Energiepreispauschale
Um Studierende bei den gestiegenen Kosten für Heizung, Strom und Lebensmittel zu unterstützen, hat der Bundestag das Gesetz zur Einmalzahlung (Energiepreispauschale) für Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler beschlossen.
Das Land Schleswig-Holstein hat darüber hinaus eine Ausweitung des Kreises der Antragsberechtigten auf Personen mit ständigem Wohnsitz in Schleswig-Holstein, die an Ausbildungsstätten außerhalb Deutschlands im europäischen Ausland (EU, EWR und Schweiz) immatrikuliert oder angemeldet sind, verfügt.
Die Energiepreispauschale von 200 Euro muss beantragt werden. Dazu gibt es zwei unterschiedliche Verfahren:
Bundesverfahren:
Dieses Verfahren gilt für alle Personen, die am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren. Ebenfalls antragsberechtigt sind Fachschülerinnen und Fachschüler und Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses, wenn sie zum Stichtag an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet sind. Eure Fragen zum Bundesverfahren beantwortet ein eigenes FAQ.
Landesverfahren:
Dieses Verfahren ist für Personen mit einem Wohnsitz in Schleswig-Holstein, die am 1. Dezember 2022 an einer Ausbildungsstätte innerhalb der EU, dem EWR oder der Schweiz außerhalb Deutschlands (!) immatrikuliert oder angemeldet waren. Ein FAQ zum Landesverfahren findet ihr hier auf der Seite.
Bitte beachten: Du kannst den Zuschuss nur einmal beantragen. Bist du an Ausbildungsstätten sowohl in Deutschland als auch im Ausland angemeldet, bitte verwende nur das Bundesverfahren.
Die Beantragung der Einmalzahlung ist ab dem 15. März 2023 möglich!
FAQ zum Landesverfahren
Die Einmalzahlung von 200 Euro für Studierende, Berufs-Fachschülerinnen und Fachschüler nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz-Ergänzungsgesetz (EPPSG) wurde vom Land Schleswig-Holstein auf den Weg gebracht, um eine Lücke im Bundesgesetz zu schließen. Studierende, Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein, die eine Ausbildungsstätte in der EU/EWG und Schweiz besuchen, werden dort nicht berücksichtigt, zum Beispiel Grenzpendler an eine Hochschule oder bestimmte berufliche Schulen in Dänemark. Auch diese Menschen haben höhere Belastungen durch gestiegene Kosten für Heizung, Strom und Lebensmittel. Diesen Menschen will das Land Schleswig-Holstein ebenfalls eine Energiepreispauschale gewähren, sofern sie ihren ständigen Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben. Dies wurde im Studierenden-Energiepreispauschalen-Ergänzungsgesetz (EPPSEG) geregelt.
Der Zuschuss beträgt 200 €.
Die Einmalzahlung von 200 Euro dürfen beantragen:
- Studierende,
- Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
- Schülerinnen und Schüler in (Berufs-)Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
- Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an höheren Fachschulen und Akademien
Weitere Voraussetzungen sind:
- die Ausbildungsstätten müssen in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, aber außerhalb Deutschlands gelegen sein,
- die Ausbildungsstätten müssen den deutschen Einrichtungen gleichwertig sein,
- Studierende müssen zum 1. Dezember 2022 immatrikuliert, (Berufs-) Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Schülerinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen müssen zum 1. Dezember 2022 an der Ausbildungsstätte angemeldet gewesen sein und
- der ständige Wohnsitz muss zum Stichtag in Schleswig-Holstein gewesen sein.
Hinweis: Der Erhalt der Energiepreispauschale von 300 Euro für Erwerbstätige sowie der Erhalt des Heizkostenzuschusses stehen dem Anspruch auf die Einmalzahlung von 200 Euro nicht entgegen.
Wichtig: Sie dürfen aber nicht bereits einen Antrag auf https://www.einmalzahlung200.de/ gestellt haben oder bereits dort einen Zuschuss erhalten haben. Unsere Landesregelung in Schleswig-Holstein soll nur eine Gerechtigkeitslücke schließen, aber keine Doppelförderung gewähren.
Die Ausbildungsstätten müssen in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, aber außerhalb Deutschlands gelegen sein.
Das sind:
- Innerhalb der EU:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern
- Innerhalb des EWR:
Island, Liechtenstein und Norwegen
Außerdem wird die Schweiz berücksichtigt.
