Studieren mit Kind: Informationen
Acht Prozent der Studierenden in Deutschland haben mindestens ein Kind. Die Vereinbarkeit von Studium, Kinderbetreuung und häufig auch Erwerbstätigkeit stellt eine besondere Herausforderung dar. So studieren Eltern häufiger in Teilzeit, online oder in berufsbegleitenden Studiengängen. Sie unterbrechen ihr Studium deutlich häufiger als kinderlose Studierende. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig über Unterstützungsmöglichkeiten zu
informieren. (www.sozialerhebung.de)
Mit fünf Kindertagesstätten für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt trägt das Studentenwerk SH zur Verbesserung der Lebens- und Studiensituationen von studentischen Eltern bei.
Neben der Kinderbetreuung ist nicht selten auch die finanzielle Absicherung eine Herausforderung und oft fehlt es an Informationen über die verschiedenen Fördermöglichkeiten.
Das Studentenwerk SH unterstützt dich als studierende Mutter oder studierender Vater mit vielfältigem Service und Beratung in deiner Lebenslage und gibt dir zahlreiche Informationen rund um das Thema „Studieren mit Kind“ in dieser Broschüre an die Hand.
So sind zunächst die übergreifenden Informationen aufgeführt, mit Hinweisen auf bundeseinheitliche Gesetze/Informationsquellen. Im Adressteil findest du anschließend relevante Adressen, direkt bezogen auf deinen jeweiligen Studienort in Schleswig-Holstein.
Das Studentenwerk SH ist um Richtigkeit und Aktualität dieser bereitgestellten Informationen bemüht. Trotzdem können Fehler und Unklarheiten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das Studentenwerk SH übernimmt deshalb keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.
Für Schäden materieller oder immaterieller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der angebotenen Informationen unmittelbar oder mittelbar verursacht werden, haftet das Studentenwerk SH nicht, insofern ihm nicht nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zur Last fällt.
Studieren mit Kind
Ein Kind zu bekommen, ist natürlich etwas sehr Schönes und Bereicherndes
und es erfordert Mut, die Verantwortung für einen Menschen zu übernehmen.
Während des Studiums schwanger zu werden, kann erst einmal das gesamte Leben auf
den Kopf stellen und es kommen viele Fragen auf. Wie z. B.:
- Wie kann ich Studium und Careaufgaben vereinbaren?
- Wie verändern sich meine Studienfinanzierung und Wohnsituation?
- Welche finanziellen Hilfen kann ich erwarten?
- Wo bekomme ich Beratung und Unterstützung?
Schwangerschaft und Geburt eines Kindes verändern dein bisheriges Leben. Da gilt es, gut vorauszuplanen. Einen wichtigen Schritt machst du mit der Durchsicht dieser Broschüre. So kannst du dich frühzeitig auf die neuen Bedingungen einstellen. Es ist wichtig, sich zu überlegen, von wem (Partner*in, Familie, Freund*innen, Beratungsstelle …) du welche Hilfe (Betreuung, Geld …) erhalten und annehmen kannst. Insbesondere gilt es, für schwierige Situationen (Kind krank, wichtige Prüfung …) vorzusorgen und immer einen „Plan B“ zu haben.
Wir empfehlen dir, dir realistische Ziele zu setzen. Ein Leben mit Kind verlangt mehr Zeitplanung und Struktur sowie finanziellen Aufwand, vor allem dann, wenn der Studienort fern von deinen eigenen Eltern und Verwandten liegt.
Rechtsgrundlagen: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz HSG) § 40
Einschreibordnung bzw. Immatrikulationsordnung der jeweiligen Hochschule Voraussetzungen
Vorraussetzungen
Die Beurlaubung vom Studium kann durch das Vorliegen wichtiger Gründe erfolgen, wie z. B.:
- eigene Erkrankung (ärztliches Attest erforderlich)
- Studienaufenthalt im Ausland
- Schwangerschaft, Mutterschutz, Kinderbetreuung
- Pflege von Angehörigen
Antrag
Anträge sind bis zum Rückmeldeschluss des jeweiligen Semesters einzureichen, spätestens aber bis zum Vorlesungsbeginn.
In Ausnahmefällen kann die Beurlaubung auch noch bis zu zwei Monate nach Vorlesungsbeginn erfolgen, wenn in dieser Zeit ein wichtiger Grund eingetreten ist. Zuständig ist das Studierendensekretariat/Studierenden-Service-Center deiner Hochschule; für internationale Studierende das akademische Auslandsamt/International Center der Hochschule.
Erkundige dich am besten vorher, welche Dokumente vorgelegt werden müssen!
Urlaubssemesterzahl
Die Beurlaubung kann während der Schwangerschaft erfolgen und nach der Geburt nochmals einen Zeitraum von 3 Jahren/6 Semestern umfassen. Eine Beurlaubung ist i.d.R. erst nach dem ersten Semester möglich.
Wichtige Konsequenzen
- Während der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied der Hochschule, d.h. es können in dieser Zeit i.d.R. keine Leistungsnachweise erbracht oder Prüfungen absolviert werden (bei der Beurlaubung in der Elternzeit sind Ausnahmen möglich, bitte ggf. mit dem zuständigen Prüfungsamt klären). Urlaubssemester zählen demzufolge auch nicht als Fachsemester.
- Kindergeld (für dich selbst): Zahlungspause. Ausnahme: In der Mutterschutzfrist und der Übergangszeit von max. vier Monaten zwischen Ende der Mutterschutzfrist und der Studienfortführung.
- BAföG: Zahlungspause
- KfW-Studienkredit: Zahlungspause
- Jobben: Kein Studierendenstatus mehr. Für mehr als geringfügig Beschäftigte (Minijob) gilt: Sozialversicherungspflicht in allen Bereichen: Krankenversicherung (KV), Pflegeversicherung (PV), Rentenversicherung (RV), Arbeitslosenversicherung (AV)!
- Krankenversicherung: Du bleibst während eines Urlaubssemesters in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert, falls du nicht oder nur geringfügig arbeitest.
- Es besteht bei Bedürftigkeit (Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen) die Möglichkeit, in dieser Zeit Leistungen nach dem SGB II zu beziehen.
Achtung: Sollte im Urlaubssemester bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen nach SGB II geplant sein eine Prüfung abzulegen oder dem Studium in irgendeiner Form nachzugehen, muss dies unbedingt mit dem zuständigen Jobcenter vorab geklärt werden.
Urlaubssemester
| VORTEILE | NACHTEILE |
| Zeit für Familienaufgaben | Kein BAföG und Kinderbetreuungszuschlag zum BAföG |
| Semester zählt nicht als Fachsemester | Veranstaltungen werden häufig nur einmal jährlich angeboten, daher muss ggf. ein Semester zusätzlich gewartet werden |
| BAföG: Semester wird nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet | Arbeiten im Urlaubssemester: Keine Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen (Werkstudierendenregelung gilt nicht mehr) |
| Studienausweis und Semesterticket werden weiterhin ausgestellt. Bezug von SGB II Leistungen (Bürgergeld) bei Bedürftigkeit möglich | Eltern- und Kindergeld werden bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II auf dieses angerechnet und stehen nicht zusätzlich zur Verfügung |
| Während der Beurlaubung in Mutterschutz- und Elternzeit können im Einzelfall ausnahmsweise zulässige Prüfungen erbracht werden. Dies steht einem Bezug von Leistungen nach dem SGB II während der Zeit der Beurlaubung nicht entgegen (fachliche Hinweise zum § 7 SGB II). Empfehlung: Vorabklärung mit dem Jobcenter! |
Eltern von studierenden Müttern bekommen nur bis zum Ende der Mutterschutzfrist ihres Kindes weiter Kindergeld. Ist im darauf folgenden Semester mit einer Fortsetzung des Studiums zu rechnen, wirst du bis zu dem jeweiligen Semesterbeginn mit Kindergeld berücksichtigt |
| Krankenversicherungsstatuts bleibt erhalten | Achtung: Bei Beurlaubung der studierenden Mutter wegen Schwangerschaft bekommen deren Eltern für sie Kindergeld. Bei Beurlaubung studierender Eltern wegen Kinderbetreuung bekommen deren Eltern für sie kein Kindergeld |
Beratung und Hilfe
Das Studentenwerk SH bietet dir folgende Unterstützung:
- Beratung bei persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten und in besonderen Studiensituation – wie dem Studieren mit Kind
- Psychologische Beratung
- BAföG-Beratung
- Beratung zur Kinderbetreuung speziell für Studierende mit Kind/ern
Unterstützung für Studierende mit Kind/ern bieten die Hochschulen auf vielfältige Weise an:
- Eltern-Kind-Arbeitszimmer
- Spielecken und Wickelstationen
- Studierenden-Eltern-Kind-Gruppen
- Stillbereiche
- Notfall- und Ferienbetreuung
- Ausgleichsregelungen wegen Sorgearbeit (z. B. Schreibzeitverlängerung bei schriftlichen Leistungsnachweisen, Teilzeitpraktika, Modifikation von Prüfungsregelungen, etc.)
Bitte kontaktiere das Studierenden-Service-Center, das Familienbüro oder Gleichstellungsbüro, deine Studienberatung oder deine Studiengangskoordination, um zu erfahren, welche Möglichkeiten dir deine Hochschule bietet.
Schwangerschaftsberatungsstellen
Hier wird kostenlos über alle Fragen im Zusammenhang mit Schwangerschaft informiert und beraten: Sexualaufklärung, Verhütung, Familienplanung. Sie erteilen auch Auskunft über:
- alle staatlichen Leistungen für Familien
- besondere Rechte im Arbeitsleben
- diagnostische Methoden in der Schwangerschaft
- Lösungsmöglichkeiten für Konflikte
- Hilfsmöglichkeiten im Falle einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes
- Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs. Die Bescheinigung über die Durchführung einer Beratung ist auch eine der Voraussetzungen für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch.
- aktive Hilfe bei der Geltendmachung von Ansprüchen
- Hilfe bei der Suche nach Betreuungsmöglichkeiten
- Vermittlung finanzieller Hilfen für schwangere Frauen in Notlagen, die von der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ sowie von Landesstiftungen gewährt werden.
- Kostenerstattung rezeptpflichtiger Verhütungsmittel
Projekte der Frühen Hilfen
Diese Projekte beinhalten Präventionsangebote für schwangere Frauen mit Kindern bis zu drei Jahren. Unterschiedliche Angebote wie Krabbel- und Spielgruppen, sozialpädagogische Beratung und Begleitung, Unterstützung rund um Schwangerschaft und Geburt erweitern die Elternkompetenz und stabilisieren die Eltern-Kind-Interaktion.
Beratungsstellen für Familien- Ehe- und Erziehungsfragen
Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen (Psychologie, Medizin, Sozialarbeit) informieren und beraten in Beratungsstellen kommunaler oder freier Träger bei familiären Beziehungsschwierigkeiten, Paarkonflikten, Erziehungsunsicherheiten und Entwicklungsstörungen. Sie bieten notwendige Hilfen, um Probleme allein oder gemeinsam mit der Familie zu lösen und die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu fördern.
Familienbildungsstätten
Hier werden vielfältige Kurse und Seminare für Familien und Eltern angeboten. Diese reichen von Säuglingspflege, über Babymassage bis hin zu Fitnessangeboten (ab Geburt: Zuschuss möglich durch Bildung und Teilhabe).
Familienzentren
Diese Einrichtungen bieten wohnortnahe Unterstützung durch niedrigschwellige Angebote und sind meist an Kitas, Schulen oder Familienbildungsstätten angebunden. Hier gibt es Betreuungsangebote, Sprachförderung, Freizeitangebote und mehr.
Unterstützung für Alleinerziehende
Sich über das besonders herausfordernde Alleinerziehen von Kindern auszutauschen und Unterstützung zu erfahren, sind Ziele dieser Einrichtungen (wie zum Beispiel der VAMVVerband Alleinerziehender Mütter und Väter).
Jugendämter (Familienhilfen und soziale Dienste)
Diese sind nach Bezirken aufgeteilt und bieten Beratung und Unterstützung zu unterschiedlichenThemen an (z. B. Erziehung, Umgangsrecht, Mediation). Dort können auch (imanderen Resort) finanzielle Hilfen (Unterhaltsvorschuss, Ermäßigung des Kitaentgeltes)und Beistandschaften beantragt werden.
Kinderbetreuung
Deine Stadt/Kommune hält Hilfsangebote zum Finden eines Kita- oder Kindertagespflegeplatzes vor und unterstützt bei der Vermittlung. Jedes Kind ab dem vollendeten 1.Lebensjahr hat einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz.
Beratungsstellen für Eltern-Kind-Kuren
Gesetzlich krankenversicherte Mütter oder Väter haben einen Rechtsanspruch auf präventive Mutter-Vater-Kind-Kuren. Durch die Mehrfachbelastung von Familie und Beruf/ Studium kann es zu Erschöpfungszuständen kommen. Eine dreiwöchige ärztlich empfohlene Kur hilft, gemeinsam mit dem Kind die Kräfte zu regenerieren.
