Kita-Gebühren
Ansprechperson
Kostenausgleich
Wenn du Interesse an einem Kita-Platz in einer unserer Kindertagesstätten hast und nicht mit deinem Erstwohnsitz am Standort der Kindertagesstätte gemeldet bist, dann sind folgende Schritte nach § 25 a KiTaG erforderlich:
Du teilst deiner Wohnortgemeinde in der Regel drei Monate vorher mit, dass du einen Betreuungsplatz außerhalb der Wohnortgemeinde belegen möchtest.
Deine Wohnortgemeinde wird dann prüfen, ob sie dir ein bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung stellen kann. Ist dieses nicht möglich, stellt dir deine Wohnortgemeinde eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass sie nach § 25 a KiTaG bereit ist, die Kosten für eine Betreuung deines Kindes in einer auswärtigen Kita zu übernehmen (Kostenübernahmeerklärung). Diese Bescheinigung legst du in der Kindertagesstätte des Studentenwerkes vor. Die Leitung der Kindertagesstätte und das zuständige Jugendamt prüfen dann, ob ein Betreuungsvertrag geschlossen werden kann.
Für die Ermäßigung der Kita-Gebühren ist das Kreisjugendamt deiner Wohnortgemeinde zuständig und nicht das zuständige Jugendamt der Kindertagesstätte.
Für Familien, die bereits einen Kita-Platz haben und planen, in eine Umlandgemeinde umzuziehen, gilt ein ähnliches Verfahren. Sie melden drei Monate vor dem Umzug ihren Bedarf in der neuen Wohnortgemeinde an. Kann ihnen diese keinen bedarfsgerechten Platz anbieten, wird sie ebenfalls die Kostenübernahme erklären. Bis zum Ende des laufenden Kita-Jahres kann dein Kind dann weiter in der Kita betreut werden. Wünschst du darüber hinaus eine weitere Betreuung, bedarf es der Zustimmung des zuständigen Jugendamtes der Kindertagesstätte.