den Wegen zur Arbeitsstelle, von der Arbeitsstelle nach Hause sowie bei der Tätigkeit gegen Unfälle versichert
- zuständig ist jeweils die zuständige Berufsgenossenschaft des Betriebs
- Beiträge zu den Berufsgenossenschaften tragen die Arbeitgeber/innen