Wellcome
Bietet praktische Hilfe nach der Geburt mit fachlicher Begleitung und ehrenamtlicher Unterstützung
Migration – interkulturelle Beratung
Jede Stadt hält ein breites Beratungsangebot für Migrant*innen vor. Es reicht von Gesprächskreisen über interkulturelle Elternarbeit bis hin zu Migrationssozialberatung.
Rechtsberatung
Menschen mit geringem Einkommen können kostenfrei Möglichkeiten der rechtlichen Beratung und Vertretung erhalten. Dies kann durch die öffentliche Rechtsauskunft der Stadt oder einen Rechtsbeistand erfolgen. Einen Beratungsschein dafür kannst du über das Amtsgericht bekommen. Die Prozesskostenhilfe wird i.d.R. direkt beim Anwalt oder der Anwältin beantragt, der/die deinen Fall übernimmt.
Hilfe in akuten Notsituationen
Einrichtungen wie Frauenhäuser, Kinderschutzzentren, Bereitschaftspflegestellen sowie Jugendämter bieten Unterstützung und gewähren kurzfristig auch vorübergehend Unterkunft. Die Mitarbeitenden unterstützen und begleiten bei Bedarf bei Kontakten mit Ämtern und Behörden, Rechtsbeiständen oder Beratungsstellen und helfen, sich mit belastenden Erlebnissen auseinanderzusetzen und neue Perspektiven zu entwickeln.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage: Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG)
Das Mutterschutzgesetz und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz gelten für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es gilt auch für Teilzeitbeschäftigte d.h. auch für Frauen in sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen. Während der praktischen Ausbildung im Studium können schwangere oder stillende Studentinnen Gefahrstoffen (z. B. Medikamente, infektiöse biologische Arbeitsstoffe oder Strahlungen) ausgesetzt sein. Deswegen informiere bei Schwangerschaft immer auch die Kursleitung deiner Seminare!
Schutzfristen/Beschäftigungsverbote
- Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen nach der Entbindung. Ab sechs Wochen vor der Geburt ihres Kindes darf die werdende Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie selbst ausdrücklich erklärt hat, dass sie weiterarbeiten möchte. Es steht ihr frei, diese Entscheidung jederzeit zu widerrufen.
- Bei einer Frühgeburt sowie bei einer sonstigen vorzeitigen Entbindung verlängert sich nach der Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Sie beträgt ebenfalls acht bzw. zwölf Wochen bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit dürfen Frauen auch dann nicht beschäftigt werden, wenn sie dazu bereit wären. Studentinnen können auf die Inanspruchnahme der Schutzfrist nach der Entbindung verzichten. Das Studium darf fortgesetzt werden, wenn es gegenüber der Hochschule ausdrücklich verlangt wird. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Das Mutterschutzgesetz wurde 2025 auch auf Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche angepasst. Je länger die Schwangerschaft gedauert hat, desto länger dauert auch die Schutzfrist bei einer Fehlgeburt.
- Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
- Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
- Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz
Während dieser Schutzfristen dürfen Arbeitgebende die betroffenen Frauen nicht beschäftigen. Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn sich die betroffene Frau ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt.
Schutzvorschriften im Arbeitsrecht
Damit die Mutterschutzbestimmungen eingehalten werden können, teile dem Unternehmen bzw. der Hochschule (Gleichstellungsbüro, Studierendenservice) deine Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mit, sobald dir diese Tatsachen bekannt sind. Der Betrieb ist durch Gesetz verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbehörden (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) die Schwangerschaft mitzuteilen. An
diese Aufsichtsbehörde, die die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften kontrolliert, können sich Frauen, aber auch ihre Arbeitgeber*innen mit allen Fragen wenden, die sich aus der Anwendung dieser Schutzvorschriften (z. B. Verbot von Nachtarbeit, schwerem Heben etc.) ergeben. Für die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Studiums zwischen 20 - 22 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen, bedarf es während der Schutzfristen ebenfalls der ausdrücklichen Zustimmung.
Kündigungsschutz
Von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Elternzeit besteht ein gesetzlicher Kündigungsschutz, auch bei Teilzeitarbeit.
Bei befristeten Arbeitsverträgen fallen Schwangere unter das Schutzgesetz, solange das befristete Arbeitsverhältnis besteht.
www.bmfsfj.de
Rechtsgrundlage: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Vaterschaftsanerkennung
Wenn Eltern bei der Geburt nicht verheiratet sind, muss die Vaterschaft aktiv anerkannt werden. Das Einverständnis der Mutter ist dabei erforderlich.
www.familienportal.de
Sorgerecht
Neben dem Wunsch, für ein gemeinsames Kind da zu sein, haben Eltern auch die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen.
Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht,
- wenn die Eltern zur Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind;
- wenn die Eltern nach der Geburt einander heiraten;
- wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen)
oder - wenn das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge überträgt.
Geben die Eltern keine Sorgeerklärungen ab und sind sie nicht miteinander verheiratet, so hatte die Mutter die elterliche Sorge bisher allein. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sorgerechts am 19. Mai 2013 kann der Vater durch einen Antrag beim Familiengericht nun auch ohne Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erlangen. Das neue Verfahren steht auch den Eltern zur Verfügung, deren Kinder vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geboren wurden.
Nach einer Trennung oder Scheidung wird zunächst die gemeinsame elterliche Sorge vorausgesetzt. Bei veränderten Umständen kann jeder Elternteil beim Familiengericht beantragen, dass ihm das alleinige Sorgerecht übertragen wird.
www.familienportal.de
Umgangsrecht
Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Das Umgangsrecht gilt auch ohne die Sorgerechtserklärung, wenn die Vaterschaft anerkannt ist. Bei Streitigkeiten über den Umfang des Umgangsrechts entscheidet das Familiengericht.
Beistandschaft
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann beim Jugendamt auf freiwilliger Basis kostenlos eine Unterhaltsbeistandschaft beantragen (und diese auch jederzeit wieder beenden). Die Aufgaben der Beistandschaft sind die Vaterschaftsfeststellung und die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.
Durch die Beistandschaft wird das elterliche Sorgerecht nicht eingeschränkt.
Das Staatsangehörigkeitsrecht
In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erlangen grundsätzlich die Staatsangehörigkeit(en) der Eltern. Wenn die Eltern keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, muss ein Aufenthaltstitel für das Kind beantragt werden. Ein Kind ausländischer Eltern kann ab Geburt zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn ein Elternteil mindestens seit fünf Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und dieser Elternteil eine unbefristete Niederlassungserlaubnis besitzt.
www.bmjv.de
Rechtsgrundlagen: Kinderförderungsgesetz ab 01.01.2019, Kindertagesstättengesetz SH vom 12.12.1991
Es besteht für ein Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres ein Anspruch auf eine frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach §24 SGB VIII. Dies gilt auch für Kinder unter einem Jahr, wenn die Erziehungsberechtigten erwerbstätig sind oder sich in Ausbildung befinden. Der Umfang der Förderung richtet sich bei unter Dreijährigen nach dem individuellen Bedarf, bei den Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres besteht grundsätzlich ganztags Anspruch.
Es muss ein Platz zur Verfügung gestellt werden, der den individuellen Bedarf abdeckt und zumutbar erreichbar ist. Ist für ein U3-Kind kein Kitaplatz verfügbar, kann auch ein Tagespflegeplatz angeboten werden. Ein Ü3-Kind hat einen Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz. Ist diese Möglichkeit nicht gegeben, können Eltern entweder auf Gewährung eines Betreuungsplatzes klagen oder Schadensersatzansprüche wegen anderweitig aufgewendeter Betreuungskosten geltend machen. Bitte beachte auch Abschnitt 4.11. Kindertagesstättenentgeldermäßigung/ Betreuungskostenübernahme
www.schleswig-holstein.de
Rechtsgrundlagen: Sozialgesetzbuch V (SGB V), Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes
Die nun folgenden Informationen sind eher allgemein gehalten. Im konkreten Einzelfall solltest du dich immer von deiner privaten oder gesetzlichen Krankenkasse beraten lassen.
Versicherungspflicht
Studierende sind grundsätzlich in der studentischen Krankenversicherung versicherungspflichtig, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.
Familienversicherung
Ist eine Familienversicherung über die Eltern oder den/die Ehepartner*in möglich, hat diese immer Vorrang. Es entfällt dann die Versicherungspflicht als Studierender und es müssen keine eigenen Beiträge gezahlt werden.
Die Familienversicherung ist auch möglich für ein Kindeskind, also für das Kind von Studierenden unter 25 Jahren und zwar auch dann, wenn der Großelternteil, der als Mitglied die Familienversicherung ermöglicht, das Kind des/der Studierenden nicht überwiegend unterhält.
Die Familienversicherung über die Eltern ist zeitlich begrenzt und endet im Normalfall mit dem vollendeten 25. Lebensjahr. Zeiten des Bundesfreiwilligendienstes (BFD, FSJ, FÖJ), des freiwilligen Wehrdienstes oder einer Tätigkeit in der Entwicklungshilfe werden dann bis zu zwölf Monate verlängernd angerechnet, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Verzögerung bzw. der Unterbrechung des Studiums stehen. Auch für Studierende mit Behinderung gibt es Ausnahmeregelungen.
Studentische Krankenversicherung
Mit dem 25. Geburtstag tritt die eigene Versicherungspflicht als Student*in ein. Die Kranken-/Pflegeversicherung kostet für eine studentische Mitgliedschaft bei
gesetzlichen Krankenkassen ca. 120 € plus ggf. Zusatzbeitrag. Studierende bleiben während des Elterngeldbezuges studentisch pflichtversichert und müssen weiterhin die Beiträge entrichten (im Gegensatz zu Berufstätigen).
Bei verheirateten Studierenden braucht nur eine/r von beiden Mitglied der studentischen
Pflichtversicherung sein, der/die Partner*in ist dann beitragsfrei mitversichert. Erhält ein Partner Regelleistungen nach SGB II (Bürgergeld), so kann sich der/die studentische Partner*in ebenfalls über die Familienversicherung kostenfrei mitversichern lassen. Das Gleiche gilt auch für die Kinder der Studierenden.
Es gibt aber Ausnahmen: Sind die studierenden Eltern eines Kindes nicht verheiratet, kann u. U. das Kind beim Vater mitversichert sein und die studierende Mutter hat dadurch die Möglichkeit, in der Familienversicherung ihrer eigenen Eltern kostenfrei zu bleiben – oder umgekehrt (wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen). Endet für studierende Eltern die Versicherungspflicht, dann ist eine Verlängerung auf Antrag möglich, wenn entsprechende Gründe vorliegen. Dazu gehören z. B. auch persönliche Gründe wie Schwangerschaft und Kinderbetreuung. Hier ist eine Verlängerung der Versicherungspflicht für längstens sechs Semester möglich. Die Krankenkasse muss über eine Verlängerung immer im Einzelfall entscheiden.
Freiwillige Krankenversicherung
Du kannst dich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse weiterversichern, allerdings zu deutlich höheren Beiträgen (mind. ca. 220 € inkl. Pflegeversicherung plus Zusatzbeitrag). Auch in diesem Fall ist die kostenfreie Mitversicherung der Ehepartner und/oder Kinder gegeben. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist zu diesem Zeitpunkt ebenfalls möglich.
Zuzahlungsbefreiung für Medikamente & Co
Du kannst Dich von der gesetzlichen Zuzahlung befreien lassen, wenn Du die individuelle Belastungsgrenze erreicht hast. Diese beträgt zwei Prozent des jährlichen Familien-Bruttoeinkommens. Für chronisch Kranke gilt ein Prozent der Bruttoeinnahmen. Bei Empfängern von Sozialleistungen gibt es eine besondere Belastungsgrenze. Das bedeutet also: Liegen Deine Ausgaben für Arzneimittel, stationäre Behandlungen, Heil- und Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege über dieser Belastungsgrenze, reichst du die gesammelten Quittungen bei der Krankenversicherung ein und musst dann für den
Rest des Jahres keine weiteren Zuzahlungen mehr leisten.
www.finanztip.de
BAföG gehört nicht zum Einkommen im Sinne der Feststellung der Belastungsgrenze.
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Ärztliche Betreuung und Entbindung
Alle Untersuchungen und Verordnungen in Zusammenhang mit einer Schwangerschaft sind grundsätzlich kostenfrei (Vorsorgeuntersuchungen, Behandlungen bei Schwangerschaftsbeschwerden, freie Wahl unter den zugelassenen Hebammen zur Durchführung von Geburtsvorbereitung und Nachsorge), ebenfalls ist der Eigenanteil des Krankenhausaufenthaltes bei stationärer Entbindung und sechs darauffolgenden Tagen nicht zu entrichten.
