Kindergeld
Informationen zum Thema Kindergeld können für dich interessant sein, weil:
- deine Eltern für dich bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld erhalten können, wenn du dich noch in der Ausbildung befindest
- du eventuell für dich selbst Kindergeld beantragen kannst, wenn deine Eltern keinen Unterhalt für dich leisten
- du vielleicht Anspruch auf Kindergeld für dein eigenes Kind hast
Eltern steht Kindergeld zu, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Es ist unabhängig vom Einkommen der Eltern.
- Kindergeld für ein und dasselbe Kind kann nur eine Person erhalten.
- Der Kindergeldanspruch ist gesetzlich geregelt im Einkommenssteuergesetz (EStG) und im Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
- Kindergeld kann bei Erwerbstätigkeit (z.B. Minijob) auch von Studierenden mit einer Aufenthaltserlaub nach §16 Aufenthaltsgesetz beantragt und in Anspruch genommen werden!
Das Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt werden. Es wird ab dem Monat gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen mindestens einen Tag vorgelegen haben, nach Eingang des schriftlichen Antrags rückwirkend für maximal sechs Monate. Antragsformulare sind auf Deutsch und Englisch verfügbar.
- Für behinderte Kinder, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, gilt die Kindergeld-Altersgrenze nicht. Sie können Kindergeld für Volljährige und auch Kindergeld ab 25 beziehen.
- Kindergeld für sich selbst können Vollwaisen oder Kinder beziehen, die den Aufenthaltsort der Eltern nicht kennen und die nicht bei einer anderen Person als Kind berücksichtigt sind.
- Die Auszahlung des Kindergelds an das Kind selbst, zum Beispiel an dich als Studentin/Student, ist dann möglich, wenn die Eltern unterhaltsverpflichtet sind, sie jedoch keinen Unterhalt leisten. Berechtigt ist immer diejenige/derjenige, in deren/dessen Haushalt das Kind lebt. Führst du einen eigenen Haushalt und wird durch deine Eltern kein Unterhalt gewährt, kannst du bei der Familienkasse mit Vorlage von Ausbildungs- und Einkommensnachweisen die Auszahlung an dich selbst beantragen.
Möglicherweise bist du auch darauf angewiesen, während des Studiums Geld zu verdienen. In deinem Erststudium ist das komplett unbedenklich. Du kannst so viel dazu verdienen wie du möchtest. Das Kindergeld wird in jedem Fall ausgezahlt.
Was du noch wissen solltest:
- Die Kindergeldzahlung endet mit dem Prüfungsmonat, auch wenn das Kind noch immatrikuliert bleibt.
- Kindergeld wird auch für eine Übergangszeit von vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gezahlt (zum Beispiel zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung).
- Kann eine Berufsausbildung/ein Studium wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden (zum Beispiel bei Ablehnung wegen Numerus Clausus), kann das Kindergeld weitergezahlt werden.
- Wird die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft vorübergehend unterbrochen, wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt, nicht jedoch, wenn man sich für ein Semester beurlauben lässt.
- Nach neueren Urteilen des Bundesfinanzhofs sind künftig wesentlich mehr Tätigkeiten der Kinder als Berufsausbildung einzustufen als bisher, zum Beispiel der Besuch ausländischer Colleges oder freiwillige Praktika, die für den angestrebten Beruf geeignet sind.
- Auch während des Promotionsstudiums kann Kindergeld bezogen werden, wenn sich die Promotion unmittelbar an den Studienabschluss anschließt.
- Verheiratete Kinder können bei ihren Eltern dann als Kinder bei der Kindergeldzahlung berücksichtigt werden, wenn die/der Ehepartner/in nicht in der Lage ist, den „überwiegenden Teil“ des Unterhalts zu übernehmen.
Dienstanweisung/Durchführungshinweise für die Familienkasse
Die Beratung und Beantragung des Kindergelds erfolgt bei der für den Wohnort zuständigen Familienkasse