Kindergeld
Das Kindergeld unterstützt deine Eltern dabei, ihrer Unterhaltsverpflichtung dir gegenüber nachzukommen. Dies ist im Einkommenssteuergesetz (EstG) und im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geregelt. Das Kindergeld beträgt 250 Euro im Monat und steht deinen Eltern grundsätzlich ab deiner Geburt und bis zu deinem 25. Geburtstag zu, sofern du noch in der Ausbildung bist.
Ab 2025 kommt die Kindergrundsicherung, deren Kindergarantiebetrag dann das Kindergeld ersetzt. Dieser soll ab dem 18. Geburtstag direkt an das Kind ausgezahlt werden
Ausführlichere Informationen zu Antragsstellung und Voraussetzungen findest du im Folgenden. Bei Fragen wende dich gerne an unsere Beratung Studentisches Leben!
Weitere Voraussetzungen
- Eltern steht Kindergeld zu, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
- Das Kindergeld ist unabhängig vom Einkommen der Eltern.
- Kindergeld für ein und dasselbe Kind kann nur eine Person erhalten.
- Berechtigt ist immer die Person, in dessen Haushalt das Kind lebt bzw. wenn das Kind einen eigenen Haushalt hat, der Elternteil, der den größeren Anteil an der Unterhaltszahlung leistet.
Antragstellung
- Das Kindergeld muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse (dem Familienservice der Agentur für Arbeit) beantragt werden. Nach Antragseingang wird es für maximal sechs Monate rückwirkend nachgezahlt.
- Webseite der zuständigen Familienkasse
- Anträge und Merkblätter
- Antragsformulare sind auf Deutsch und Englisch verfügbar.
- Du kannst die Auszahlung an dich selbst beantragen,
- wenn du Vollwaise bist oder den Aufenthaltsort deiner Eltern nicht kennst oder
- im Ausnahmefall, wenn du einen eigenen Haushalt führst und keinerlei Unterhalt von deinen Eltern erhältst.
- Das Kindergeld erhältst du bis zum Ende des Monats, in dem du offiziell über das Ergebnis deiner Abschlussprüfungen informiert wirst.
Kindergeld und Behinderung
Falls du eine Behinderung hast, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und du außerstande bist, selbst vollständig für deinen Lebensunterhalt zu sorgen (was auf Studierende zutreffen dürfte), können deine Eltern auch über deinen 25. Geburtstag hinaus Kindergeld beziehen.
Kindergeld im Ausland
Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es Kindergeld auch für Deutsche, die im Ausland wohnen oder für Eltern mit anderen Staatsangehörigkeiten. Näheres findest du dazu auf der Webseite der Arbeitsagentur.
Kindergeld und Jobben
Wenn du jobbst und dich in der Erstausbildung befindest, gibt es für das Kindergeld keine Einkommensgrenze. Befindest du dich in einer zweiten Ausbildung (z.B. im MA) solltest du darauf achten, nicht mehr als 20 Stunden/ Woche zu jobben, um deinen Kindergeldanspruch nicht zu gefährden.
Kindergeld und Urlaubssemester
Ob im Urlaubssemester Kindergeld bezogen werden kann, hängt vom Beurlaubungsgrund ab
Der Anspruch auf Kindergeld besteht fort, wenn
- Du krank bist (auch nach der Genesung während der verbleibenden Zeit des Urlaubssemesters). Deine Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer muss dafür ärztlich bescheinigt werden.
- Du im Ausland studierst;
- Du ein Praktikum absolvierst (das den Charakter einer Ausbildung hat);
- Du dich auf eine Prüfung vorbereitest;
Kein Kindergeld gibt es, wenn Du dich beurlauben lässt,
- Um dich umfangreicher in studentischen Gremien zu engagieren
- um dich um deine Kinder zu kümmern;
- und du Vollzeit erwerbstätig bist.
Alles ganz genau findest du auf der Seite Studis Online.
Kindergeld und Schwangerschaft
Der Anspruch auf Kindergeld besteht fort, wenn
- Du dich im Urlaubssemester wegen Schwangerschaft/ Mutterschutz befindest (sofern du das Studium im Semester nach Ablauf der Mutterschutzfrist wiederaufnimmst, auch während der verbleibenden Zeit des Urlaubssemesters, unterbrichst du dein Studium länger als ein Semester bleibt es beim Kindergeld während der Mutterschutzfrist).
Kein Kindergeld gibt es, wenn Du dich beurlauben lässt,
- um dich um deine Kinder zu kümmern
Für dein Kind kannst du nach der Geburt ebenfalls Kindergeld beantragen. Ein gleichzeitiger Bezug ist möglich.
Informiere dich gerne weiter in unserer Broschüre „Studieren mit Kind“.
Kindergeld und Promotion
Auch während des Promotionsstudiums kann Kindergeld bezogen werden, wenn sich die Promotion unmittelbar an den Studienabschluss anschließt
Kindergeld und Ehe
Bist du verheiratet, können deine Eltern weiterhin Kindergeld beziehen, wenn dein/e Ehepartner*in nicht in der Lage ist, den „überwiegenden Teil“ des Unterhalts zu übernehmen.
Kindergeld und Übergangszeit
Kindergeld wird auch für eine Übergangszeit von vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gezahlt (z. B. zwischen BA und MA). Informationen dazu stellt die Seite „Studis Online" zur Verfügung.
- die Rechtsgrundlagen: das Einkommensteuergesetz (EstG) und das Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
- Hilfreiche Detailinformationen findest du in der Dienstanweisung zum Kindergeld für die Familienkasse.
Ansprechpersonen
Flensburg: beratung.fl@studentenwerk.sh