Haushaltshilfe
Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei Schwangerschaft und Mutterschaft gehören neben der ärztlichen Betreuung auch die häusliche Pflege und Haushaltshilfe, die wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist, soweit eine im Haushalt lebende Person diese Aufgaben nicht erfüllen kann.
Kinderkrankengeld
Berufstätige Mütter und Väter haben mit ärztlicher Bescheinigung Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege eines kranken Kindes unter zwölf Jahren.
Umfang: Pro Jahr, Kind und Elternteil 15 Tage (Alleinerziehende 30 Tage). Der Arbeitgeber zieht die freigestellten Tage vom Gehalt ab, die Krankenkasse übernimmt das Krankengeldm und erstattet dem Elternteil somit 80 % des Verdienstausfalls.
Mutter-/Vater-Kind-Präventionskuren
Die Kosten werden mit ärztlicher Indikation von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Rechtsgrundlagen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Privat versicherte Studierende müssen ihre Kinder gesondert mit einem eigenen Beitrag versichern – es sei denn, über den anderen Elternteil ist eine Familienversicherung für das Kind in einer gesetzlichen Krankenkasse möglich. Privatversicherte Studierende können nicht durch eine Eheschließung in die Familienversicherung des Ehepartners/der Ehepartnerin aufgenommen werden. Die private Versicherung setzt eine Befreiung von
der Versicherungspflicht als Student*in voraus, die für die gesamte Dauer des Studiums bindend ist und nicht widerrufen werden kann.
Die genauen Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt können sehr unterschiedlich sein. Du solltest dich daher frühzeitig bei deiner privaten Krankenversicherung danach erkundigen. Hier gelten oft Wartezeiten für Schwangerschaftsleistungen z. B.werden bei manchen Tarifen Kosten für Schwangerschaftsbehandlungen erst nach drei Monaten, für die Entbindung nach acht Monaten übernommen. Komplikationen werden jedoch meist sofort abgedeckt.
Wichtig: Wenn die Schwangerschaft vor Versicherungsbeginn eintritt, sind Behandlungen und Entbindung in vielen privaten Tarifen nicht versichert
Rechtsgrundlagen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab §1601, Gesetz zur Sicherung des Unterhalts alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (UhVorschG)
Anspruch
Unterhalt für minderjähriges Kind
Allgemein heißt es in § 1601 BGB „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“. Da minderjährige Kinder i.d.R. weder Vermögen noch Einkommen haben, haben sie grundsätzlich immer einen Unterhaltsanspruch.
Wenn Eltern getrennt leben, dann erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung. Der andere Elternteil schuldet dann den sogenannten Barunterhalt, dessen Höhe sich allein nach seinem Einkommen richtet. Die Ermittlung dieses Barunterhalts erfolgt allgemein durch die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“. Die „Düsseldorfer Tabelle“ ist zwar kein Gesetz, aber sie dient den meisten Familiengerichten als Richtwert, von dem nur selten abgewichen wird. Auch nach dem 18. Geburtstag bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung bleibt der Unterhaltsanspruch – wenn auch mit veränderter Berechnungsgrundlage – bestehen.
Unterhaltsvorschuss
Ist der unterhaltsverpflichtete Elternteil aufgrund seiner geringen Einkünfte nicht in der Lage (oder weigert er sich), den Unterhalt für sein Kind zu zahlen, so kann für Kinder unter 18 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen beim Jugendamt ein Unterhaltsvorschuss (siehe 4.10) beantragt werden.
Ehegattenunterhalt
In der Ehe sind sich beide Ehepartner gegenseitig zum Ehegattenunterhalt verpflichtet. Es wird zwischen Trennungsunterhalt, der während einer Trennung, aber noch in der bestehenden Ehe gezahlt wird, und Geschiedenenunterhalt (nachehelicher Unterhalt), der nach rechtskräftiger Scheidung gezahlt wird, unterschieden.
Betreuungsunterhalt
Eltern, unabhängig davon, ob verheiratet oder nicht, können ihren Unterhaltsanspruch mit dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB begründen, wenn aus der Partnerschaft Kinder hervorkamen. Dabei ist der Betreuungsunterhalt neben dem Kindesunterhalt für die Betreuung von Kindern bis zum dritten Lebensjahr zu gewähren.
Volljährige Kinder (Ü21, die nicht mehr im Elternhaus wohnen)
Ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern besteht bis zur Vollendung einer abgeschlossenen Ausbildung.
Rechtsgrundlagen: Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG),
Richtlinien zum BEEG
Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben, die Müttern und Vätern ermöglicht, ihre Kinder selbst zu betreuen. Während der Elternzeit erhalten die Eltern kein Gehalt, können jedoch Elterngeld beantragen.
Berechtigter Personenkreis
Einen Anspruch auf Elternzeit hast du, wenn du in einem Arbeitsverhältnis stehst. Auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen ist dies möglich. Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit allerdings nicht (Ausnahmen können bei Ausbildungsverträgen und Verträgen wissenschaftlicher Mitarbeiter*innen nach dem Hochschulrahmengesetz bestehen).
Anspruchsvoraussetzungen
- das Kind lebt mit dir im selben Haushalt
- Du betreust und erziehst es überwiegend selbst
- Du arbeitest während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden
Mögliche Dauer
Die Elternzeit ist auf drei Jahre für jedes Kind begrenzt, aber wenn beide Eltern erwerbstätig sind, dann steht ihnen frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Jedem Elternteil stehen drei Jahre Elternzeit zu – unabhängig davon, wie der/ die Partner*in die Elternzeit nutzt. Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem Elternteil genommen werden; die Eltern können die Elternzeit aber auch untereinander aufteilen und sich abwechseln. Wenn Eltern wollen, können sie Anteile der Elternzeit oder die gesamte dreijährige Elternzeit vollständig gemeinsam nutzen (also nicht etwa nur gemeinsam eineinhalb Jahre). Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 32 Stunden wöchentlich zulässig. Sind beide Eltern gemeinsam in der Elternzeit, können auch beide eine Erwerbstätigkeit von jeweils 24-32 Stunden ausüben. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Reduzierung der
Arbeitszeit.
Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Mütter können die Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen. Die Elternzeit des Vaters kann bereits während der Mutterschutzfrist beginnen.
Anmeldung der Elternzeit
Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn muss die Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes (z. B. Elternzeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll. Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss verbindlich festgelegt werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Dauer der Elternzeit sollte daher sorgfältig überdacht werden, bevor die Elternzeit vom Arbeitgeber verlangt und festgelegt wird.
Kündigungsschutz
Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung durch die angestellte Person, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn.
Arbeitnehmer*innen können während der Elternzeit unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen kündigen. Falls du zum Ende der Elternzeit kündigen willst, ist nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz eine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.
Beschäftigungsgarantie
In der Regel wird man nach der Rückkehr aus der Elternzeit an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren können. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrages und der dort festgelegten Tätigkeit ab. Falls eine Umsetzung zulässig ist, darf sie nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz erfolgen. Eine Umsetzung, die mit einer Schlechterstellung, insbesondere einem geringeren Entgelt verbunden wäre, ist nicht zulässig.
Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Pflichtmitgliedschaft für vormals Erwerbstätige während der Elternzeit bestehen, ohne dass aus dem Elterngeld Beiträge zu leisten sind. Unberührt bleibt allerdings die eventuelle Beitragspflicht aus dem Arbeitsentgelt aufgrund einer Teilzeitarbeit.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für versicherungspflichtige Studierende Beitragspflicht bestehen bleibt, wenn sie immatrikuliert sind. Freiwillige Mitglieder müssen ebenfalls weiterhin Beiträge zahlen, gegebenenfalls den Mindestbeitrag.
Für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes durch den/die Ehepartner*in in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, ändert sich nichts.
Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfristen sowie der Elternzeit weiterhin privat krankenversichert; sie können nicht in die beitragsfreie Familienversicherung des Ehepartners oder der Ehepartnerin aufgenommen werden. Angestellte, die privat versichert sind, müssen ihre Versicherungsbeiträge weiter selbst tragen, und zwar auch den bisher vom Arbeitgeber übernommenen Anteil.
Finanzielle Hilfen
Übersicht: Leistungen für Schwangere, studierende Eltern und Kinder
(Stand: 2025)
Die Regelsätze werden jährlich zum 1. Januar geringfügig angehoben. Die angegebenen Werte sind der Einfachheit halber gerundet.
Begriffsklärung:
Das Sozialgesetzbuch (SGB) ist das zentrale Gesetzeswerk für das Sozialrecht in Deutschland. Es fasst Gesetze übersichtlich in einem einheitlichen System zusammen und besteht aktuell aus dreizehn eigenständigen Büchern, die verschiedene Bereiche der sozialen Sicherung regeln. Jedes Buch behandelt einen bestimmten Bereich.
Im SGB II ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende geregelt, seit 2023 bekannt als Bürgergeld (für erwerbsfähige Menschen und auch für nichterwerbsfähige Angehörige).
Bis 2022 wurde die Grundsicherung auch Arbeitslosengeld II / ALG II oder Hartz IV (umgangssprachlich) genannt. Für nichterwerbsfähige Angehörige wurde der Begriff „Sozialgeld“ verwendet.
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind in einzelne Bedarfsarten unterteilt:
- Regelbedarf (für die Lebenshaltungskosten),
- Mehrbedarf (z. B. für Alleinerziehende),
- Unterkunft und Heizung,
- Einmalige Leistungen (z. B. Erstausstattung für das Kind)
Die neue Bundesregierung plant, die Leistungen nach dem SGB II künftig als „Neue Grundsicherung“ zu bezeichnen und damit das Bürgergeld abzulösen.
Bis zur tatsächlichen Gesetzesänderung bleibt jedoch die Bezeichnung „Bürgergeld“ weiterhin gültig.
Auf dieser Seite haben wir Leistungen nach SGB II und Bürgergeld synonym verwendet.
| Leistungen für Studentin in der Schwangerschaft | Leistungen für studierende Eltern nach der Geburt - beurlaubt | Leistungen für studierende Eltern nach der Geburt - nicht beurlaubt | Leistungen für das Kind |
| Mehrbedarf Schwangerschaft: Ab der 13. Woche (17 % des maßgebenden Regelbedarfes, ca. 85–95 €) |
Regelbedarf 563 € plus anteilige Kosten der Unterkunft alleinerziehend; 506 € in Bedarfsgemeinschaft |
ggf. BAföG | Kindergeld 255 € für jedes Kind. Anrechnung beim Bürgergeld |
| Einmalleistungen Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt Antragsstellung über die zuständigen Jobcenter) |
ggf. Mehrbedarf für Alleinerziehende bedarfs – je nach Alter und Anzahlder Kinder) |
falls BAföG-Bezug: Kinderbetreuungszuschlag: 160 € monatlich als Zuschuss |
Kinderzuschlag bis zu 297 € pro Kind, abhängig vom Einkommen der Eltern und der Kinder; nur wenn kein Anspruch auf Bürgergeld |
| Leistungen der Stiftung Mutter und Kind (wird Einkommensabhängig vergeben) |
Elterngeld mindestens 300 €, 12 Monate (oder 150 € für die doppelte Zeit), Anrechnung auf Bürgergeld |
ggf. Mehrbedarf für Alleinerziehende (12–60 % des Regel-bedarfs – je nach Alter und Anzahl der Kinder) |
Bürgergeld ca. 357 € (0–5 Jahre), ca. 390 € (6–13 Jahre), ca. 471 € (14–18 Jahre) plus anteilige angemessene Kosten der Unterkunft |
| ggf. Mutterschaftsgeld in der Mutterschutzfrist, falls erwerbstätig und selbst Mitglied einer Krankenversicherung (auch bei Mini-Jobs) |
ggf. Mutterschaftsgeld in der Mutterschutzfrist, falls erwerbstätig und selbst Mitglied einer Krankenversicherung (auch bei Mini-Jobs) |
Elterngeld mindestens 300 €, 12 Monate (oder 150 € für die doppelte Zeit), Anrechnung auf Bürgergeld |
Unterhalt/Unterhaltsvorschuss 227 € (für Kinder von 0–5 Jahren), 299 € (für Kinder von 6–11 Jahren), 394 € (für Kinder von 12–18 Jahren), Anrechnung auf Bürgergeld |
| ggf. Mutterschaftsgeld in der Mutterschutzfrist (s. linke Spalte) |
ggf. Geburtsbeihilfe des Studentenwerks SH einmalig 130 € für bedürftige Eltern |
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| ggf. Leistungen nach Bildung und Teilhabe |
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| ggf. Wohngeld |
Rechtsgrundlagen: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG),
BAföG Verwaltungsvorschrift (VWV)
www.bafög.de
Kinderbetreuungszuschlag
Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich auf Antrag die BAföG-Zahlung um monatlich 160 € Kinderbetreuungszuschlag. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt und ist ein Zuschuss, muss also nicht zurückgezahlt werden. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den berechtigten Elternteil.