Nein, dazu gibt es eine eigene Antragsplattform. Sie erhalten einen Zugangscode von ihrer Hochschule oder Ausbildungsstätte. Nähere Informationen finden Sie unter https://www.einmalzahlung200.de/
Nein, diesen Zuschuss dürfen Sie nur einmal beantragen. Und zwar nur über das Portal https://www.einmalzahlung200.de/. Die Landesregelung soll nur in Schleswig-Holstein eine Lücke schließen, aber keinen doppelten Anspruch gewähren.
Diesen Zuschuss dürfen Sie nur einmal beantragen. Und zwar nur über das Portal https://www.einmalzahlung200.de/. Die Landesregelung soll nur in Schleswig-Holstein eine Lücke schließen, aber keinen doppelten Anspruch gewähren.
Leider nein. Es besteht kein Anspruch auf den Zuschuss, wenn Sie ausschließlich als Gasthörerinnen, Gasthörer oder Gaststudierende immatrikuliert waren.
Ja. Neben der Einmalzahlung entlastet der Bund BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger durch gestiegene Fördersätze und einen höheren Wohnzuschlag sowie Heizkostenzuschüsse. Studierende, die erwerbstätig sind, können außerdem die Energiepreispauschale von 300 Euro für Erwerbstätige erhalten. Diese Ansprüche bestehen nebeneinander und werden nicht verrechnet.
Ja, auch als BAföG-Empfänger/-in kann dieser Antrag gestellt werden.
Der „ständige Wohnsitz“ liegt an dem Ort, an dem der oder die Antragsteller/in nicht vorübergehend den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Hierzu muss er oder sie eine Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft haben. Ob der Lebensmittelpunkt an diesem Ort liegt, beurteilt sich nach den persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnissen, den Absichten der oder die Antragsteller/in sowie den familiären Bindungen an das Elternhaus. Die Meldung nach den Meldegesetzen kann ein Anhaltspunkt sein; ergänzend sind die §§ 7 ff. BGB heranzuziehen Unerheblich ist der Wille, sich auf Dauer niederzulassen. Der Wohnsitz eines/er Minderjährigen entspricht in der Regel jenem des sorgeberechtigten Elternteils.
Wichtig: Kein ständiger Wohnsitz wird an dem Ort begründet, an dem man sich nur zum Zweck der Ausbildung aufhält. Der inländische Wohnsitz bleibt auch erhalten, wenn Auszubildende/Studierende/Schüler/innen sich zur Ausbildung im Ausland aufhalten. Das Landesgesetz entspricht insoweit dem § 5 Absatz 1 BAföG. Wichtig ist aber, dass dennoch eine Wohnung oder Unterkunft in Schleswig-Holstein besteht.
Das ist leider nicht möglich. Diese Leistung ist eine des Landes Schleswig-Holstein für seine Bürgerinnen und Bürger.
Voraussetzung für den Erhalt der Einmalzahlung ist die Immatrikulation oder Anmeldung an der Ausbildungsstätte zum Stichtag 1. Dezember 2022. Eine Exmatrikulation nach dem Stichtag steht dem Anspruch auf die Einmalzahlung nicht entgegen.
Ja. Alle Studierenden, die zum 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, aber außerhalb Deutschlands immatrikuliert waren und die sonstigen Voraussetzungen des Studierenden-Energiepreispauschalenergänzungsgesetzes (EPPSEG) erfüllen, können die Einmalzahlung beantragen. Das gilt auch für Promotionsstudierende.
Gasthörerinnen und Gasthörer sind hingegen nicht antragsberechtigt. Im Rahmen eines Studienkollegs an einer Hochschule immatrikulierte Personen erhalten die Einmalzahlung ebenfalls nicht.
Ja. Ausländische Studierende, die ihren ständigen Wohnsitz zum 1. Dezember 2022 in Schleswig-Holstein hatten und zu diesem Zeitpunkt an einer Hochschule in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, aber außerhalb Deutschlands immatrikuliert waren, können die Einmalzahlung beantragen.
Ja. Für sie gelten die gleichen Bedingungen wie für die übrigen Studierenden.
Das kommt darauf an, was für eine Ausbildungsstätte sie besuchen und was für einen Abschluss sie anstreben. Auszubildende an einer Berufsfachschule oder einer Fachschule, die einen mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschluss machen, erhalten die Einmalzahlung. Das gilt auch für Auszubildende, die eine Fachschulklasse besuchen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
In den benachbarten europäischen Ländern sind die Ausbildungssysteme nicht identisch. Die besuchte Einrichtung muss deshalb den deutschen Einrichtungen gegenüber gleichwertig sein. Dies wird im Rahmen der Antragsbearbeitung geprüft.