Zusätzliche Freibeträge
Verfügt der/die Studierende über ein eigenes Einkommen, das auf das BAföG angerechnet wird, sind für Kinder (und den/die Ehepartner*in) zusätzliche Freibeträge möglich, die anrechnungsfrei bleiben, so dass sich hierdurch die BAföG-Leistungen unter Umständen erhöhen können (vgl. §§ 23 und 25 BAföG). Auch die Freibeträge vom Vermögen der Auszubildenden erhöhen sich mit Ehepartner*in und/oder Kind (vgl. § 29 BAföG).
Verschiebung des Leistungsnachweises
Wird das Kind während der ersten vier Semester geboren, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage des Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs. 2 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen, also auch im Falle einer Ausbildungsverzögerung aufgrund von Schwangerschaft sowie Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu vierzehn Jahren.
Verlängerung der Förderungshöchstdauer
Die BAföG-Leistung kann für eine „angemessene Zeit“ über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden, wenn diese infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu vierzehn Jahren überschritten worden ist und diese Gründe ursächlich für die Studienzeitverlängerung sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG; Nachweise: die Geburtsurkunde und eine formlose Begründung, dass sich das Studium aufgrund von Schwangerschaft und Kindererziehung verzögert hat). Gemäß § 15.3.10 VWV können folgende Verlängerungszeiten anerkannt werden:
- Schwangerschaft: 1 Semester
- bis zur Vollendung des 5. Lebensjahrs des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr
- für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: 1 Semester
- für das 8. bis 14. Lebensjahr des Kindes: 1 Semester
Die Förderung nach § 15 (3) 5. BAföG (Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus) erfolgt als Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden!
Rechtsgrundlage: Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ (MuKStiftG)
Die Stiftung wurde zum Schutz des ungeborenen Lebens eingerichtet. Voraussetzung für einen Antrag ist, dass die Student*in in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz hat.
Die Stiftungsleistungen können gewährt werden für werdende Mütter, mit dem Ziel, die Fortsetzung der Schwangerschaft durch materielle Hilfen zu erleichtern. Eine erstmalige Beantragung kann nur während der Schwangerschaft erfolgen.
Welche Hilfen gegeben werden können, richtet sich nach der spezifischen Situation jeder einzelnen schwangeren Frau. Beantragt werden können z. B. Umstandskleidung, Erstausstattung für das Kind, Wohnungs- und Einrichtungsgegenstände, vorübergehende Unterbringung vor und nach der Geburt, eine Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Betreuung des Kleinkindes sowie sonstige Unterstützungen, wenn sie entsprechend begründet sind. Die Höhe der bewilligten Gelder variiert nach Bedürftigkeit; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Der Erhalt von Stiftungsleistungen setzt voraus, dass eine
Hilfe auf andere Weise nicht möglich ist, nicht rechtzeitig gewährt werden kann oder nicht ausreichend ist.
Tipp: Stelle einen Antrag, auch wenn du bereits o. g. Hilfen in Anspruch genommen hast. Es gibt einige Dinge, die z. B. vom Jobcenter nicht bewilligt werden (Kühlschrank, Waschmaschine...). Ein gut begründeter Antrag hat bei der Stiftung unter Umständen Erfolg.
Stelle direkt nach Bekanntwerden der Schwangerschaft den Antrag. Zuständig für die Anträge und die weitere Beratung sind alle nach § 218 SGB anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen an deinem Wohnort.
www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de
Rechtsgrundlagen: Sozialgesetzbuch V (SGB V § 24i), Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Das Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung und wird während der Schutzfristen gewährt, d.h. sechs Wochen vor und acht bzw. bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung.
Voraussetzungen
Mutterschaftsgeld erhalten Frauen, die (seit mindestens zwölf Wochen freiwilliges oder pflichtversichertes) Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und bei Beginn der Schutzfrist, d.h. sechs Wochen vor dem Entbindungstermin, in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig vom Arbeitgeber aufgelöst wurde. Auch in den Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche wird Mutterschaftsgeld gezahlt (siehe Mutterschutzgesetz).
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht auch bei geringfügiger Beschäftigung! Mutterschaftsgeld steht allen versicherten Schwangeren zu, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Höhe
Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gewährt. Bis zu 13 € pro Tag werden von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt. Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 € kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber gezahlt.
Zu Beginn der Schutzfrist erwerbstätige Schwangere, die privat krankenversichert sind oder beitragsfrei in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen versichert und geringfügig beschäftigt sind, erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld von bis zu 210 € über das Bundesamt für Soziale Sicherung (Mutterschaftsgeldstelle –Friedrich-Ebert- Allee 38, 53113 Bonn, Tel. 0228 619-18 88). Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss haben auch Minijobberinnen, die ihren Antrag beim Bundesamt für soziale Sicherung stellen. Für die Berechnung des kalendertäglichen Arbeitgeberzuschusses werden fiktiv ebenfalls 13 Euro als Mutterschaftsgeld berücksichtigt.
www.mutterschaftsgeld.de
Rechtsgrundlagen: Bundeskindergeldgesetz (BKGG), Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG), Einkommensteuergesetz (EStG)
Voraussetzungen
Kindergeld steht Eltern zu, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.
Dauer
Kindergeld gibt es für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Kinder in Ausbildung/Studium verlängert sich der Bezug unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25. Geburtstag.
Höhe
Das Kindergeld beträgt mit Stand 2025 monatlich 255 €.
Antrag
Das Kindergeld wird aus Bundesmitteln steuerfrei gezahlt und muss schriftlich bei der für deinen Wohnsitz zuständigen Familienkasse beantragt werden. Es wird ab dem Monat gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen mindestens einen Tag vorgelegen haben, nach Eingang des schriftlichen Antrages rückwirkend für maximal sechs Monate (Merkblätter und Anträge unter: www.arbeitsagentur.de).
Es ist durchaus möglich, dass du für dein eigenes Kind Kindergeld erhältst und gleichzeitig deine Eltern noch für dich Kindergeld beziehen. Wenn du deine Ausbildung nicht wegen Schwangerschaft und/oder Kindererziehung durch ein Urlaubssemester unterbrichst, dann können deine Eltern weiterhin Kindergeld beziehen, wenn die Altersgrenze nicht überschritten wurde. Bei Beurlaubung vom Studium wegen Schwangerschaft wirst du als beurlaubte Studentin während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes weiter von der Familienkasse berücksichtigt.
Diese Berücksichtigung gilt für die Dauer des Semesters, in dem die Entbindung zu erwarten ist und längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Mutterschutzfrist endet. Ist im darauf folgenden Semester mit einer Fortsetzung des Studiums zu rechnen, muss die Familienkasse dich bis zu dem jeweiligen Semesterbeginn mit Kindergeld berücksichtigen. Der Kindergeldanspruch für deine Eltern entfällt, wenn du verheiratet bist und dein/e Ehepartner*in den überwiegenden Teil deines Unterhalts leistet.
www.kindergeld.org (auch in anderen Sprachen!)
Rechtsgrundlage: Bundeskindergeldgesetz (BKGG) § 6a, Starke-Familien-Gesetz
Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld, so dass unter Umständen noch ein Kinderzuschlag für jedes Kind bezogen werden kann. Eltern (auch Studierende), deren Einkommen für das eigene Existenzminimum ausreicht, nicht jedoch für ihre minderjährigen Kinder, können diesen Zuschlag beantragen. Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet und beträgt aktuell max. 297 €.
Voraussetzungen
Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch für ihre im Elternhaushalt lebenden Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, wenn
- die Eltern über ein Mindesteinkommen verfügen (600 € für Alleinerziehende, 900 € für Paare; brutto, ohne Wohngeld und Kindergeld). Dabei wird das durchschnittliche Einkommen der letzten sechs Monate vor Antragstellung zugrunde gelegt. Mit zunehmendem Einkommen verringert sich der Zuschlag, bis er ganz ausläuft.
- mit dem Einkommen, dem Kinder- und Wohngeld sowie dem Kinderzuschlag der Bedarf der ganzen Familie gedeckt werden kann (bzw. lediglich mit
höchstens 100 € nicht gedeckt wird) und du deshalb kein Bürgergeld beziehst. Unterhaltsvorschuss (UHV) und Unterhalt sind vorrangig gegenüber
dem Kinderzuschlag. Der UHV wird jedoch nur zu 45 % als Einkommen des Kindes angerechnet.
Höhe und Dauer
Der Kinderzuschlag wird bis zu einer Höhe von 297 € monatlich pro Kind gezahlt. Die Bewilligung läuft immer für sechs Monate, auch wenn sich das Einkommen in dieser Zeit wieder ändert.
Antrag
Ein Antrag wird bei der zuständigen Familienkasse gestellt.
Hinweis
Der Kinderzuschlag kann zusätzlich zu Kindergeld, Wohngeld, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe bezogen werden. Auch ein gleichzeitiger Bezug von BAföG Leistungen ist möglich. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II ist nicht zeitgleich möglich (ausgenommen davon sind Mehrbedarfe und einmalige Beihilfen vgl. 4.7).
Rechtsgrundlage: Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG), Richtlinien zum BEEG
Eltern können sich für den Bezug von Basiselterngeld oder ElterngeldPlus entscheiden, Kombinationen sind ebenfalls möglich. Auch die Dauer des Bezuges kann so von zwölf Monaten bis max. 28 Monaten variieren.
Die Einteilung der Elternzeit kann auch während des Bezuges von Elterngeld noch geändert werden (z. B. für Partnermonate), vgl. Kap. 3.7.
Grundsätzliche Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Elterngeld hat, wer
- seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
- mit seinem Kind im eigenen Haushalt lebt
- dieses Kind selbst betreut und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (max. 32 Stunden/Woche im Monatsdurchschnitt) ausübt.
Bei Auszubildenden und Studierenden muss die jeweilige Ausbildung nicht unterbrochen werden. Auf die Anzahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung aufgewendet werden, kommt es, anders als bei der Erwerbstätigkeit, nicht an. Informative Übersichten mit Beispielen findest du auf www.bmfsfj.de.
Antrag
Der Antrag kann digital (www.bmfsfj.de) oder schriftlich beim Landesamt für Soziales, Arbeitsschutz und Gesundheit (LSAG) deines Wohnortes gestellt werden. Elterngeld wird von der Antragsabgabe rückwirkend höchstens für drei Monate gezahlt.
| Basiselterngeld | Elterngeldplus |
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Beispiel
Ein Elternpaar, das gemeinsam Elterngeld bezieht, hat Anspruch auf 12 + 2 Monate Basiselterngeld. Diese 14 Monate können sich beide Elternteile bis zum 14. Lebensmonat des Kindes flexibel aufteilen. Wenn der Vater z. B. nach der Geburt 3 Monate Elternzeit nimmt (Achtung: Bei Bezug von Mutterschaftsgeld wird dieses auf das Elterngeld angerechnet; unabhängig davon, ob der Vater oder die Mutter in diesen i.d.R. zwei Monaten Mutterschutzzeit nach der Geburt des Kindes Elternzeit nimmt), dann 5 Monate arbeitet und dann erneut 3 Monate Elternzeit nimmt, bleiben noch 8 Monate Elternzeit übrig. Jetzt könnte in der Zwischenzeit entweder die Mutter 8 Monate lang ihr Elterngeld beziehen oder der Vater verlängert seine Elternzeit und bezieht ab dem 15. Lebensmonat des Kindes die 8Monate Elterngeld. Für die Monate, die über den 14. Lebensmonat des Kindes hinausgehen, kann er aber dann kein Basiselterngeld, sondern nur noch ElterngeldPlus beziehen. Beim ElterngeldPlus werden die Monate verdoppelt und das Elterngeld halbiert. Er könnte folglich noch 16 Monate lang die Hälfte seines Elterngeldes beziehen.
Achtung: Eine Pause dazwischen würde das Elterngeld verfallen lassen!
Hinweise
Das Elterngeld wird als Einkommen auf Bürgergeld und den Kinderzuschlag angerechnet. Bei Eltern, die vor der Geburt Erwerbseinkommen (auch geringfügig!) hatten, bleiben jedoch max. 300 € anrechnungsfrei.
Bei Bezug von Unterhalt, Wohngeld oder BAföG bleibt Elterngeld bis max. 300 € ebenfalls anrechnungsfrei, unabhängig von einer Erwerbstätigkeit vor der Geburt.
In Schleswig-Holstein sind seit 1.7.2025 die Landesämter für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG) für die Beratung und Festsetzung des Elterngeldes zuständig. Dort wirst du auch entsprechend beraten.
www.schleswig-holstein.de
Der Chatbot beantwortet deine Fragen zum Elterngeld.
Den Elterngeldrechner sowie weitere nformationen zu allen Familienleistungen findest du unter www.familienportal.de.
Rechtsgrundlagen: Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sozialgesetzbuch II (SGB II), Fachliche
Hinweise zum SGB II
Das Sozialgesetzbuch (SGB) ist das zentrale Gesetzeswerk für das Sozialrecht in Deutschland.
Es fasst Gesetze übersichtlich in einem einheitlichen System zusammen und besteht aktuell aus dreizehn eigenständigen Büchern, die verschiedene Bereiche der sozialen Sicherung regeln. Jedes Buch behandelt einen bestimmten Bereich:
Das Sozialgesetzbuch II (SGB II), die „Grundsicherung für Arbeitsuchende“, gilt für alle erwerbsfähigen Personen. Eingeschlossen sind dabei auch jene, die zwar erwerbsfähig, aber nur eingeschränkt verfügbar sind oder denen Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wird (z. B. Alleinerziehende mit Kindern unter drei Jahren) sowie nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die als Partner*in und/oder Kinder mit dem Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Die Leistungen berücksichtigen die individuelle Lebenssituation des Leistungsberechtigten. Die Hilfe zum Lebensunterhalt bemisst sich nach festgelegten Regelsätzen (der festgelegte Geldbetrag, der für den Lebensunterhalt vorgesehen ist) und den Kosten einer angemessenen Unterkunft und Heizung. Die Regelsätze werden jährlich geringfügig angepasst.
Höhe von Regelleistungen
Die Regelleistung ist der Betrag, den Leistungsberechtigte nach SGB II monatlich erhalten. Die Regelleistung bemisst sich am aktuellen, gesetzlich festgelegten Regelsatz, der den notwendigen Lebensunterhalt abdecken soll. Der Bedarfssatz für den Lebensunterhalt beträgt 2025 (jährlich geringfügige Anpassung) 563 €
- 100 % für Alleinstehende/ Alleinerziehende
- 90 % jeweils für volljährige Partner
- 80 % für nicht erwerbstätige Erwachsene im Haushalt der Eltern
- 76 % für Jugendliche von 14 bis 17 Jahre
- 70 % Kinder von 6 bis 13 Jahre
- 60 % für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
Kosten der Unterkunft
Zusatzlich können auch die Kosten für eine angemessene Unterkunft gewährt werden. Was als angemessene Unterkunftskosten angesehen wird, ist nicht exakt zu benennen, da es Ermessensspielräume und Übergangsregelungen gibt. Ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind, wird beurteilt nach
- den individuellen Verhältnissen des Einzelfalls (Zahl der Familienangehörigen, Alter)
- der Zahl der vorhandenen Räume
- der durchschnittlichen Höhe der örtlichen Mieten und den Möglichkeiten des örtlichen
Wohnungsmarktes.
Die aktuellen Richtlinien für deine Stadt findest du unter: www.harald-thome.de
Bedürftigkeit
Eine generelle Voraussetzung für den Bezug von Leistungen ist eine entsprechende Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft (Gemeinschaft von Menschen, die zusammenleben und gemeinsam wirtschaften). Es wird also geprüft, ob das Einkommen aller Mitglieder ausreichend für das Existenzminimum ist oder ob ein (zusätzlicher) Bedarf auf Grundsicherung besteht. Weiterhin wird geprüft, ob die Eltern, der/die Partner*in oder der Kindeselternteil zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden können.
Dabei werden die Eltern von Kindern ab 25 Jahren generell nicht mehr berücksichtigt, wenn das Kind darauf verzichtet, seinen Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Auch für Schwangere und Mütter unter 25 Jahren von Kindern unter drei Jahren ist die Heranziehung der Eltern in der Regel ausgeschlossen.
Weiterhin wird geprüft,
- ob eigenes Vermögen (z. B. Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Hauseigentum, …) vorhanden ist, ggf. die festgelegten Freibeträge übersteigt und zunächst verbraucht werden muss
- ob eine Arbeit angenommen werden kann (für Studierende mit Kind unter drei Jahren kann eine Arbeitsaufnahme nur eingeschränkt oder gar nicht verlangt werden)
- ob/welches Einkommen angerechnet werden kann (z. B. Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, BAföG-Leistungen)
Achtung: BAföG wird mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages vollständig als Einkommen gezählt. Es wird ein Freibetrag von „mindestens 100 €“ gewährt, sofern dieser Freibetrag nicht bereits bei der Bereinigung von Erwerbseinkommen angewendet wurde. Auch Ausgaben für Versicherungen sind in diesem Betrag bereits einbezogen. - ob vorrangige Leistungen beantragt werden müssen (wie z. B. Unterhaltsansprüche nach einer Trennung)
Studierende sind von den oben genannten Leistungen nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II weitgehend
ausgeschlossen. Trotzdem haben Studierende unter Umständen folgende Ansprüche:
Mögliche Leistungen
1.) Mehrbedarfe
- Mehrbedarf während der Schwangerschaft nach der 12. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Entbindungsmonats (17 % des zutreffenden Bedarfssatzes: (um die 90 € monatlich) – § 21 Abs. 2 SGB II
- Mehrbedarf für Alleinerziehende (je nach Alter und Anzahl der Kinder: z. B. bei 1 Kind (0–7 Jahre) um die 200 € monatlich) – § 21 Abs. 3 SGB II
- Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung im Krankheitsfall (z. B. Nahrungsmittelallergien) – § 21 Abs. 5 SGB II – Mehrbedarf für unabweisbare besondere Bedarfe, z. B. (Fahrt-)kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts – §21 Abs.6 SGB II)
- Leistungen für soziale Teilhabe und / oder Teilhabe an Bildung für behinderte / chronisch kranke Studierende durch Hilfen für die entsprechenden Mehrbedarfe (§ 113 und 112 SGB IX)
2.) Einmalige Beihilfen
z. B. für Umstandskleidung, Erstlingsausstattung, Bett, Kinderwagen u. Ä. werden in
der Regel Pauschalen ausgezahlt – § 24 Abs. 3 SGB II
3.) Darlehen in Fällen mit besonderer Härte – § 27 Abs. 4 SGB II
4.) Hilfe zum Lebensunterhalt für die Kinder von Studierenden – § 23 Abs. 1 SGB II
5.) Hilfe zum Lebensunterhalt für Studierende im Urlaubssemester – § 20 SGB II
bei Beurlaubung vom Studium z. B. wegen Schwangerschaft/Kinderbetreuung. In Absprache mit dem Jobcenter können bei diesem (und nur bei diesem) Beurlaubungsgrund auch noch notwendige Prüfungen abgelegt werden.
Weiterhin gibt es Ausnahmeregelungen für Studierende, die bei ihren Eltern leben – § 7 Abs. 6 SGB II
Anträge stellen
Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen und Bewilligung von Leistungen sind die für
bestimmte Stadtteile zuständigen Jobcenter des jeweiligen Wohnortes.
www.arbeitsagentur.de
Rechtsgrundlagen: Wohngeldgesetz (WoGG), Wohngeldverordnung (WoGV),
Wohngeldverwaltungsvorschrift (WoGVwV)
Wohngeld wurde geschaffen, um Miete oder Wohneigentum zu subventionieren. Es ist nicht nach dem Bedarfsdeckungsprinzip konzipiert, sondern als Zuschuss, der seiner Höhe nach im Wesentlichen an Einkommen, Haushaltsgröße und Wohnkosten orientiert ist.
Voraussetzungen
Auszubildende, deren Ausbildung gemäß BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, erhalten grundsätzlich kein Wohngeld. Als Studierende mit Kind hast du dennoch Anspruch, da zu deinem Wohngeldhaushalt eine Person gehört, die keiner BAföG/BAB-förderungsfähigen Ausbildung nachgeht (z. B. dein Kind). Dies gilt unabhängig davon, ob du BAföG erhältst oder auch nicht.
Berechnung
Für die Berechnung des Wohngelds musst du dein monatliches Einkommen nachweisen. Es gibt Höchstsätze, die nicht überschritten werden dürfen. Andererseits muss das Einkommen jedoch so hoch sein, dass in etwa die Lebenshaltungskosten, die Krankenversicherung und die Miete davon bestritten werden können. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass das Wohngeld zu anderen als den Wohnzwecken verwendet wird.
Faustformel für das Mindesteinkommen:
80 % Regelsatz § 20 SGB II + eventueller Mehrbedarf § 21 SGB II (vgl. Kap. 4.7) + 100 % Warmmiete (inkl. Heizkosten) +ggf. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Zur Erreichung des Mindesteinkommens können alle finanziellen Mittel herangezogen werden, die du monatlich zur Verfügung hast (also auch Studienkredite und das zu erwartende Wohngeld), unabhängig davon, ob es als Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes gewertet wird.
Vermögens- und Einkommensgrenzen
Anders als bei den Leistungen nach dem SGB II oder BAföG hat die Gesetzgebung die Vermögensfreigrenzen sehr hoch angesetzt:
- 60.000 € für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
- 30.000 € für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
Da die Kosten für den Wohnraum je nach Stadt oder Gemeinde zum Teil deutlich abweichen, gibt es Höchstbeträge für das monatliche Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder, die nach den Mietstufen I (günstigste Mietstufe) bis VI (teuerste Mietstufe) entsprechend der Wohngeldtabellen aufgebaut sind.
Die Stadt Kiel liegt in der Mietstufe V, Lübeck in der Stufe IV, Flensburg in der Stufe III und Heide in der Stufe II.
www.wohngeld.org
Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus der Summe der wohngeldrechtlichen Einkommensarten aller zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder, abzüglich eventueller Freibeträge.
In der Regel schließt der Bezug von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II die Bewilligung von Wohngeld aus. Aber es gibt besondere Situationen bei studentischen Eltern, die in Mischhaushalten leben. Dein Kind bezieht z. B. Leistungen nach dem SGB II und ist deshalb vom Wohngeld ausgeschlossen, während die Eltern selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten. Du bist daher für deinen Mietanteil wohngeldberechtigt.
Tipp: Sonderfall Alleinerziehende mit Mehrbedarf
Dein eigenes Kind kann u. U. Leistungen nach dem SGB II (Regelbedarf + anteilige Kosten der Unterkunft) über das Jobcenter beziehen. Für dich selbst kannst du als alleinerziehende*r Studierende*r dort lediglich den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 SGB II beantragen. Zusätzlich kannst du aber noch für deine anteiligen Kosten der Unterkunft Wohngeld bekommen.
Informationen für die Wohngeldstelle
Der Wohngeldanspruch und die Höhe des Wohngeldes hängen ab von:
1. der Anzahl der Haushaltsmitglieder
2. der Anzahl der bezugsberechtigten Personen
3. der Höhe der Mietkosten
4. der Höhe des Einkommens und dessen Bereinigung
1. Anzahl der Haushaltsmitglieder eines Wohngeldhaushalts
- Diese haben ihren Lebensmittelpunkt in der entsprechenden Wohnung
- und sie wohnen und wirtschaften zusammen
- und stehen in einer näheren Beziehung zueinander (verwandt, verschwägert, in Partnerschaft).
Alle drei Kriterien müssen gleichzeitig zutreffen. Reinen Wohngemeinschaften fehlt in der Regel das dritte Kriterium, deshalb sind WG-Bewohner*innen wohngeldrechtlich als Single- Haushalte zu verstehen und müssen jeweils eigene Einzelanträge auf Wohngeld stellen. Für getrennt lebende Eltern wird ein Kind auch dann als Haushaltsmitglied angesehen, wenn kein zusätzliches Kinderzimmer bereitgehalten wird. Auch ist es nicht erforderlich, dass die getrennt lebenden Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben. Entscheidend für die Berücksichtigung des Kindes als Haushaltsmitglied ist der tatsächlich aufgewendete Betreuungsumfang.
2. Anzahl der bezugsberechtigten Personen
Es kann insbesondere bei Studierenden mit Kindern vorkommen, dass diese mit ihrer Familie zwar einen Wohngeldhaushalt bilden, einzelne Haushaltsmitglieder allerdings durch den Bezug von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II vom Wohngeld ausgeschlossen bleiben. Es wird dann Wohngeld auf der Grundlage der Einkommen und Mietanteile der bezugsberechtigten Personen, also für einen Teilhaushalt, errechnet.
Leben Studierende hingegen mit anderen in einem Wohngeldhaushalt, die keine grundlegende BAföG-Berechtigung haben und auch keine Leistungen nach dem SGB II beziehen, so ziehen diese Angehörigen die Studierenden in die Wohngeldberechtigung hinein, selbst wenn sie normale BAföG-Leistungen erhalten. Es wird dann Wohngeld auf der Grundlage der Einkommen aller Haushaltsmitglieder und der Gesamtmiete für den Gesamthaushalt errechnet.
Unterstellte Betroffenengruppen:
- Studierende mit Kindern,
- Studierende, die mit Verwandten zusammen wohnen, die selbst nicht Auszubildende sind, oder
- Studierende, die mit (Ehe-)Partner*in zusammen wohnen, die selbst nicht Auszubildende sind
3. Höhe der Mietkosten
Es gilt ein Miethöchstbetrag, gestaffelt nach Mietstufen und Haushaltsgrößen. Berücksichtigt wird die Bruttokaltmiete (dazu gehören Nebenkosten für Wasser, Abwasser, Müllbeseitigung, Treppenbeleuchtung).