Auszubildende, die eine Berufsschule im Rahmen einer dualen Ausbildung besuchen, erhalten die Einmalzahlung nicht.
Schülerinnen und Schüler an Abendgymnasien erhalten die Einmalzahlung nicht. Empfangsberechtigt sind nur Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen und die sonstigen Voraussetzungen des Studierenden-Energiepreispauschalenergänzungsgesetzes (EPPSEG) erfüllen.
Studierende sowie Schülerinnen und Schüler an privaten Ausbildungsstätten sind dann antragsberechtigt, wenn die Einrichtung als gleichwertig gilt. Dies wird im Antragsverfahren geprüft.
Weitere Voraussetzungen sind:
Die Ausbildungsstätten müssen in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, aber außerhalb Deutschlands gelegen sein.
Sie müssen am 1. Dezember 2022 an der privaten Ausbildungsstätte immatrikuliert beziehungsweise angemeldet gewesen sein.
Ihr ständiger Wohnsitz muss zum Stichtag, dem 1. Dezember 2022, in Schleswig-Holstein gewesen sein.
(Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses können die Einmalzahlung erhalten, wenn sie zum 1. Dezember 2022 an einer Ausbildungsstätte in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, aber außerhalb Deutschlands angemeldet waren und ihr ständiger Wohnsitz zum Stichtag in Schleswig-Holstein gewesen ist.
Ebenfalls die Einmalzahlung erhalten können Fachschülerinnen und Fachschüler in Fachschulklassen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen, wenn sie zum 1. Dezember 2022 an einer Ausbildungsstätte in der in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, aber außerhalb Deutschlands angemeldet waren und ihr ständiger Wohnsitz zum Stichtag in Schleswig-Holstein gewesen ist.
In den benachbarten europäischen Ländern sind die Ausbildungssysteme nicht identisch. Die besuchte Einrichtung muss deshalb den deutschen Einrichtungen gegenüber gleichwertig sein. Dies wird im Rahmen der Antragsbearbeitung geprüft.
Studierende, die erwerbstätig sind und die Energiepauschale von 300 Euro für Erwerbstätige erhalten haben, können auch die Einmalzahlung von 200 Euro erhalten.
Nein, diese unterliegt nicht der Einkommensteuer.
Die Antragsplattform kann über diesen Link erreicht werden: www.studentenwerk.sh/de/energiepreispauschale-ausland und mit einem persönlichen Kennwort kann man sich registrieren. Die Verifizierung der E-Mail-Adresse und die aktive Kenntnisnahme der Datenschutzhinweise müssen vor der Antragstellung durchgeführt werden.
Das Portal wird durchgängig von der Registrierung bis zum abschließenden Antragsbescheid mehrsprachig dargestellt (DE/EN).
- Name, Vorname
- Geburtsdatum (dd.mm.yyyy) und Ort
- E-Mail-Adresse
- Adresse ständiger Wohnsitz in Schleswig-Holstein (Straße, Hausnummer, 5-stellige PLZ, Ort)
- Name und Anschrift der Ausbildungsstätte
- Kontodaten IBAN inkl. Inhaber (Überweisung auch international und auch an andere Kontoinhaber als Antragsstellende; dann aber zusätzlich Kontoinhaber*In angeben)
- Auswahl Ausweistyp (Deutscher Personalausweis, Meldebescheinigung oder vergleichbar)
- Eingabe Gültigkeit Ausweisdokument (Ausweis muss am 01.12.2022 gültig gewesen sein)
- Eingabe Ausweisnummer
- Personalausweis (beide Seiten, Adresse bzw. Adressaufkleber muss erkennbar sein) oder eine reine Meldebescheinigung oder eine Alternative, auf der Identität und Meldeadresse erkennbar sind.
- Wenn sie heute an einer anderen Adresse gemeldet sind als am 1.12. müssen sie einen Nachweis über den Meldezeitpunkt 1.12. beibringen. Dies geht zum Beispiel durch eine Melderegisterauskunft
- Immatrikulationsbescheinigung/Studienbestätigung/Ausbildungsbescheinigung für den Stichtag 01.12.2022 (Schülerausweis bzw. Nachweis oder andere Bescheinigung bei Schulen/Ausbildung)
Der Kontakt kann über folgende Mail-Adresse hergestellt werden: energiepreispauschale-ausland@studentenwerk.sh.
Der Antrag kann bis zum 30.09.2023 gestellt werden.
Mit deinen Fragen zum Landesverfahren kannst du dich an energiepreispauschale-ausland@studentenwerk.sh wenden.