Nicht zur Miete gehören: Kosten für Heizung und Warmwasserversorgung, Strom, Zuschläge für Garage, Untermiete u.Ä.
Für höhere Mieten wird nur bis zur Höchstgrenze Wohngeld berechnet; Heizkosten werden pauschal entsprechend der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder einbezogen.
4. Einkommensanrechnung
Zum Einkommen gehören z. B.:
- Einkommen aus abhängiger Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Gehaltsbescheinigungen)
- Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (Honorarjobs)
- Unterhalt von den Eltern; z. B. auch das Kindergeld, das die Eltern weitergeben, direkt von den Eltern überwiesene Immatrikulationsgebühren, von den Eltern beglichene Krankenversicherungskosten usw.
- soziale Leistungen wie Unterhaltsvorschuss, Mehrbedarf für Alleinerziehende, 50 % des Zuschussanteils der BAföG-Förderung
- monatliche Entnahmen vom eigenen Vermögen
- Kredite (auch wenn dies nicht in die Wohngeldberechnung eingeht, sind entsprechende Angaben für die „Glaubwürdigkeit des Antrags“ wichtig)
Anrechnungsfrei bleiben z. B.:
- Elterngeld bis 300 €
- Kindergeld/Kinderzuschlag für das eigene Kind
- 50 % des Zuschussanteils vom BAföG
Vom Einkommen abgezogen werden können z. B.:
- Werbungskosten: 1.230 € pro Jahr pauschal (höhere mit entsprechenden Nachweisen)
- 6 % (grundsätzlicher Freibetrag), 10 % (bei eigenen Zahlungen zur Krankenversicherung), 20 % (bei Zahlungen zur Kranken- und Rentenversicherung) oder 30 % (bei Steuerzahlungen neben Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen)
- Freibetrag für Alleinerziehende (1.320 € pro Jahr)
Für die Berechnung des Wohngelds im Jahr 2025 wird das voraussichtliche Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder zugrunde gelegt, das in den nächsten zwölf Monaten ab Antragstellung zu erwarten ist. Es zählt also nicht der Durchschnitt des Vorjahres, sondern das prognostizierte Einkommen im Bewilligungszeitraum. Änderungen beim Einkommen während des Bezugszeitraums müssen der Wohngeldstelle mitgeteilt werden, da sie den Anspruch beeinflussen können.
Tipp:
Da es tlw. erhebliche Unterschiede im SGB II und im WoGG gibt, was wie als Einkommen angerechnet wird, kann es je nach Lebenssituation z. B. für ein studierendes Elternpaar rechnerisch günstiger sein, auf die Leistungen nach SGB II für das Kind zu verzichten und stattdessen Wohngeld für den ganzen Wohngeldhaushalt sowie ggf. zusätzlich den Kinderzuschlag zu beziehen. Lass dich diesbezüglich unbedingt von der Wohngeldstelle, dem Jobcenter oder deiner Beratung Studentisches Leben unterstützen.
Bei der Antragstellung müssen u. a. vorgelegt werden:
- Personalausweis und Meldebescheinigung
- Immatrikulationsbescheinigung
- Mietvertrag
- Einkommensnachweise
- Krankenversicherungsnachweis
Wohngeld wird bei der jeweiligen Wohngeldbehörde am Wohnort beantragt und gilt bei Beratung Studentisches Leben des Studentenwerkes SHBerechtigung ab dem Antragsmonat. Da das Antragsverfahren langwierig und kompliziert ist, empfiehlt es sich, sich vorher bei der Beratung Studentisches Leben des Studentenwerkes SH sowie bei der Wohngeldbehörde beraten zu lassen.
www.bmwsb.bund.de
Um einen ersten Eindruck zu bekommen, wie viel Wohngeld du bekommen könntest, nutze gerne den Wohngeldrechner. Ganz wichtig ist dabei, die richtigen Werte einzutragen!
www.wohngeld-mv.de
Rechtsgrundlage: Schleswig-Holsteinisches Wohnraumförderungsgesetz (SHWoFG)
Der Wohnberechtigungsschein an sich stellt keine direkte finanzielle Unterstützung dar, aber durch ihn hast du die Option, eventuell eine günstige, durch öffentliche Mittel geförderte Wohnung zu erhalten. Familien mit Kind/ern, die keine entsprechende Wohnung haben, können sich, sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bei dem Team Wohnungsvermittlung der sozialen Sicherung einen Wohnberechtigungsschein (WBS) ggf. zusätzlich mit Dringlichkeit für die Vermittlung einer Wohnung im sozialen Wohnungsbau geben lassen. Gleiches gilt auch für Verlobte, Alleinerziehende und für Schwangere, wenn durch die Vorlage des Mutterpasses eine Schwangerschaft von der 14. Woche an nachgewiesen ist. Folgende gültige Leistungsbescheide können einen Wohnberechtigungsschein ersetzen, sofern die Wohnungsgröße angemessen ist.
- Leistungsbescheid für Unterkunft und Heizung nach SGB II und SGB XII
- Wohngeldbescheid nach WoGG
Voraussetzungen und Antrag
Ein Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein besteht, wenn eine bestimmte Wohnungsgröße und Jahreseinkommen nicht überschritten werden:
| Personen | Wohnungsgröße bis zu bzw. Anzahl der Räume | Jahresnettoeinkommen max.* |
| 1 | 50 m² | 14.400 € |
| 2 | 60 m² | 21.600 € |
| 3 | 75 m² | 26.600 € |
| jede weitere Person | + 15 m² | + 5.000 € |
*Bei der Festlegung des Wohnraumanspruchs wird das ungeborene Kind mitgezählt.
Rechtsgrundlage: Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (UhVorschG)
Voraussetzungen
Mit dem Unterhaltsvorschuss werden die Kinder Alleinerziehender finanziell unterstützt, falls sich der andere Elternteil den Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem unterhaltsberechtigten Kind entzieht, hierzu nicht oder nur teilweise in der Lage ist oder ein Elternteil verstorben ist. Nur das Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Höhe und Dauer
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können gewährt werden, wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Darüber hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn
1. das Kind keine Leistung nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistungen die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann (z. B. in Kombination mit Kindergeld und Wohngeld) oder
2. der alleinerziehende Elternteil mindestens 600 € brutto verdient. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, so werden monatlich folgende Beträge ausgezahlt:
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren: 227 €
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 299 €
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 394 €
Antrag
Ein Antrag auf Leistung ist schriftlich beim zuständigen Jugendamt zu stellen.
www.familienportal.de
Rechtsgrundlagen: Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein (KiTaG § 25b), Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung (Gute-KiTa-Gesetz)
Studierende Eltern und Alleinerziehende können einen Antrag auf Übernahme bzw. Ermäßigung der Betreuungskosten für Krippe, Kindertagesstätte und eine Tagespflegeperson bei den entsprechenden Behörden ihrer Stadt stellen. Die Übernahme ist vom Einkommen abhängig, es sind also die Vorlage des monatlichen Einkommens und der Ausgaben dem Antrag beizufügen.
Bei Wohngeld- oder Leistungsbezug nach dem SGB II ist eine vollständige Befreiung von den Gebühren auf Antrag (verkürztes Formular) vorgesehen.
www.schleswig-holstein.de
Voraussetzungen
Einkommensschwache Familien (Bezug von Leistungen nach dem SGB II, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) oder deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet (180 % der Sozialhilferegelsätze, bei kinderreichen Familien mit drei oder mehr Kindern 230 %) die mit ihren Kindern in den Urlaub fahren möchten, werden vom Land Schleswig-Holstein auf Antrag finanziell unterstützt. Der Zuschuss ist möglich für die Dauer des Familienurlaubs/des Besuches von Freunden oder der Familie für mind. 5 und max. 14 Tage pro Jahr (An- und Abreisetage gelten als
jeweils ein Tag /kann auch gestückelt werden).
Höhe:
Pro Familienmitglied und Reisetag bis zu 18 € Zuschuss (dabei max. 65 % der geschätzten (!) Gesamtausgaben) Vollständige Erstattung von Reiserücktrittsversicherungskosten. Informationen und Antrag bei deiner Beratung Studentisches Leben bzw. dem Jugendamt
deiner Stadt.
www.schleswig-holstein.de
Rechtsgrundlagen: § 28 SGB II und SGB XII Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)
Voraussetzungen
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen sicherstellen, dass alle Kinder und Jugendlichen unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern an Bildung und gesellschaftlichem Leben teilhaben können. Kinder ab Geburt, Jugendliche sowie junge Erwachsene bis 25 Jahren aus einkommensschwachen Familien (Bezug von Leistungen nach dem SGB II, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) können nach § 28 SGB II zusätzliche Leistungen zur Verwirklichung ihres Anspruchs auf Bildung und gesellschaftliche Teilhabe beantragen. Auch Familien, die keine dieser Leistungen beziehen, können Anspruch haben, wenn das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Bedarfe für Bildung und Teilhabe des Kindes zu decken.
Höhe
Es können folgende Leistungen beantragt werden:
- die Mittagsverpflegung in Kitas, Horten und Schulen
- notwendige ergänzende Lernförderung (tatsächliche Kosten, unabhängig von einer Versetzungsgefährdung)
- Tagesausflüge und Klassenfahrten (tatsächliche Kosten)
- Schulbedarf (195 € pro Schuljahr pauschal)
- Schüler*innenbeförderung zur Schule (gesamte Aufwendungen, auch wenn die Schüler*innenfahrkarte zu anderen Fahrten als nur für den Schulweg berechtigt)
Für unter 18-Jährige (auch für Babys) können zusätzlich Mitgliedsbeiträge und Teilnahmegebühren bei Vereinen und Kursen bezuschusst werden (15 € pro Monat, im Einzelfall auch höher).
www.familien-wegweiser.de
Geburtsbeihilfe
Das Studentenwerk Schleswig-Holstein gewährt auf Antrag studierenden Müttern oder Vätern nach der Geburt eine Beihilfe in Höhe von einmalig 130 € zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung. Die Beihilfe ist als Unterstützung bei einer besonderen Bedürftigkeit studentischer Eltern gedacht. Diese Leistung wird aus den Sozialbeiträgen der Studierenden gezahlt, deshalb bitten wir dich, bevor du einen Antrag stellst, selbst zu prüfen, ob du auf die Geburtsbeihilfe des Studentenwerkes angewiesen bist oder über ausreichendes Einkommen, Vermögen oder Rücklagen verfügst, um die notwendigen Anschaffungen zu tätigen.
Antrag
Die Beihilfe ist innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu beantragen. Neben dem ausgefüllten Antrag sind die Kopie der Geburtsurkunde und die Studienbescheinigung für das Semester der Geburt beizufügen. Beantragt ein Student die Beihilfe für sein Kind und ist nicht auf der Geburtsurkunde als Vater benannt, ist ein Vaterschaftsnachweis einzureichen.
Anträge erhältst du in der Beratung Studentisches Leben oder zum Download auf unserer Website.
Kinderteller
Das Studentenwerk Schleswig-Holstein unterstützt Studierende mit Kindern mit einem kostenlosen Studi-Kinderteller. Deine Kinder erhalten bis zum Alter von sechs Jahren in unseren Mensen eine kostenlose Kindermahlzeit aus dem Hauptangebot. Hierfür ist der Studi-Kinderteller-Ausweis an der Ausgabe und Kasse vorzulegen und das eigene Essen bargeldlos mit der Campus-Card oder einem Studienausweis mit Campus-Card-Funktion zu bezahlen.
Den „Studi-Kinderteller“-Ausweis schicken wir dir per Post zu. Er ist dann in Verbindung mit einem gültigen Studierendenausweis bis zu einem Alter des Kindes von sechs Jahren gültig.
Infos und Antrag: www.studentenwerk.sh.
Wohnheimplätze für Studierende mit Kind
Das Studentenwerk SH stellt eine kleine Anzahl an familiengeeigneten Wohnheimplätzen zur Verfügung. Bitte wende dich bei Fragen direkt an die Abteilung „Wohnen“ des Studentenwerks SH.
Leistungen für internationale Studierende
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §16b AufenthG haben Anspruch auf Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss wenn sie:
- in Deutschland erwerbstätig sind (bei zusammenlebenden Eltern reicht ein Minijob mit Arbeitsvertrag/ Verdienstabrechnung eines Elternteils aus)
oder - in Elternzeit sind oder
- ALG I beziehen.
| Was | EU/WR/Schweiz | Drittstaaten mit Aufenthalt nach § 16B AUFENTHG Kind ist nicht deutsch |
Drittstaaten mit Aufenthalt nach § 16B AUFENTHG Kind ist deutsch, eigener Aufenhtalt ändert sich in § 28 |
| Urlaubssemester | ja | ja, aber Aufenthaltsdauer von max. 10 Jahren verlängert sich nicht | ja |
| Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (nicht alle internationalen Studierenden können sich gesetzlich versichern) | ja | ja | ja |
| BAföG | nur in bestimmten Fällen (Daueraufenthalt; vorherige Erwerbstätigket; deutsche/r Ehepartner/in (u.a.) |
nein | ja |
| Bundesstiftung Mutter und Kind | ja | ja | ja |
| Mutterschaftsgeld (nur bei gesetzlich Versicherten) |
ja | ja | ja |
| Geburtsbeihilfe des Studentenwerk SH | ja | ja | ja |
| Kindergeld fürs Kind | ja |
ja, sofern mind. ein Elternteil:
weitere Ausnahmen:
|
ja |
| Kinderzuschlag | ja | ja, sofern Kindergeld für das Kind bezogen wird ggf möglich | ja |
| Elterngeld | ja |
ja, sofern mind. ein Elternteil:
weitere Ausnahmen: Studierende aus |
ja |
| SGB II Leistungen: einmalige Leistungen für Schwangere und Erstausstattung für das Baby |
ja |
(ja), aber Grund für Aufenthaltsbeendigung |
ja |
| SGB II Leistungen für das Kind | ja, wenn Daueraufenthalt |
(ja), aber Grund für Aufenthaltsbeendigung |
ja |
| Wohngeld | ja |
(ja), aber Grund für Aufenthaltsbeendigung |
ja |
| Wohnberechtigungschein | ja |
ja |
ja |
| Unterhaltsvorschuss | ja |
ja, sofern mind. ein Elternteil:
|
ja |
| Bildung | ja |
nein |
|
| Kinderteller beim Studentenwerk SH | ja |
ja |
ja |
| Wohnheimplätze für Studierende mit Kind | ja |
ja |
ja |
| Kindertagesstätten-entgeldermäßigung | ja |
ja |
ja |
| Zuschuss zum Familienurlaub | ja |
ja |
ja |
(ohne Gewähr)
Internationale Studierende, deren ausländische Ehegatten zum Zwecke der Familienzusammenführung eingereist sind, erhalten trotzdem keine weiteren Sozialleistungen. Allerdings haben die Ehegatten (in der Regel in Besitz des §30 AufenthG) einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und daher auch einen Anspruch auf Kindergeld, Elterngeld, Kinderzuschlag und ggf. Unterhaltsvorschuss.
Kinderbetreuung
Das Studentenwerk Schleswig-Holstein bietet an den Hochschulstandorten Flensburg, Lübeck und Kiel ganztägig Betreuung für Studierendenkinder an.
In insgesamt sechs Kindertagesstätten für Kinder ab einem Jahr bis zum Schuleintritt in Krippen-, Elementar- oder altersgemischten Gruppen unterstützen wir Studierende mit einem bedarfsgerechten Angebot und gleichzeitig mit einem attraktiven Bildungsangebot für die Kinder.
Im Vordergrund unserer Arbeit stehen die Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und die Förderung der individuellen Entwicklung. Durch eine gute Zusammenarbeit bei der Bewältigung von Erziehungsfragen unterstützen wir die Eltern und bereiten die Kinder gemeinsam für das weitere Leben vor. Kinder sind von Natur aus neugierig, begeisterungsfähig, motiviert und stets auf der Suche nach neuen Herausforderungen. Wir sehen die Kinder als eigenständige Persönlichkeiten, die ganzheitlich lernen, und bieten ihnen den nötigen Raum und die entsprechende Unterstützung,
um sich ihre Welt zu erschließen.
Wir bieten feste Gruppenstrukturen und einen verlässlichen Rhythmus von Bewegungs-, Spiel-, Essens- und Ruhezeiten, um den Kindern Sicherheit und Geborgenheit zu geben und eine Orientierung im Tagesablauf zu ermöglichen. Stabile Bindungen zu den Bezugspersonen in den Gruppen sind Grundvoraussetzung für die Selbstbildungsprozesse und die Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder. Bewegung nimmt einen großen Stellenwert in unseren Kitas ein. Vielfältige Bewegungsmöglichkeiten ermöglichen den Kindern positive Körpererfahrungen und tragen zur Gesundheit der Kinder bei.
Die Kinder erleben bei uns Freiräume und vielfältige kreative Möglichkeiten, um ihre Bedürfnisse möglichst individuell, drinnen und draußen und zu jeder Zeit umsetzen zu können. Wir orientieren uns in unserem Handeln und mit den Angeboten an den Themen der Kinder.
Unsere pädagogischen Fachkräfte begleiten mit großer Professionalität, Verantwortungsbewusstsein und viel Freude an der Arbeit die Entwicklungswege der Kinder. Mit oft jahrelanger Berufserfahrung und unserem qualifizierten Wissen stehen wir den Eltern familienergänzend und -begleitend zur Seite.
Ausführliche Informationen zu unseren Kindertagesstätten, deren Konzeptionen, Zugangsvoraussetzungen und den Antrag auf Aufnahme.
Jede Stadt stellt eine Reihe von Kindertagesstätten zur Verfügung, sowohl in freier als auch in kirchlicher Trägerschaft. Auf den Websites der Städte sind dazu vollständige Datenbanken zu finden.
Bezüglich der Kinderbetreuung durch Kindertagespflege bietet jede Stadt Beratungsmöglichkeiten und stellt Kindertagespflegedatenbanken zur Verfügung.
Die Links zu Datenbanken und Internetseiten für deinen Hochschulstandort findest du weiter unten.
Adressen und Anlaufstellen in Kiel
| Beratungsstelle | Kontaktdaten | Besuchsansicht |
| Beratung Studentischen Leben | fon 0431 8816-299 beratung.ki@studentenwerk.sh |
Studentenwerk SH Leibnizstraße 12–14 Mensa II 24118 Kiel |
| Psychologische Beratung | fon 0431 8816-325 psychologen.ki@studentenwerk.sh |
Studentenwerk SH Leibnizstraße 12–14 Mensa II 24118 Kiel |
| BAföG-Beratung | Telefonische Sprechzeiten: Mo + Mi von 9–12 Uhr fon 0431 8816-400 |
| Kinderbetreuung | Kontaktdaten | Adresse |
| Beratung zur Kinderbetreuung | fon 0431 8816-189 kita.fachberatung@studentenwerk.sh |
Büro Mensa II, links neben dem Eingang zur Cafeteria (Kiel) |
| Kindertagesstätte Olshausenstraße | fon 0431 8816-523 kita.olshausenstrasse@studentenwerk.sh |
Olshausenstr. 64b |
| Kindertagesstätte Wissenschaftspark | fon 0431 8816-512 kita.wissenschaftspark@studentenwerk.sh |
Einsteinstr. 3 |
| Kindertagesstätte Grenzstraße | fon 0431 8816-509 kita.grenzstrasse@studentenwerk.sh |
Grenzstr. 17 |
| Campus-Krippe | fon 0431 8816-504 campus.krippe@studentenwerk.sh |
Westring 383 |
- Familienservicebüro der CAU/Informationsbroschüre „Hochschule und Familie“
- AStA Uni Kiel
- Gleichstellungsbeauftragte der CAU
- Familienservicebüro der FH Kiel
- Evangelische Studierendengemeinde (ESG) Kiel
- Katholische Studierendengemeinde (KSG) Kiel
Wickel- und Ruheräume CAU
| Einrichtung | Telefon | Ruheraum |
| Institut f. Informatik | 0431 880-4413 | CAP 4 Raum 707a |
| Technische Fakultät | 0431 880-6002 | KS 2 Gebäude F Raum 027 |
| Gebäudemanagement | 0431 880-1210 | OS 75 G I Raum 10 |
| Gebäudemanagement | 0431 880-1999 | LS 11 Raum 313 |
Wickelräume findest du in den Gebäuden der Mensen I und II!
Wickel- und Stillräume FH Kiel
Bunker-D , Wickelmöglichkeit
Großes Hörsaalgebäude , Still- und Wickelmöglichkeit (Sanitätsraum)
Mensa , Wickel- und Spielmöglichkeiten
Soziale Arbeit und Gesundheit Fachbereich , Wickelmöglichkeit, mobile Spielzeugkiste (Aufenthaltsraum 5.27)
Seminargebäude , Wickelmöglichkeit
Umfangreiche Informationen zum Leben mit Kindern in Kiel unter u.a. Kinder & Fami-lien, Frühe Hilfen für Familien, Kindertagespflege, Kieler Kitas, Schulkindbetreuung, Erziehungs- und Familienberatung usw.
www.kiel.de
Schwangerenberatungsstellen in Kiel
- Sozialdienst katholischer Frauen Kiel e.V.
- Donum Vitae
- Frauenberatungsstelle Eß-O-Eß
- Ev.-luth. Kirchenkreis Altholstein Ev. Beratungsstelle
- Haus der Familie, Familienbildungsstätte Kiel e.V.
- pro familia
Projekte der frühen Hilfen
- wellcome – praktische Hilfen für Familien nach der Geburt
- Frühe Hilfen der Landeshauptstadt Kiel
Schwangerschaft, Willkommensordner Kinder, Hausbesuche, Familienhebammen, Früh-förderung, Elternberatung Gesundheit & Entwicklung, Elternberatung , Erziehung & Familie, Eltern-Kind-Gruppen & Kurse - Kinderschutzzentrum Kiel
- Haus der Familie
Beratungsstellen für Familien-, Ehe- und Erziehungsfragen
- Evangelische Beratungsstelle
- Katholische Bundeskonferenz für Ehe-, Familien- und Lebensfragen Kiel, Erzbistum Hamburg
- Landeshauptstadt Kiel, Erziehungsberatungsstelle
Unterstützung für Alleinerziehende
- Landeshauptstadt Kiel, Referat für Gleichstellung
- Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
Jugendamt der Landeshauptstadt Kiel
Beratungsstellen Eltern-Kind-Kuren Kiel
- AWO Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
- Evangelische lutherische Kirche in Norddeutschland
- Caritasverband für Schleswig-Holstein e.V.
- Müttergenesungswerk
Kindergeld/Kinderzuschlag
Familienkasse Nord, Eckernförder Landstraße 65, 24941 Flensburg
Leistungen nach dem SGB II
Die Adresse des für dich zuständigen Jobcenters entnimmst du bitte: www.jobcenter-ge.de
Wohngeld
Amt für Wohnen und Grundsicherung, Wohngeld, Bildungs- und Teilhabeleistungen, Streesemannplatz 5, 24103 Kiel
Wohnberechtigungsschein
Amt für Wohnen und Grundsicherung, Wohngeld, Bildungs- und Teilhabeleistungen, Streesemannplatz 5, 24103 Kiel
Unterhaltsvorschuss
Jugendamt Landeshauptstadt Kiel, Holstenstraße 88-90, 24103 Kiel
Kindertagesstättenentgeltermäßigung
Landeshauptstadt Kiel, Amt für Schulen, Sachbereich Gebührenberechnung und Sozialstaffelermäßigung, Andreas-Gayk-Straße 31, 24103 Kiel
Elterngeld
Landesamt für Soziale Dienste Schleswig-Holstein, Steinmetzstraße 1-11, 24534 Neumünster
www.schleswig-holstein.de
Bildung und Teilhabe
Amt für Soziale Dienste, Sachbereich Bildung und Teilhabe (Bildungspaket), Stephan-Heinzel-Straße 2, 24116 Kiel
Das Studentenwerk Schleswig-Holstein bietet an den Hochschulstandorten Flensburg, Lübeck und Kiel ganztägig Betreuung für Studierendenkinder an.
In insgesamt sechs Kindertagesstätten für Kinder ab einem Jahr bis zum Schuleintritt in Krippen-, Elementar- oder altersgemischten Gruppen unterstützen wir Studierende mit einem bedarfsgerechten Angebot und gleichzeitig mit einem attraktiven Bildungsangebot für die Kinder.
Im Vordergrund unserer Arbeit stehen die Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und die Förderung der individuellen Entwicklung. Durch eine gute Zusammenarbeit bei der Bewältigung von Erziehungsfragen unterstützen wir die Eltern und bereiten die Kinder gemeinsam für das weitere Leben vor. Kinder sind von Natur aus neugierig, begeisterungsfähig, motiviert und stets auf der Suche nach neuen Herausforderungen. Wir sehen die Kinder als eigenständige Persönlichkeiten, die ganzheitlich lernen, und bieten ihnen den nötigen Raum und die entsprechende Unterstützung,
um sich ihre Welt zu erschließen.
Wir bieten feste Gruppenstrukturen und einen verlässlichen Rhythmus von Bewegungs-, Spiel-, Essens- und Ruhezeiten, um den Kindern Sicherheit und Geborgenheit zu geben und eine Orientierung im Tagesablauf zu ermöglichen. Stabile Bindungen zu den Bezugspersonen in den Gruppen sind Grundvoraussetzung für die Selbstbildungsprozesse und die Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder. Bewegung nimmt einen großen Stellenwert in unseren Kitas ein. Vielfältige Bewegungsmöglichkeiten ermöglichen den Kindern positive Körpererfahrungen und tragen zur Gesundheit der Kinder bei.
Die Kinder erleben bei uns Freiräume und vielfältige kreative Möglichkeiten, um ihre Bedürfnisse möglichst individuell, drinnen und draußen und zu jeder Zeit umsetzen zu können. Wir orientieren uns in unserem Handeln und mit den Angeboten an den Themen der Kinder.
Unsere pädagogischen Fachkräfte begleiten mit großer Professionalität, Verantwortungsbewusstsein und viel Freude an der Arbeit die Entwicklungswege der Kinder. Mit oft jahrelanger Berufserfahrung und unserem qualifizierten Wissen stehen wir den Eltern familienergänzend und -begleitend zur Seite.
Ausführliche Informationen zu unseren Kindertagesstätten, deren Konzeptionen, Zugangsvoraussetzungen und den Antrag auf Aufnahme.
Adressen und Anlaufstellen in Lübeck
| Beratungsstelle | Kontaktdaten | Besuchsansicht |
| Beratung Studentischen Leben | fon 0451 29220 905 beratung.hl@studentenwerk.sh |
Mönkhofer Weg 241 Mensa, Raum 43 |
| Psychologische Beratung | fon 0451 29220 908 psychologen.hl@studentenwerk.sh |
Mönkhofer Weg 241 Mensa, Raum 44 |
| BAföG-Beratung | Telefonische Sprechzeiten: Mo + Mi von 9–12 Uhr fon 0431 8816-400 |
| Kinderbetreuung | Kontaktdaten | Adresse |
| Beratung zur Kinderbetreuung | fon 0431 8816-189 kita.fachberatung@ studentenwerk.sh |
Büro Mensa II, links neben dem Eingang zur Cafeteria (Kiel) |
| Kindertagesstätte für Studentenkinder | fon 0451 29220 912 kita.hl@studentenwerk.sh |
Anschützstraße 9 |
Universität:
Technische Hochschule Gleichstellungsbüro
Musikhochschule:
Katholische Studierendengemeinde (KSG)
Evangelische Studierendengemeinde (ESG)
Wickel-, Still- und Rückzugsräume auf dem Campus
Wickelstationen: Audimax, Mensa, Chillraum der BIB
Uni: Zentralklinikum (ambulante Kinderchirurgie), Familiencube, (58.5)
TH: Geb. 25 (EG), Geb. 17 Raum 0.19, Wickelmöglichkeiten auf vielen barrierefreien WCs für alle Geschlechter.
Still- und Rückzugsmöglichkeit: Chillraum der BIB
Uni: Stillräume: Eltern-Kind-Arbeitszimmer (Uni 58.5)
TH: Geb. 17 Raum 0.19. (der Raum ist jederzeit frei zugänglich)
- Beratungsangebote und Anlaufstellen der Stadt Flensburg
- Sozialzentrum Flensburg
(informiert zu Finanzierungsfragen) - Familienkompass – Region Schleswig-Flensburg – Übersicht zu Ansprechpersonen
Schwangeren- / Familienberatung
- Donum vitae
- Pro familia
- Haus der Familie
- Sozialdienst katholischer Frauen
- Diakonisches Werk des Kirchenkreises SL-FL
Familien-/Erziehungsberatung
Frauenberatungsstellen
Kindergeld/Kinderzuschlag
Viele Informationen, KIZ-Rechner und Antragstellung online möglich unter www.arbeitsagentur.de.
Leistungen nach SGB II
Viele Informationen und Antragstellung online möglich unter www.jobcenter-luebeck.de.
Wohngeld
Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Allee 2 – 6, 23539 Lübeck, Antragstellung auch online möglich unter www.luebeck.de.
Wohnberechtigungsschein
Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Allee 2 – 6, 23539 Lübeck
www.luebeck.de
Unterhaltsvorschuss
Hansestadt Lübeck, Bereich Familienhilfen/Jugendamt, Kronsforder Allee 2 – 6, 23539 Lübeck
www.luebeck.de
Kindertagesstättenentgeltermäßigung
Hansestadt Lübeck, Bereich Familienhilfen/Jugendamt, Kronsforder Allee 2 – 6, 23539 Lübeck
Ermäßigung der Kindertagesbetreuungskosten/KiTa-Entgeldermäßigung unter www.luebeck.de
Elterngeld
Landesamt für Soziale Dienste, Außenstelle Lübeck, Große Burgstr. 4, 23552 Lübeck
www.schleswig-holstein.de
Antragstellung online sowie Elterngeldrechner unter www.luebeck.de
Bildungsfonds
Kronsforder Allee 2-6, 23539 Lübeck oder unter www.luebeck.de
Adressen und Anlaufstellen in Heide/Dithmarschen
| Beratungsstelle | Kontaktdaten | Besuchsansicht |
| Beratung Studentischen Leben | fon 0481 78760 855 beratung.heide@studentenwerk.sh |
Fritz-Tiedemann-Ring 20 Hauptgebäude, Raum 0.44 |
| Psychologische Beratung | fon 0481-78760-858 psychologen.heide@ studentenwerk.sh |
|
| Beratung zur Kinderbetreuung |
fon 0431 8816 189 kita.fachberatung@studentenwerk.sh |
Büro Mensa II, links neben dem Eingang zur Cafeteria (Kiel) |
| BAföG-Beratung | Telefonische Sprechzeiten: Mo + Mi von 9–12 Uhr fon 0431 8816-400 |
Das Familienportal zeigt alle für Kinder, Eltern und Familien wichtigen Beratungs- und Hilfeeinrichtungen in Dithmarschen mit den jeweiligen Kontaktdaten an. Außerdem benennt der Wegweiser die Ansprechpersonen in der Verwaltung und bei freien Trägern der Jugendhilfe.
lokales Bündnis für Familie
Netzwerk aller wesentlichen Akteure rund um die Familie und das Leben in Heide
Schwangerschaftsberatungsstellen
Beratungsstelle Kompass
Frauen helfen Frauen
Pro familia
Beratung und Unterstützung durch frühe Hilfen
Beratungsstellen für Familien-, Ehe- und Erziehungsfragen Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern in Familien- und Lebensfragen beim Diakonischen Werk Dithmarschen
Erziehungsberatung
Familienbildungsstätten
Unterstützung für Alleinerziehende
Verband alleinerziehender Mütter und Väter
Jugendämter
Beratung zu Eltern-Kind-Kuren
Kindergeld/Kinderzuschlag
Familienkasse Elmshorn, Bauerweg 23, 25335 Elmshorn
Leistungen nach SGB II: Leistungen nach dem SGB II
Jobcenter Dithmarschen, Rungholtstraße 1, 25746 Heide
Wohngeld/Wohnberechtigungsschein
Stadtverwaltung Heide, Postelweg 1, 25746 Heide
www.heide.de
Unterhaltsvorschuss
Fachdienst Wirtschaftliche – Jugendhilfe – Unterhaltsvorschuss
Kreis Dithmarschen, Stettiner Str. 30, 25746 Heide
Ermäßigung für Kindertagesstätten
Kreis Dithmarschen
Elterngeld
Landesamt für Soziale Dienste Schleswig-Holstein, Außenstelle Heide,
Neue Anlage 9, 25746 Heide
Bildung und Teilhabe
Jobcenter Dithmarschen, Rungholtstraße 1, 25746 Heide
Adressen und Anlaufstellen in Flensburg
| Beratungsstelle | Kontaktdaten | Besuchsansicht |
| Beratung Studentischen Leben | fon 0461 48070 605 beratung.fl@studentenwerk.sh |
Internationales Haus Thomas-Fincke-Straße 7 24943 Flensburg sowie Internationales Haus Thomas-Fincke-Straße 7 24943 Flensburg |
| Psychologische Beratung | fon 0481 78760855 beratung.fl@studentenwerk.sh |
Thomas-Fincke-Straße 20 Mensa, Raum 2.05 24943 Flensburg |
| BAföG-Beratung | Telefonische Sprechzeiten: Mo + Mi von 9–12 Uhr fon 0431 8816-400 |
| Kinderbetreuung | Kontaktdaten | Adresse |
| Beratung zur Kinderbetreuung | fon 0431 8816-189 kita.fachberatung@ studentenwerk.sh |
Büro Mensa II, links neben dem Eingang zur Cafeteria (Kiel) |
| Kindertagesstätte für Studentenkinder | fon 0461 65831 kita.fl@studentenwerk.sh |
Thomas-Fincke-Straße 1 (Rotunde) |
Wickel- und Ruheräume der Europa-Universität Flensburg
Im Gebäude Helsinki findest du auf der Galerie im ersten Stock einen Eltern-Kind- Bereich, in dem auch eine Wickelmöglichkeit bereitsteht. Zudem können Mütter dort in Ruhe stil-len.
Im Gebäude Oslo (OSL 148) steht dir auch ein Eltern-Kind-Raum zur Verfügung, auch hier gibt es die Möglichkeit zu wickeln und zu stillen. Ein großer Schreibtisch ermöglicht auch die Arbeit in Gruppen, während die Kinder spielen, basteln und lesen können.
Im Gebäude Göteborg (GOT) ist ein Betreuungsraum mit Eltern-Kind-Arbeitsplatz ein-gerichtet. Anders als die anderen Eltern-Kind-Räume auf dem Campus ist dieser nur mit einem Transponder zugänglich.
www.uni-flensburg.de
Still-Zimmer der Hochschule Flensburg
Im H-Gebäude (Raum H17) ist ein Stillzimmer eingerichtet, für das du als Hochschulan-gehörige den Transponder am Infopoint leihen kannst. Du kannst dir die Schließberech-tigung auch auf einen individuellen Transponder spielen lassen.
www.hs-flensburg.de
- Portal „Studieren mit Kind“ der EUF
- Gleichstellungsbeauftragte der EUF
- Evangelische Studierendengemeinde (ESG)
- Katholische Hochschulgemeinde (KHG)
- Gleichstellungsbeauftragte der HS
- Studienberatung EUF
- Studienberatung HS
Campus-Kinderbetreuung
Das Studentenwerk SH stellt in Kooperation mit der EUF und der FH in der Vorlesungszeit eine kostenlose Kinderbetreuung von 16–18 Uhr zur Verfügung.
- Beratungsangebote und Anlaufstellen der Stadt Flensburg
- Sozialzentrum Flensburg
(informiert zu Finanzierungsfragen) - Familienkompass – Region Schleswig-Flensburg – Übersicht zu Ansprechpersonen
Schwangeren- / Familienberatung
- Donum vitae
- Pro familia
- Haus der Familie
- Sozialdienst katholischer Frauen
- Diakonisches Werk des Kirchenkreises SL-FL
Familien-/Erziehungsberatung
Frauenberatungsstellen
Kindergeld/Kinderzuschlag und Elterngeld
Familienkasse Nord, Eckernförder Landstr. 65, 24941 Flensburg
Leistungen nach dem SGB II
Jobcenter Flensburg, Waldstr. 2, 24939 Flensburg
Wohngeld/Wohnberechtigungsschein
Bürgerbüro im Rathaus, Rathausplatz 1, 24931 Flensburg
Unterhalt/Unterhaltsvorschuss
Jugendamt Flensburg: Rathausplatz 1, 24931 Flensburg
Kindertagesstätten-Beitragsermäßigung
Bürgerbüro im Rathaus, Rathausplatz 1, 24931 Flensburg
Elterngeld
Landesamt für Soziale Dienste Schleswig-Holstein, Außenstelle Schleswig, Seminarweg 6, 24837 Schleswig
Bildung und Teilhabe
Jobcenter Flensburg, Waldstraße 2, 24939 Flensburg oder
Stadt Flensburg, Rathausplatz 1, 24931 Flensburg
| Beratungsstelle | Kontaktdaten | Besuchsansicht |
| Beratung Studentischen Leben | fon 0451 29220 905 beratung.hl@studentenwerk.sh |
Mönkhofer Weg 241 Mensa, Raum 43 |
| Psychologische Beratung | fon 0451 29220 908 psychologen.hl@studentenwerk.sh |
Mönkhofer Weg 241 Mensa, Raum 44 |
| BAföG-Beratung | Telefonische Sprechzeiten: Mo + Mi von 9–12 Uhr fon 0431 8816-400 |
Gleichstellungsbeauftragte der FH Wedel
Beratungsstellen und Antragstellung in Wedel
Wenn du diesbezüglich Unterstützung benötigst, wenn dich gerne an die Beratung Studentisches Leben in Lübeck (siehe oben).
Not-Telefone bundesweit
- Kostenlose Telefonseelsorge der evangelischen und katholischen Kirche:
0800 1110111/0800 1110222 - Elterntelefon
kostenloses Gesprächs-, Beratungs- und Informationsangebot:
0800 1110550 (Mo/Mi 9.00–11.00 Uhr, Di/Do 17.00–19.00 Uhr) - Frauennotruf – kostenlose Helpline (24-Stunden):
0800 116016